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Über eine fast alltägliche Geschichte wurde kürzlich mit der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaussendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) gestritten.
Ein Berater soll ein Minus auf seinem Provisionskonto haben. Ein Anerkenntnis dieses Saldos erfolgte zunächst nicht. Jedoch, um dieses zu tilgen und keinen Rechtsstreit auszulösen, hatte er sich auf eine Ratenzahlung mit dem Unternehmen verständigt.
Dieses ließ bei der AVAD die Forderung und auch die Ratenzahlung eintragen. Ob dies zu Unrecht erfolgte, dürfte noch noch zu klären sein. Der Betroffene verlangte die Löschung der Eintragung mit folgender Argumentation:
Es gibt keine fällige, durchsetzbare Forderung, solange die Ratenzahlung eingehalten wird. Es gibt daher auch keinen Negativsaldo, der eingetragen werden darf.
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Leistung geändert. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen kann.
Durch Stundung wird der ursprüngliche Zeitpunkt der Fälligkeit geändert. Nach dem BGH versteht ein Durchschnittsverbraucher unter einer Stundung ein kurzfristiges Hinausschieben einer bestehenden Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. BGH, 06. April 2000 – IX ZR 2/98 unter II. 4b.).
Beispiel: Kann ein Darlehensnehmer die monatlich fälligen Raten nicht mehr leisten, kann nach Vertragsschluss durch eine Stundungsabrede ein kurzfristiges Hinausschieben der Fälligkeit einer oder mehrerer Raten bei grundsätzlicher Beibehaltung der monatlichen Tilgungspflicht vereinbart werden (vgl. BGH aaO).
Durch eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) kann der Gläubiger seine Forderung erst später rechtlich durchsetzen. Solange eine Forderung nicht fällig ist, ist der Schuldner berechtigt seine Leistung zu verweigern. Dies hat auch Auswirkung auf die Verjährung der Forderung (siehe Inhaltsübersicht, 7. Verjährung).
Durch die Ratenzahlungsabrede wird die Fälligkeit einer Leistung geändert. Solange pünktlich gezahlt wird, gibt kein durchsetzbares Saldo.
Das Saldo wurde gelöscht und stattdessen ein Sperrvermerk eingetragen.
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Ich hatte vor zwei Tagen darüber berichtet, dass der AVAD Druck aufbaut, indem sie dem Vermittler (bzw. dessen anwaltlicher Vertretung) Aussagen unterstellt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet. Daraufhin schrieb ich, dass man so etwas in Zukunft unterlassen sollte. AVAD antwortete prompt, dass man die Mitteilung „bis zur Klärung“ zurückhalte. Wann sie die Sache für geklärt hält, schrieb sie jedoch nicht.
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Während die SCHUFA als Auskunftei sich als Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung beschreibt und etliche Finanzdaten von natürlichen Personen und Unternehmen zusammenfasst, soll die AVAD Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von Vermittlern abgeben.
Die AVAD stellt Auskünfte darüber zur Verfügung, in welchem Zeitraum ein Vermittler für welche Gesellschaft tätig ist, ob als Angestellter, Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachvertreter, neben- oder hauptberuflich, Untervermittler oder dergleichen.
Ferner wird über die Form einer möglichen Vertragsbeendigung Mitteilung gemacht, ob fristgemäß gekündigt, fristlos, im gegenseitigen Einvernehmen oder nicht fristgemäß. Auch der Grund des Ausscheidens wird mitgeteilt.
Mitgeteilt werden auch, ob unerledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, oder ob weitere Tatsachen bekannt sind über ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Auch über die Frage, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, wird Auskunft erteilt. Ferner wird darüber informiert, ob beim Ausscheiden ein rückforderbarer Saldo besteht und ob der Saldo anerkannt wurde.
Gerade die Auskunft über ein mögliches Saldo gibt immer wieder Anlass zu Streitereien, wenn das ein oder andere Unternehmen schnell dazu neigt, ein rückforderbares Saldo meint, errechnet zu haben.
Wer dann mit der Eintragung: „rückforderbarer Saldo“ einen beruflichen Neustart beginnen möchte, erlebt mitunter eine böse Überraschung. Wenn nämlich ein Negativsaldo eingetragen ist, gibt es bei dem neuen Unternehmen oftmals keine Vorschusszahlungen.
Oftmals gibt es Streit darüber, ob ein Rückstand besteht. Die Verpflichtung, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, setzt voraus, dass das Unternehmen sich um eine Stornobekämpfung bemüht hat. Deshalb kann durchaus streitig sein, ob der Saldo berechtigt ist.
Über das Maß der Stornobekämpfung enthält der AVAD-Eintrag selbstverständlich keine Angaben.
Mithin kommt es ab und zu vor, dass dem Saldo widersprochen wird. Dies wird dann auch der AVAD mitgeteilt.
Die AVAD nimmt dann zunächst den Eintrag, dass ein rückforderbarer Saldo besteht, heraus. Dies geschieht jedoch nur vorübergehend. Die AVAD erkundigt sich anschließend bei dem Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hatte. Wenn das Unternehmen abermals den rückforderbaren Saldo bestätigt, gerät die AVAD in einen Zwiespalt. Sie kann nicht prüfen, ob die Mitteilung rechtens ist.
Leider ist der Umgang mit solch umstrittenen, nicht nachgewiesenen Forderungen bei der AVAD nicht einheitlich.
Inzwischen gab es ja durchaus mehrere Gerichtsentscheidungen, die Eintragungen der AVAD für unzulässig erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 04.05.2010 festgestellt, dass eine Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf eine Urkundenfälschung nicht hätte eintragen lassen dürfen (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.05.2009, Aktenzeichen 5 U 155/08). Ebenso entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 741/11.
Hier wurden jedoch die entsprechenden Vertriebe verklagt, die die Eintragungen aufgrund ihrer Auskunft veranlasst haben, und nicht die AVAD.
In diesen Entscheidungen wurde die AVAD selbst nicht verurteilt.
Leider versucht sich die AVAD wiederholt einer Entscheidung darüber zu entziehen, ob der Eintrag rechtens ist, in dem der widersprechende Vermittler unter Druck gesetzt wird, etwa wie folgt: „Sollten wir bis zum 08.02.2016 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie nicht weiter gegen das Unternehmen vorgehen und werden die Sperrvermerke wieder aufheben.“
Auch bei diesem Sperrvermerk, um den es hier ging, handelt es sich übrigens um eine Eintragung wegen der Ermittlung wegen Versicherungsbetruges.
Dies ist ein äußerst ärgerliches Verhalten. Ganz offensichtlich hat die AVAD die Rechtsprechungen nicht ernst genommen – ein Ärgernis für die Vermittler.
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Die AVAD hat einen Eintrag mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ zu löschen.
Dies entschied das Landgericht Köln am 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 7141/11.
Die streitgegenständliche Eintragung wurde durch ein Versicherungsunternehmen veranlasst, welches zum selben Konzern gehörte, bei dem der Vermittler zuvor gearbeitet hatte.
Der Vermittler wehrte sich gegen die Eintragung und bekam Recht. Das Gericht hat den Löschungs- und Unterlassensanspruch des Versicherungsvermittlers stattgegeben, weil es sich bei dem Inhalt der Eintragung um eine bloße rufschädigende und herabsetzende Behauptung gehandelt hatte, die durch keinerlei Tatsachenvortrag untermauert war.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Vermittler gar nicht bei dem Unternehmen gearbeitet hatte, welches die Eintragung veranlasst hatte.
Die AVAD (Auskunftstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) ist ein privatrechtlicher Verein, der eine Selbstkontrolle und Qualitätssicherung der Versicherungsvermittlung schaffen soll. Versicherungsunternehmen können negative Daten von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern melden, um zu ermöglichen, dass sich andere Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern erkundigen. Es besteht zwar keine Pflichtmitgliedschaft im AVAD. Da jedoch fast alle in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen angemeldet sind, ist eine Eintragung dort unumgänglich, wenn man in der Branche tätig sein möchte.
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Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.
Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.
Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.
Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst.
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Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD Meldungen, soweit sie sich nur auf einen Verdacht beziehen, unterlassen muss.
Die AVAD ist die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Sie bietet dem Beteiligten Unternehmen an, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen.
Wenn ein negativer Eintrag erfolgte, war bisher nur die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. In dem Fall wurde der Eintrag gesperrt. Die Sperrung war für alle Beteiligten Unternehmen ersichtlich. Dies war ein Indiz für negative Eintragungen.
Die BaFin verlangte in einem Rundschreiben 9/2007, dass das AVAD-Verfahren für Versicherungsunternehmen verpflichtend sein müsste. Dies stieß auf erheblichen Widerstand, zumal die AVAD lediglich ein privatrechtlicher Verein sei, dessen Statuten nicht einmal gesetzlich verankert seien. Im Übrigen gebe es ja das Versicherungsvermittlerregister. Dies mache die AVAD überflüssig.
Das Hanseatische Gericht musste nun über die Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ urteilen. Diese Eintragung führte dazu, dass andere Versicherer wegen der Negativ-Eintragung die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten.
Das Gericht entschied, dass diese Eintragung unzulässig sei und strafbewehrt und zu unterlassen sei. Das Gericht nahm eine Interessensabwägung vor. Dies ging zu Gunsten des Maklers aus. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genüge nicht, um eine solche Eintragung zu rechtfertigen. Schließlich ermittle man ja schon bei geringsten Verdachtsmomenten.
Hanseatischen Oberlandesgericht vom 06.05.2009 Aktenzeichen 5 U 155/08
gefunden auf der Website der Rechtsanwälte Wirth
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Der treue Leser wies zu unserem Bericht über die AVAD-Eintragungen auf einen Fehler hin. Zitat:
„Im ersten Absatz (des Berichtes vom 12.9.2011) könnte jedoch ein Missverständnis erzeugt werden.
Zitat: „Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.“
Der Negativeintrag wurde nicht aufgrund meines Telefonanrufes im September 2011 gelöscht. Das würde die AVAD keinesfalls tun. Er wurde gelöscht, da gem. AVAD die Löschnungsfrist jüngst von 4 auf 3 Jahren verkürzt wurde. Das kommt nicht deutlich zu Tage.
Die kürzere Löschungsfrist korrespondiert nun erst mit Negativeinträgen bei der Schufa, die schon immer nach 3 Jahren gelöscht wurden. Die AVAD hatte also höchst erstaunlich bis vor Kurzem eine längere Wirkungsfrist, als sogar die Schufa.
Der entscheidende Punkt ist, dass ich als Betroffener über den AVAD-Negativeintrag vor deutlich über 3 Jahren und dessen Inhalt, als auch über die erst jetzt in 09/2011 vorgenommene Löschung NICHT informiert wurde. Die Löschung konnte ich z.B. nur aufgrund meines Telefonanrufes bei der AVAD im September 2011 in Erfahrung bringen.
Zitat aus dem Blog:“ Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch seinerzeit anstandslos eingetragen.“
Vielen Handelsvertretern ist unbekannt, dass bei einer „fristlosen Kündigung“ auch beim HGB 84-ler ein Kündigungsgrund, analog einem angestellten Arbeitnehmer, angegeben werden muss. Und zwar im Kündigungsschreiben, als auch bei der AVAD.
Natürlich fehlte in meinem Kündigungsschreiben ein Grund, da kein juristisch rechtsrelevanter Grund gegeben war. Dennoch werden von der AVAD, wie in meinem Fall, Negativeinträge „Fristlose Kündigung“ auch ohne Angabe eines Grundes aufgrund der Meldung des Maklerunternehmens durchgeführt. Das widerspricht völlig der offizieller Lesart der AVAD-Richtlinien. Mein diesbezüglicher belegter Hinweis (Kündigungsschreiben des Unternehmens) führte seinerzeit vor über 3 Jahren aber keinesfalls bereits zu einer Löschung. Erst meine Klageschrift gegen das Unternehmen bequemte die AVAD den Eintrag zu sperren und nun erst aufgrund abgelaufener Wirkungsfrist zu Löschen.
Ich hätte mir damals von der AVAD erwartet, dass diese bei dem Maklerunternehmen zumindest nach dem Grund der „Fristlosen Kündigung“ nachfragt. Das war nicht geschehen. Für meine Klageschrift gegen das Maklerunternehmen wäre das interessant gewesen. Statt dessen wollte die AVAD lediglich eine Gerichtsentscheidung abwarten.“
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Ein treuer Leser berichtete, dass auch er von unberechtigten AVAD-Eintragungen betroffen war. Er schied bereits im Jahr 2007 aus dem Unternehmen aus. Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.
Bei der AVAD sagte man, die Löschnungsfrist sei von 4 auf 3 Jahren verkürzt worden.
Der Leser wies zum Thema AVAD auf Folgendes hin :
„Den meisten Ex-…-lern dürfte das AVAD-System unklar sein und Aufklärung ist dringend nötig. Zumal in der Branche generell die AVAD immer dann ins Spiel kommt, wenn irgendwelche Vorschüsse geleistet werden und ein solcherart angeworbener Außendienstmitarbeiter mit einem Saldo ausscheidet.
Dazu können sich Juristen auch damit beschäftigen inwieweit Schadensersatzansprüche gegen ein Branchenunternehmen oder der AVAD durch unrichtige oder unstatthafte AVAD-Einträge gegeben wären? Z.B. war in meinem Fall der Eintrag „Fristlose Kündigung“ enthalten. Ein Grund fehlte natürlich. Ich werte das als „Rachefeldzug“. Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch anstandslos eingetragen.
Dies macht besonders deutlich wie gefährlich die AVAD für die berufliche Existenz sein könnte.
Die Möglichkeit einer begründeten Sperrung eines Negativeintrages, z.B. wenn Gerichtsverhandlungen zu Kündigungen oder Salden anhängig sind, besteht bei der AVAD.
Nur das nützt dem betroffenen …-Ex-Berater nichts. Denn jeder potentielle neue Arbeitgeber kann zwar den Inhalt eines Negativeintrages nicht einsehen, die Sperrung aber sehr wohl.
Damit wird diesem Arbeitgeber klar, dass Erstens irgendein Negativeintrag bestehen muss. Zweitens kann dieser pot. neue Arbeitgeber daraus erkennen, dass gegen den früheren geklagt wird.
Folglich wirkt eine Sperrung sogar noch negativer als der Eintrag selbst. Wer will sich auf einen Arbeitnehmer einlassen, der gegen seinen Arbeitgeber klagt?
Richtig ist, dass das System AVAD auf den Prüfstand gehört.“
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Das Landgericht München I hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 über einen sehr interessanten Fall zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter fühlte sich zu Unrecht mit einer AVAD-Negativinformation belastet. Dagegen setzte er sich zur Wehr.
Vorausgegangen war eine außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters und eine außerordentliche Kündigung – ohne Abmahnung – der Gesellschaft. Ferner stellte die Gesellschaft noch nicht verdiente Provisionen zur Zahlung fällig mit dem Hinweis auf eine vertragliche Provisionsverzichtsklausel nach Vertragsbeendigung.
Dies wurde der AVAD so mitgeteilt.
Zunächst wurde die AVAD aufgefordert, dies zu streichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgegangen wurde, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt – und erstinstanzlich durchgesetzt.
Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden, ist hier noch nicht bekannt.
Leider hat auch der Unterzeichner von vielen Verfahren gehört, in dem die AVAD instrumentalisiert wurde.
Dazu das Versicherungsjournal am 11.08.2011:
„Das bisher einseitige Meldeverfahren berge nämlich systemimmanent die Gefahr, dass Versicherer diese im Prinzip sehr nützliche Einrichtung für Retourkutschen gegen misslebige ehemalige Vertriebspartner zu missbrauchen versuchen und diese dann mit in einer existenzgefährdende Situation bringen“.
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Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.
In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :
„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“
Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.
Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.
Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?