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ASSCompact schreibt heute, dass es die AachenMünchener Versicherung in Kürze nicht mehr gibt. Die AachenMünchener Lebensversicherung und die Central Krankenversicherung sollen nachziehen.
Die AachenMünchener soll in die Generali Deutschland Versicherung umbenannt werden. Die Generali Versicherungen sind ein deutsches Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in München. Muttergesellschaft ist der italienische Versicherungskonzern Assicurazioni Generali.
Für die Deutsche Vermögensberatung DVAG und ihren Vermögensberatern soll sich nach AssCompact nichts ändern. Die Generali Gruppe hält 40 % der Aktien der DVAG. 2018 hat die DVAG bereits den Vertrieb der Generali übernommen.
03
OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme
In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16 neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.
Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.
Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.
Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.
Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.
Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind, ja noch üblich.
Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.
Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.
Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.
08
Die großen Allfinanzvertriebe leiden laut cash.online unter erheblichen Einbußen.
Der Branchenriese, die DVAG, leidet unter einem Rückgang von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (ein Jahr zuvor konnte man noch einen Zuwachs von 6,7% verbuchen), MLP und Swiss Life von über 11%, Postbank und OVB von 6,8 bzw. 4,6 %.
Erst der Achtplatzierte, Dr. Klein, konnte eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr feststellen.
Die Zeiten stehen offenbar schlecht. Die Zinsen sind im Keller, langfristige Kapitalanlagen schwer vermittelbar.
Die privaten Krankenversicherer sollen zudem im letzten Jahr 0,7 % an Bestandskunden verloren haben. So schreibt es der Arbeitskreis Krankenversicherungen.
Zu den Verlierern soll nach Angaben des Versicherungsjournals die Central-Krankenversicherung gehören, die in Ausschließlichkeit von der DVAG angeboten wird, mit einem Rückgang von 38.000 Kunden. Die DKV verliert 25.335 und die Allianz 17.058 Vollversicherte.
Demgegenüber gibt es einige Gesellschaften, die neue Kunden gewinnen konnten. Allen voran ist dabei der Debeka. Der Versicherer, der ohnehin schon die meisten Vollversicherten vorweisen kann, baut den Vorsprung weiter aus. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Debeka im Jahr 2013 28.085 mehr Vollversicherte. Auch die Axa kann mit 10.464 neuen Vollversicherten kräftig zulegen. Ebenfalls mit einem Plus von mindestens 1.000 Vollversicherten: Huk-Coburg, HanseMerkur, Signal, Continentale, R+V und Alte Oldenburger.
06
Am 10.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZA 21/09, dass ein Krankenversicherer keine Daten an einen Dritten weitergeben darf.
Hintergrund war, dass Provisionsansprüche und Rechte auf die Erstellung eines Buchauszuges an einen Dritten abgetreten waren. Dieser Dritte verlangte dann den Buchauszug. Daten hätten also an ihn weitergegeben werden müssen.
Der BGH sagte, dieser Dritte habe darauf keinen Anspruch, da sich sonst der Krankenversicherer gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 6 StGB strafbar mache. Die Abtretung sei deshalb unwirksam.
Übrigens : Das Urteil stellt keine Überraschung dar. Anwälte dürfen ihre Forderungen aus dem gleichen Grunde auch nicht abtreten, z.B. an ein Inkassounternehmen, um Gebührenansprüche einzuziehen.
Zu dem großen Thema Geheimhaltung und Datenschutz konnte das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 umfassend beitragen. Danach ist die sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter – trotz gesetzlicher Grundlage – unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard entsprechen und klar und verbindlich sind.
Durch diese beiden Entscheidungen ist der Datenschutz wieder in den öffentlichen Fokus gerückt.
Kürzlich wurde uns mitgeteilt, dass persönliche Daten einer Mandantin, die Kundin der Central Krankenversicherung ist, an einen Direktionsleiter der deutschen Vermögensberatung DVAG weitergegeben wurden. Dieser schrieb die Mandantin daraufhin an.
Wir denken: Auch das ist strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Zf. 6 StGB