Swiss Life Select

Mittwoch Fernsehabend

Um 21:00 Uhr in der Sendung – Menschen und Schlagzeilen – im NDR kommen in einem Life -Interview zwei geschädigte AWD Mandanten und der bekannte Wirtschaftsdetektiv Fuchsgruber zu Wort.

Um 22:35 Uhr kommt dann, ebenfalls vom NDR, die Sendung Panorama – die Reporter, und darin eine Reportage von ca. einer halben Stunde über AWD, über Mandanten, Mitarbeiter, Maschmeyer und Politik usw.

Es wird also ein langer Abend….

Ausbildungen, die uns gerade noch gefehlt haben

von RAin Britta Gedanitz

Die Ausbildung zum Diplom-Strukki war gestern.

Im alten Forum bei AWD-Aussteiger.de (noch nachzulesen bei noawd.net)
las sich das übrigens so:

„Seit Juli diesen Jahres absolviere ich ein vom AWD angebotenes duales
Studium zum Dipl. Kaufmann. Im Moment bin ich in der Praxisphase. Da
mir die Arbeit aber nicht gefällt und ich einen gewissen Druck bekomme
immer wieder neue Kontakte herzustellen(eigentlich habe ich nur die
Aufgabe, Kontakte für meine Führungskraft zu realisieren!), überlege
ich das Studium abzubrechen. Der AWD war hier aber sehr geschickt.
Falls ich aufhöre, muss ich für jeden Monat 650 € an den AWD
zurückzahlen (angeblich Studiengebühren, auch für die Praxisphasen, wo
ich garnicht an der Uni bin).“

Heute sind wir schon einen Schritt weiter. Endlich gibt es auch den
Master of Lobbyism.

Na, und wer unterrichtet das? Richtig, die zweite Hälfte von Maschi &
Berti.

AWD mit neuem Markt ?

von RAin Britta Gedanitz

AWD verkauft jetzt Automobile???

Auch das Jahreseinkommen von 45.000 – 50.000 EUR lässt sich sehen.

Maschi & Berti – und ihre Freunde (Folge 1): Der erste Auftrag

von RAin Britta Gedanitz

Beraterduo Maschi & Berti (MaschmeyerRürup AG) erschließen mit ihrem
ersten Auftrag neue Ölquellen Versicherungsfelder.

Denn am Ende einer Wirtschaftsanalyse steht bekanntlich immer eine
unnötige Versicherung.

AWD und DVAG gehen in weitere Runde

Während die DVAG mit einem von ihr selbst eingeleiteten Verfahren gegen den AWD  eine schnelle Niederlage erlebte, ist über den Antrag der DVAG gegen den AWD bis heute nicht rechtskräftig entschieden worden.

Ein Blick zurück:

Nachdem der AWD an Swiss Life verkauft wurde, störte sich die DVAG daran, dass sich der AWD noch als „unabhängig“ bezeichnet hatte.

Vor dem Landgericht Hannover wurde ein Antrag der DVAG eingereicht, wonach der AWD dies in Zukunft zu unterlassen habe.

Im Rahmen eines Gegenantrages verlangte der AWD von der DVAG, die DVAG dürfe in Zukunft nicht mehr behaupten, sie sei „weltweit die Nummer 1“.

In der ersten Instanz bekamen beide Parteien mit ihren Anträgen Recht.

Beide legten gegen die Entscheidung Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle ein.

Das Oberlandesgericht Celle machte mit der DVAG „kurzen“ Prozess. Die Berufung der DVAG scheiterte. Die DVAG durfte sich nicht mehr als Nummer 1 weltweit bezeichnen.

Die DVAG hingegen stößt mit ihrem eigenen Antrag auf massiven Widerstand.

Es geht konkret um die Äußerungen, ob sich der AWD als „Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister, Europas Nummer 1 für unabhängige Finanzoptimierung“ bezeichnen darf und der AWD biete eine „unabhängige, ganzheitliche Finanzberatung“.

Das Oberlandesgericht Celle ist nunmehr geneigt, über streitgegenständliche Fragen ein Gutachten einzuholen. Eine kurzfristige Entscheidung steht mithin nicht an.

Die Einholung des Gutachtens wird mit großer Spannung erwartet. Noch kann die Einholung eines solchen Gutachtens allerdings von den Streitparteien verhindert werden.

„Mich wundert aber, dass diese Schauspieler irgendwie immer untereinander heiraten“

lautet ein Komentar in der Bild-online vom 28.06.10Oneandahalfmen nennt sich der Kommentator, dem dieser Fehler gelang.

Lieber Oneandahalfmen, Maschmeyer ist doch kein Schauspieler – wenn ihm auch der Umzug von der Business in die Yellow-Press vollends gelungen ist. Und umgesattelt hat er auch.

Maschmeyer – wir erinnern uns – war Firmengründer des AWD. Wir denken gerne an den 1.4.1989 zurück, als Thomas Gottschalk das einjährige Jubiläum des AWD moderierte und Maschmeyer mit einem tollkühnen Ritt auf einem Elefanten in die AWD-Annalen einging.

Die Ölquellen des AWD

Von Rechtsanwältin Britta Gedanitz, Mannheim

Das Gleichnis des Finanzmessias Carsten Maschmeyer, man sitze auf einer Ölquelle , die angebohrt und riesig groß ist und sprudeln wird, war nicht nur ungemein treffend, sondern erinnert unweigerlich an das Credo der Finanzbranche, welches da lautet:

Dummheit ist der billigste Rohstoff. Wie segensreich unaufhörlich sprudelnde Ölquellen sein können, demonstriert gerade BP im Golf von Mexiko. Aber auch AWD kann mithalten: In Österreich. Dort steht es nämlich jetzt schon 2 : 0 in Sachen VKI/AWD-Kunden versus  AWD.  Zum wiederholten Male scheiterte AWD in dem Bestreben um Verhinderung einer Sammelklage seiner finanzoptimierten Kunden, die dem AWD Falschberatung vorwerfen.

Und man muss nicht erst Okrakel Paul befragen, um eine Idee davon zu bekommen, wie die Gerichte die Zulässigkeit der weiteren Sammelklagen gegen AWD bewerten könnten. Die Quelle sprudelt und sprudelt. Derweil wähnt sich AWD als Opfer einer Medienkampagne.

Von wegen systematische Fehlberatung, alles nur Einzelfälle (Plural!)

Böse, böse. Alle böse. Nur AWD gut. Jaaa, so könnte es sein …. Oder eben doch nur Verschwörungstheorien aus Strukkistan?

Maschmeyer vor Familiengründung

Ab morgen, also ab Donnerstag, ist Veronika Ferres endlich frei für ihren Carsten Maschmeyer. Sie wird dann nämlich geschieden – wenn seine oder ihre Anwälte die Scheidung nicht noch vereiteln.

Dann kann auch Maschmeyer, ehemaliger Chef der Nr. 2 der Strukturvertriebe AWD, bald verkünden, dass auch er der „Familiengemeinschaft“ wieder offen gegenübersteht.

Das OLG Celle und der AWD

Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.

Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.

Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!

In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.

Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.

Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.

OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD

Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.

Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!

Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.

Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.

Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.

Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.

Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.

Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.

LG Hannover : AWD hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation

Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.

Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.

Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt  noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen  ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.

Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“