Anerkenntnis

Bei Anerkenntnis scharf nachdenken !

Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.

Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.

Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.

Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.

Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.

Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.

Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.

Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.

Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.

Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!

Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.

Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.

Provisionsabrechnung ist ein Anerkenntnis

Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.

Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:

Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.