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Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.
Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.
Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.
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Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.
Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.
Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.
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In einem Rechtstreit von Clarus AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter musste das Landgericht Wiesbaden über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.
Sollte der Handelsvertreter laut Vertrag ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sein und sollte er in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € Provisionen bezogen haben, so wäre das Arbeitsgericht zuständig.
Mit Spannung wurde die Antwort auf die Frage gewartet, ob denn nun der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei.
Das Landgericht Wiesbaden ist der Antwort aus dem Weg gegangen. Es kam zu dem Ergebnis, der Handelsvertreter habe jedenfalls mehr als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient.
„Hierbei dahinstehen, ob der Beklagte so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB ist“.
Auszahlungen hatte der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten nicht mehr erhalten. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht an, schließlich habe er mehr als 6.000,00 € verdient und die Vergütung im Wege der Verrechnung erhalten.
Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 12.12.2012
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Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.
Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.
Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:
Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.
Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.
Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 13.02.2012 entschied das Landgericht Darmstadt, dass in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit einem Berater das Arbeitsgericht zuständig ist.
Hintergrund des Streites ist ein Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist.
Fraglich ist, ob dies die Eigenschaft eines so genannten Ein-Firmen-Vertreters erfüllt, d.h. dem Handelsvertreter durch diese Klausel verboten ist, für andere Unternehmen zu arbeiten.
Dazu das Landgericht Darmstadt:
Es handelt sich bei ihm um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter. Das Gericht kann insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht teilen, die streitgegenständliche Vereinbarung begründe nur Erschwernisse, die einem Tätigkeitsverbot nicht gleichzusetzen sind … Der Beklagte ist durch die Regelung in Ziffer 1 … daran gehindert, auch für nicht Wettbewerber tätig zu werden. Die genannte Klausel enthält eine so weitreichende Einschränkung für den Beklagten, dass sie mit einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen ist (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig) … Maßgeblich hierfür ist das vollständige Arbeitsverbot für 21 Tage, dass die Klägerin dadurch festgesetzt hat, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte anderweitige Tätigkeit frühsten 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen darf. Dem Beklagten ist es dadurch unmöglich für Unternehmen tätig zu werden, die eine kurzfristige Leistung von ihm erwarten oder benötigen. Auch bleibt unklar, welche Unterlagen konkret die Klägerin zur Prüfung benötigt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vom Beklagten anfordert und sich das Tätigkeitsverbot deutlich verlängert, der Fristbeginn erst nach Eingang „aller“ notwendigen Unterlagen ist … Dadurch ist der Beklagte so umfassend an der Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen, gehindert, dass er als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.
Landgericht Darmstadt vom 13.02.2012 Aktenzeichen 27 O 118/11
Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
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Eigenartige Entwicklungen im Arbeitsgericht: In einem Rechtsstreit mit einem großen Vertrieb schloss ich einen Vergleich. Der Mandant erhielt Prozesskostenhilfe. An den Kosten des Rechtsstreits wurde er zu etwas mehr als 50% beteiligt.
Der Mandant war zufrieden, zahlte und ich rechnete mit der Gerichtskasse ab. Dann kam ein Gerichtsrevisor auf die Idee, ich hätte den Vergleich nicht so schließen dürfen, weil es ein Vergleich zu Lasten der Staatskasse wäre. Schließlich stände doch im Gesetz, dass jeder seine eigenen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tragen hätte – und mehr nicht. Der Revisor verlangte die Prozesskostenhilfe zurück. Der Richter entschied zunächst, dass mein verhalten richtig wäre. Der Rivisor legte dagegen Beschwerde ein
Nun meine Antwort zu der Beschwerde des Herrn Revisors:
In dem Beschwerdeverfahren
D./. C
– 13 Ta 24/12 –
___________________________________________
wird beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Begründung:
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29.12.2011 ist nicht zu beanstanden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Staatskasse nicht erkennbar sind. Zutreffend hatte es darauf hingewiesen, dass die Kostentragungsregelung sich als Teil einer Gesamtlösung zur Beendigung des Rechtsstreites erweist.
Dazu möchte ich selbst noch weiter ausführen.
Der Unterzeichner hat eine Vielzahl von gleichartigen Fällen. Er vertritt bestimmt etwa 50 weitere Berater, die von ähnlichen Provisionsklagen betroffen sind.
Hintergrund ist, dass die …. Viele Tausend freie Handelsvertreter beschäftigt, die allesamt Provisionen auf Vorschussbasis erhalten. Nur dann, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungslaufzeit überleben, werden die Provisionen sicher und brauchen nicht zurückgezahlt werden.
Dies führt unweigerlich dazu, dass sich viele Berater gegenüber der …. verschulden.
Viele Gerichte haben die Auffassung, wenn die Provisionskonten entsprechend und gut dargestellt werden, dass die Forderungen der XXX berechtigt sind. Wir können dem Landesarbeitsgericht etwa 20 entsprechende Entscheidungen vorlegen, in denen dies rechtskräftig festgestellt wurde.
Viele Berater, so auch der Beklagte in diesem Verfahren, haben den Wunsch, auch in Zukunft in der Branche – wenn auch nicht für die xxx – tätig zu werden. Dies bedeutet, dass sie unbedingt verhindern müssen, dass eine negative AVAD-Eintragung erfolgt.
Eine negative AVAD-Eintragung hätte nämlich zur Folge, dass andere Unternehmen die Einstellung verweigern würden.
Dies wäre z.B. der Fall, wenn dort eingetragen würde, dass das Provisionskonto mit mehreren tausend Euro belastet ist und darüber hinaus eine entsprechende Verurteilung stattgefunden hat.
Die AVAD-Eintragung ist ungefähr zu vergleichen mit der SCHUFA-Eintragung bei Verbrauchern.
Mithin steht jeder Prozess unter dem erheblichen Risiko, dass bei einem ungünstigen Ausgang die berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Handelsvertreters gefährdet ist. So verhielt es sich auch hier.
Der Beklagte dieses Verfahrens, Herr C, hatte mir gegenüber den ausdrücklichen Wunsch geäußert, unbedingt eine Einigung zusammen mit einer Ratenzahlung herbeiführen zu wollen. Eine Verurteilung, mithin die Titulierung mit der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hätte für Herrn C das unmittelbare berufliche Aus und darüber hinaus, wie er mir darstellte, ein wirtschaftliches Fiasko bedeutet.
Wenn ich mich nicht auf den hier geschlossenen Vergleich eingelassen hätte, wäre es zu keinem anderen Vergleich gekommen. Mir ist in den vielen zig anderen Verfahren bekannt, dass sich die xxx nur unter bestimmten Umständen auf einen Vergleich einlässt, wenn in einer entsprechenden Quote die Kosten des Rechtsstreites von dem Vermögensberater übernommen werden.
Dazu würde ich Ihnen gern die für die Gegenseite tätige Rechtsanwältin als Zeugin benennen, die für die xxx Provisionen mit besonderem Geschick und Erfolg durchsetzt.
Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ich gegenüber meinen Mandanten eine sehr große Verantwortung habe und dieser auch gerecht kommen muss.
Dies bedeutet auch, dass ich in einigen Fällen gebunden bin, Vergleiche, wie den hier vorliegenden, abzuschließen. Eine andere Lösung käme nicht in Betracht und würde dem Parteiverrat gleichzustellen sein.
Sollte ich die Interessen der Staatskasse verfolgen und die wirtschaftlichen und existenziellen Interessen der Mandantschaft ignorieren müssen, wäre dies für mich als Anwalt unverantwortlich. Dies würde akut in mein anwaltliches Verhältnis einwirken und meine anwaltlichen Grundsätze in Frage stellen.
Der Interessenskonflikt, in dem wir hier stehen, kann nicht zu Lasten der Parteien gehen, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, und auch nicht zu Lasten der Anwaltschaft. Eine solche Regelung würde sogar einen Verstoß gegen Artikel 12 GG darstellen.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens, Münster
Und wieder einmal musste sich ein Landgericht mit der Frage beschäftigen, ob bei einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Vertrieb das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Der Handelsvertreter hatte dargelegt, er habe in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000,00 € an Provisionen verdient.
Das Landgericht Darmstadt machte in einem Hinweisbeschluss darauf aufmerksam, dass es nunmehr Sache des Vertriebs sei, etwas anderes vorzulegen bzw. darzulegen. Allgemeines Bestreiten würde hier nicht ausreichen. Der Vertrieb müsse einen höheren Verdienst substantiiert darlegen, um hier die Angelegenheit angreifen zu können.
Im Übrigen sprach das Landgericht Darmstadt aus, dass es dazu neige, den Handelsvertreter als so genannten Ein-Firmen-Vertreter zu behandeln, weil im Vertrag ein umfassendes Arbeitsverbot jedenfalls für 21 Tage geregelt ist.
Landgericht Darmstadt vom 19.12.2011