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Nichts passiert? Von wegen!
Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.
In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.
Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.
Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.
Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.
Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück, das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.
Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.
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Vorsitzender der IHD, Klaus Krüger, hatte schon zu einigen Fragen Stellung genommen. Hier nun die angekündigte Fortsetzung des Interviews:
Mit welchen Fragen beschäftigt sich der Verein hauptsächlich?
„Die meisten der mit uns in Verbindung tretenden VB wünschen mehr und mehr Aufklärung über Ausstiegschancen, Aufklärung zur Durchsetzung von Provisionsforderungen im Zusammenhang mit unseren Veröffentlichungen dazu und den vielfältig geschilderten Erfahrungen vor den Gerichten in Ihrem Handelsvertreter-Blog, Herr Behrens. Noch immer trauen sich VB nicht, die berechtigten und seitens der DVAG auch bedienten Rückforderungen der Softwarepauschalen aus vergangenen Jahren anzugehen und noch immer erhalten auch VB keine Antworten auf ihre aufgemachten Forderungen, Ausflüchte und Falschdarstellungen in ihren Strukturen als Entgegnung.“
Um welche Anliegen hatte sich der Verein kümmern wollen?
„In unserem Thesenpapier vom Juni 2014, ergänzt durch den Offenen Brief an die DVAG Geschäftsführung vom August 2014 haben wir das klar formuliert.
> WIR BRAUCHEN EINE STARKE UNABHÄNGIGE INTERESSENVERTRETUNG MIT OFFENER KOMMUNIKATION
>WIR BRAUCHEN ENDLICH EINE FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG
>WIR BRAUCHEN INNOVATIVE NEUE KONZEPTE UND ZUKUNFTSWEISENDE PRODUKTE
>WIR BRAUCHEN EINE SERIÖSE ANWERBUNG
So wenig und so viel zugleich. Lassen Sie mich noch ein einziges Beispiel anführen für jahrzehntelange Verschleppung von Lösungen innerhalb der DVAG: Was wird aus dem Kundenbestand der VB, wenn diese verdient in den Ruhestand gehen? Jeder Makler am Markt verkauft seine erarbeiteten Kundenbestände mit bekannten Bewertungsmaßstäben an Nachfolger. Wo sind Lösungen der DVAG zu diesem und den vielen offenen wie verdrängten Problemen, an den seit Jahrzehnten Arbeitsgruppen vorgeblich arbeiten?“
Wie sehen Sie Ihre berufliche Zukunft?
„Ich bin inzwischen ein etablierter Finanzanlagemakler, der selbständig und im losen Verbund mit Kolleginnen und Kollegen im Austausch steht, am freien Produktmarkt für die Kunden partizipiert und so auch flexibel auf die neuen Herausforderungen der Niedrigzinsphase reagieren kann. Mitglied im AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. auch finanzpolitisch auf dem Laufenden, ungezwungen kooperierend mit Maklerpools, Versicherungen und Banken werde ich auch weiterhin deutschlandweit aktiv bleiben. Es wird vieles in unseren Arbeitsfeldern komplizierter werden. Wir werden uns unter EU-wie vermeintlichen Verbraucherschutz-Überregulierungen und desinformierten wie desinformierenden Medienveröffentlichungen ständig neu zu orientieren haben – wer kann das besser als die dem Kunden allein verpflichteten Berater?“
Welche beruflichen Erfahrungen, die Sie bei der DVAG gesammelt haben, können Sie in Ihre neue berufliche Zukunft mit einbauen?
„Auf jeden Fall den Grundgedanken einer branchenübergreifenden Beratung und vermitteltes verkäuferisches Know-how., das war es auch was mich letztlich bewogen hat, mich als Quereinsteiger für die DVAG zu entscheiden. Ich habe 13 Jahre lang tatsächlich mein Handwerk hier erlernt.
Ganz abgesehen von unangemessener Bezahlung, Bewertung, Bevormundung u.v.a.m. brauchte ich in den zurückliegenden beiden Jahren nunmehr Zeit, auch fachliche Defizite aufzuholen, die durch Verkaufsschulungen statt Produktwissensvermittlung zwangsläufig entstehen. Vieles am Markt hat sich mir dann aber erst nach meinem Weggang von der DVAG im Detail offenbart. Vermittelte Feindbilder wurden geschliffen und aus zeitlichem wie persönlichem Abstand von der DVAG, aus der Vielzahl oftmals sehr deprimierender Schicksale von VB bis in die höchsten Strukturstufen hinein kann ich den manipulativen Begriff der Familien- und Berufsgemeinschaft nicht einmal mehr belächeln.
Ich habe in meinen letzten DVAG-Jahren oftmals gesagt, ich nähme in Kauf, dass ich einen Teil meiner beruflichen Freiheit an die DVAG verkaufen würde, als Preis für die vielen mir zukommenden Vorteile.
Was ich nicht wusste: Der Preis dafür war viel zu hoch.“
Vielen Dank für das Interview, Herr Krüger
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Die DVAG feiert ihr Zukunftsforum. 5.000 Vermögensberater haben minutenlang geklatscht, als Pohl die Rednerbühne betrat. Näheres dazu hier in Fonds Online.
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Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif
Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.
Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.
Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.
Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.
Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.
Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.
Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.
Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Manchmal kann man die Situation vor Gericht nur mit gewisser Ironie verarbeiten. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung war schon des öfteren ein Thema hier in dem Handelsvertreter-Blog, bzw. eher die Uneinheitlichkeit.
Es ist aus anwaltlicher Sicht schier unerträglich, wenn ein Gericht in vergleichbaren Angelegenheiten mal so, und mal so entscheidet. Leider kommt dies wiederholt vor.
Gerade in Fragen, was das Verhältnis zwischen Vermögensberater und der DVAG betrifft, liegen dem Landgericht Frankfurt am Main viele ähnliche Klagen auf dem Tisch. Dabei geht es oft und wiederholend um die Frage, ob einem Vermögensberater ein Buchauszug zusteht, über welchen Zeitraum, ob Softwarepauschale zurückgezahlt werden müssen und so weiter. Im Prinzip ist es, bis auf wenige Abweichungen im Sachverhalt, immer das Gleiche.
Die Vertriebe bedienen sich spezialisierter Anwälte, die Handelsvertreter oft auch. Beide Seiten kennen sich also gut aus.
Nicht spezialisiert sind jedoch die Richter. Es kommt zwar im „Großen und Ganzen“ zu der Tendenz einer einheitlichen Rechtsprechung, jedoch auch zu sonderbaren Abweichungen.
In vielen Fällen, in denen die DVAG erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde, hatte sie Berufung eingelegt. Im Prinzip ist es ja auch hier immer das Gleiche. Hier laufen etwa fünf gleichartige Verfahren vor dem Oberlandesgericht.
Wirtschaftlich werden die Verfahren beim Gericht nicht behandelt. Schließlich hat sich jedes Mal ein neuer Richter einarbeiten dürfen. Am letzten Freitag habe ich den fünften neuen Richter kennenlernen dürfen. So hat sich jeder Richter neu auf den Sachverhalt einarbeiten dürfen. In der freien Wirtschaft wäre dies wohl undenkbar gewesen.
Im Ergebnis gaben zwar alle Richter des Oberlandesgerichtes den Vermögensberatern im Prinzip Recht, dass ihnen ein Buchauszug zustehe. Dies wurde jedoch – trotz gleichartiger Verfahren – immer wieder anderes begründet und immer wieder mit anderen Schwerpunkten bewertet.
Den Vogel abgeschossen hatte dann das Oberlandesgericht am Freitag. Während es sich bei der Frage des Buchauszuges um 11.00 Uhr sehr materiell mit den Anforderungen an einen Buchauszug auseinandersetzte, (obgleich das Gericht gar nicht vorbereitet erschien), meinte es dann um 13.00 Uhr, die Berufung der DVAG müsste ja bereits unzulässig sein, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Ein Buchauszug könne ja schließlich nicht so viel Arbeit machen, so dass der erforderliche Streitwert für eine Berufung von 600€ nicht erreicht sein dürfte.
Fünf Richter in fünf Wochen, fünf verschiedene Ansätze, von Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einem wirtschaftlich arbeitenden Oberlandesgericht kann da wohl keine Rede sein. Den Vermögensberatern kann dies egal sein, solange sie ihr Recht bekommen. Aus anwaltlicher Sicht stößt dies auf Bedenken, demjenigen, der die Rechnung zu bezahlen hat, würde es auch nicht passen dürfen.
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In den Messehallen Leipzig will die DVAG über die Zukunftschancen in der Finanzberatung in einer Werbeveranstaltung informieren. Gleichzeitig sollen Trends für die „beruflichen Perspektiven“ gezeigt werden. Um welchen Beruf es sich handelt, dessen Trends gezeigt werden sollen, wird nicht mitgeteilt. Naheliegend ist jedoch, dass man auch über Trends des Vermögensberaterberufes informieren möchte. Die Zahl der bei der DVAG beschäftigten Vermögensberater ist in den letzten Jahren wohl deutlich zurückgegangen. Insgesamt ist in der gesamten Branche die Vermittlerzahl rückläufig. Brautschau ist angesagt.
Um den Einstieg als Vermögensberater schmackhaft zu machen, hat die DVAG nicht nur ihre Produktpartner als Aussteller eingeladen, wie die Central und die AachenMünchener. Sie hat auch eine ganze Reihe mehr oder weniger bekannter Referenten bestellt.
Einer der Referenten ist Jochen Schweizer. Schweizer bietet Erlebnisgeschenke an, vom Dinner in the Dark bis zum Bierbrauseseminar.
Schweizer sitzt auch – neben Carsten Maschmeyer, Ralf Dümmel, Judith Williams und Frank Thelen – als sog. Investor in der Höhle der Löwen. In Leipzig wird er über die 7 Faktoren des Erfolgs berichten. Auf Vox.de hat er schon 10 Gründertipps verraten.
Auch ich hatte mir mal kurz überlegt, mir eine Karte zu bestellen. In Anbetracht der Informationsdichte habe ich dann doch davon abgesehen.
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OLG Köln macht auf sich aufmerksam
Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB zahle müsse.
Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.
Über beide Verfahren werde ich noch berichten.
Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.
Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet. Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.
Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:
Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.
Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.
Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.
Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.
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Herr Klaus D. Krüger hatte gemeinsam mit einigen anderen Vermögensberatern die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. (IHD) gegründet. Sein Anliegen ist, für aktive Vermögensberater eine Anlaufstelle im Wege eines extra dafür gegründeten Vereins zu schaffen. Der Verein soll als Hilfestellung für alle möglichen typischen Problemfelder eines Vermögensberaters dienen, von Fragen zur konkreten Tätigkeit eines Vermögensberaters im Strukturvertrieb, von der vertraglichen Ausgestaltung bis hin zur beruflichen Zukunft des Vermögensberaters.
Wir haben Herrn Krüger ein paar Fragen gestellt, die wir jetzt und in den nächsten Tagen von ihm beantworten lassen.
Herr Krüger, Sie sind Vermögensberater bei der DVAG gewesen und haben dann den Verein IHD mitgegründet. Was sind Ihre Erfahrungen bei der Gründung dieses Vereins gewesen?
Im Mai 2014 war die Idee zur Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung (IHD) zunächst das Resultat eines „Strukturgesprächs“ mit meinem damaligen DVAG-Direktionsleiter, indem ich unter anderem die Frage nach meinen Wünschen an die DVAG beantworten sollte. In diesem provokanten Gespräch, das letztlich keine konstruktiven Antworten hergab, kam es meinerseits zu der Frage, wer eigentlich die Interessen der VB in der DVAG vertreten würde. Die Antwort lief darauf hinaus, dass dies die D-Leiter täten und eine anderweitige Interessenvertretung keinesfalls notwendig sei.
Unsere Erfahrungen nach der Verbreitung des ersten Thesenpapiers „Was wir wollen“ am 24.6.2014 (http://www.ihd-ev.org/#!thesen-dokumente/xuxh39) waren allein aggressiver Natur: Sperrung der DVAG-Mailaccounts der Gründungsmitglieder, Löschung der noch nicht geöffneten Mail mit diesem Papier aus den Accounts der VB im Verteiler. Statt eines von uns gewünschten ersten Gesprächs mit dem DVAG-Vorstand folgten verbale Attacken gegen Gründungsmitglieder. Andreas Pohl formulierte treffend dafür in seinem Brief vom 25.08.2014 an „Partnerinnen und Partner“ Zitat: „Die so genannte „Interessenvertretung“ von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern stört mit ihrem Vorgehen nachhaltig den Betriebsfrieden unserer beruflichen Familiengemeinschaft…Dies werden wir von Beginn an mit aller Konsequenz verhindern.“ Wer dieses Pamphlet in vollem Umfang bisher nicht gelesen hat, kann es auf unserer Internetseite jederzeit tun. Es folgte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Namensgebung, begründet auf vor Gericht letztlich nicht haltbaren Behauptungen wie Unterstellungen. Soweit zu dieser Seite der Medaille. Vermögensberater/innen, die sich an uns wandten, wollten größtenteils anonym bleiben, drückten Ihre Zustimmung zu unseren Forderungen aus, schilderten Missstände in ihren Direktionen, ihre existenziellen Ängste und wurden vielfach zunächst zu Mitgliedern, die sich teilweise dann auch öffentlich zur IHD bekannten – und letztlich meist resigniert die DVAG verließen. Die Hoffnung auf Reformen innerhalb des Unternehmens schrumpfte nach erster Euphorie schneller als erwartet. Hatten sich aus der DVAG ausgeschiedene Mitglieder erst neuen beruflichen Engagements gewidmet, schwand oftmals schnell die Motivation, sich quasi nebenberuflich für die Zurückgebliebenen einzubringen. Im Resümee des Jahres 2016 verfolgen wir, nach unserem Erfolg für eine Änderung der jahrelang unrechtmäßig erhobenen Softwarepauschale, nach wie vor unser Ziel einer organisierten Interessenvertretung. Von Mitgliedern, Fördermitgliedern wie Interessenten wurde und wird weiter gefordert, VB bei Findung einer beruflichen Alternative besser als bisher zu helfen, juristisch, fachlich und menschlich. Die Überzeugung, innerhalb der DVAG wirkungsvolle Reformen im Sinne der VB bewirken zu können, hat nach 2 Jahren bei vielen an Glaubhaftigkeit verloren.
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Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben
Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.
Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.
Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.
Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.
Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.
Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.
Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.
02
Im Handelsvertreterblog wird immer wieder versucht, in der Gerüchteküche aufzuräumen. Dies ist in der Vertriebswelt, und auch in der Welt der Vermögensberater, nicht ganz einfach.
In einem DVAG-kritischen (wie auch freundlichem Forum), wurde gemunkelt, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. gebe es nicht mehr. Weit gefehlt. Der Verein existiert nach wie vor und ist auch online.
Eines der ebenso verbreiteten Gerüchte ist, dass die Vereinsmitglieder die IHD nur als Sprungbrett zum Ausstieg aus der DVAG nutzten. Dies mag im Einzelfall vielleicht gewesen sein, entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Vereins. Klaus Krüger, Vorsitzender des Vereins, ist davon überzeugt, dass es intern zwischen DVAG und Vermögensberatern Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Diese hält er sogar im Einzelfall für notwendig. So soll der Verein auch nach wie vor für Vermögensberater als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Wer weiß? Wenn tatsächlich an einem neuen Vermögensberatervertrag gebastelt wird, und Dinge wie Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen, Provisionsanpassungen, Softwarepauschalen u.s.w. neu geregelt werden sollen, könnte sich für den IHD eine große Aufgabe ergeben.
Dieses besagte Forum, in dem die Gerüchteküche mächtig brodelt, hat in zwischen zu vielen DVAG-Themen Stellung genommen. Die Inhalte sind oftmals fragwürdig. Ein Impressum ist bei dem Forum nicht vorhanden. Wenn sich jemand für das Forum verantwortlich zeigen würde, hätte er sicher mit Abmahnungen und Unterlassensverfügungen zu rechnen. Aktive Vermögensberater bemühen sich zwar im Forum erkennbar um ein Gegengewicht, können aber die kritischen Kommentare nicht verhindern.
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Folgt man Gerüchten, plant die DVAG im nächsten Jahr einen neuen Vermögensberatervertrag.
Wir erinnern uns: Im Jahre 2007 hat die DVAG einen neuen Vermögensberatervertrag entworfen und viele Vermögensberater dazu gebracht, diesen unterschreiben. Der Vertrag von 2007 enthält einige Passagen, die inzwischen von einigen Gerichten für unwirksam erklärt wurden, andere allerdings auch für wirksam.
Einige Regelungen im Vermögensberatervertrag, bzw. deren gerichtliche Aufhebungen, haben sich deshalb als für den Vermögensberater günstig herausgestellt. Ob der Abschluss eines neuen Vertrages günstiger wäre, wird zu prüfen sein und sollte sich jeder Vermögensberater gut überlegen.
Der Vermögensberatervertrag enthält eine feste Regelung darüber, dass die EDV/Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Dies hat zu vielen Gerichtsentscheidungen geführt, wonach die DVAG eine einbehaltene Softwarepauschale zu erstatten hat. Möglicherweise denkt man hier über eine Anpassung nach.
Seit Anfang 2016 gibt es zwei Softwaresysteme bei der DVAG, ein kostenloses Grundsystem und ein kostenpflichtiges Bonussystem. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist noch nicht entschieden.
Der Vermögensberatervertrag enthält zudem eine starre Provisionsregelung. Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 und auch der danach vereinbarten Vermögensberaterverträge enthalten konkrete Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen. Dies ist sicher in der Branche unüblich. Provisionen werden häufig angepasst und häufig nach den aktuellen Provisionsbedingungen ausgezahlt. Möglicherweise wird dieses starre Provisionssystem im Rahmen eines neuen Vertrages überdacht.
Die DVAG hatte im Jahre 2008 Provisionen angepasst und im LV-Bereich und bei den Sachversicherungen gekürzt. Bisher gab es keine Entscheidung darüber, dass eine solche Kürzung zu Recht erfolgt ist. Immer wieder erfolgt der gerichtliche Hinweis, dass die Änderungen des Vermögensberatervertrags nur schriftlich erfolgen können, und keineswegs durch einseitigen Wunsch.
Der Vermögensberatervertrag enthält ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2015, dass diese Regelung unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass ein ausscheidender Vermögensberater keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Auch wurde die Vertragstrafenregelung (bis zu 25.000€ im Falle eines Verstoßes) von vielen Gerichten bereits zuvor für unwirksam erklärt. Vertragsstrafenregelungen anderer Vertriebe haben sich teilweise als wirksam herausgestellt.
Ob auch hier Anpassungen erfolgen, kann nur gemutmaßt werden.

