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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat Zweifel an der Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Buchauszug. Die Gründe überraschen bei näherem Hinsehen nicht.
Die Universa Lebensversicherung a.G. wurde erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Der Handelsvertreterblog berichtete. Der Versicherer wehrte sich dagegen mit einer Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg.
Berufung darf nur bei einem Beschwerdewert ab 600 € eingelegt werden. So durfte sich das Gericht darüber Gedanken machen, welchen Beschwerdewert denn ein Buchauszug hat.
Das OLG Nürnberg hatte im Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zur Erteilung eines Buchauszuges oder zur Bucheinsicht für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die urteilsgegenständliche Handlung nicht vornehmen zu müssen. Dabei sei – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Vornahme der urteilsgegenständlichen Handlung erfordert.
Damit richtet sich der Wert der Beschwer des Versicherers nicht nach der möglicherweise zu zahlenden Provision. Sie richtet sich nach dem Aufwand bei der Erteilung des Buchauszuges.
Die Beschwer der im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten stelle sich nicht als Spiegelbild des Vorteils dar, den die Klägerin aus dem Urteil ziehen kann.
Ob der Streitwert genügt, wurde mit dem Beschluss noch nicht entschieden. Es wurden lediglich Bedenken geäußert.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 1.11.2017 gezeigt, dass selbst Oberlandesgerichte zu unterschiedlicher Rechtsprechung neigen können. Ein Senat des OLG hatte im Beschlusswege eine Berufung der DVAG abgewiesen.
Die DVAG war erstinstanzlich verurteilt worden an einen ehemaligen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Berufung dagegen wurde abgewiesen, da sie den Anforderungen des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an den Beschwerdewert von mindestens 600€ nicht entsprach.
Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Beschwerdewertberechnung für den Buchauszug „auf den Aufwand an Zeit und Kosten (…), den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, nicht etwa auf den Wert des Auskunftsanspruchs“ ankommt.
Die DVAG hatte hier zunächst einen Stundensatz von 50,00 € und zwei Arbeitstage à 7,5h angesetzt. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass der zugelassene Höchstsatz nach dem JVEG (§22) 21,00 € betrage und sie damit auf höchstens 315€ komme, setzte sie die benötigte Zeit kurzerhand auf vier Arbeitstage à 8h hoch.
Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
Dass die DVAG die Länge des Arbeitstages ohne Begründung änderte, sei unverständlich.
Außerdem war in einem Parallelverfahren, bei dem mehr als doppelt so viele Verträge zu berücksichtigen gewesen waren, eine niedrigere Stundenzahl für den Aufgabenpunkt „Erstellung, Konzept, Programmstruktur“ angesetzt worden. Hier erscheine es jedoch plausibler, dass eine niedrigere Stundenzahl zugrunde gelegt werden müsse.
Wurden in dem Parallelverfahren mit 4.120 Verträgen für diesen Punkt 1,0 Tage zugrunde gelegt, so müssten hier – mit nur etwa 1.500 Verträgen – maximal 0,75 Tage angesetzt werden.
Damit käme man zu 3,5 benötigten Tagen.
Der Ansatz von vier Arbeitstagen sei nicht plausibel begründet worden und ergebe im Vergleich zu dem Parallelverfahren auch keinen Sinn.
Dass ein höherer Stundensatz anzusetzen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser richte sich nach dem Höchstsatz für zu entschädigende Zeugen nach §22 JVEG.
Gleich, ob die Aufgabe durch die DVAG selbst oder durch eine Hilfsperson durchgeführt werde, sei jedenfalls kein höherer Stundensatz zu rechtfertigen.
Bei der Durchführung durch Hilfspersonen würde die DVAG lediglich eine „von ihr vorzunehmende Eigenleistung durch Dritte“ ersetzen. Warum dies teurer sein solle, war nach dem Gericht nicht erkenntlich.
Selbst wenn man also 3,5 Tage à 8h zugrunde lege, käme man mit einem Stundensatz von 21€ allenfalls auf einen Streitwert von 588€, sodass die Berufung gem. §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei.