DVAG

Vermögensberater sollen sich entscheiden

Bis 31.1.2016 sollen sich Vermögensberater entscheiden, ob man die kostenpflichtige Premiumlizenz für 3% des Provisionsverdienstes (max. 100€ zzgl.Mwst) oder die kostenlose Basisversion möchte.

Inwieweit man mit der Basisversion arbeiten kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Versionen ergeben sich aus einer Übersicht, die dem Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Nach diesseitiger Kenntnis kann man auch später auf die Premiumlizenz wechseln.

Wer jedoch die Premiumlizenz wählt, ist nach dem Inhalt der Regelung für 24 Monate gebunden.

Softwaregebühren sind bekanntlich umstritten. Eine freundliche Mitarbeiterin eines anderen Vertriebes wies mich heute darauf hin, dass es sich im eigentliche Sinne um gar keine Softwaregebühren handeln würde. Die Software wäre nämlich dort frei. Nur der Support würde – je nach dem – etwas kosten.

Nun denn. Ein schönes Wochenende wünsche ich.

BGH: Vermögensberater hat Anspruch auf BOZ

Der BGH entschied am 5.11.2015 , dass einem Vermögensberater der DVAG auch während der Kündigungsphase der sogenannte BOZ zustehe, wenn die Kündigungsfrist mehrere Jahre betrage. Insofern hatte die DVAG Ende des letzten Jahres gleich zwei Grundsatzurteile „hinnehmen“ müssen.

Der BOZ-Anspruch ergebe sich aus den AGB, die die Beklagte im Intranet veröffentlicht hatte.

„Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss „erhalten“ sollten, der monatlich „gezahlt“ werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entspre-chend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).“, so der BGH und meinte, dem stehe nicht entgegen, dass in den AGB stehe, es sich um freiwillige Zahlungen handele.

Weiter der BGH: „Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.“

BGH 5.11.2015 Az VII 59/14

BGH erklärt nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag für unwirksam

Im Vermögensberatervertrag der DVAG 2007 ist folgende Regelung enthalten:

„Der V.berater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles nur zu versuchen. Verstößt der V.berater gegen auch nur eines der vorstehenden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zu zahlen.“

Nachdem einem Vermögensberater vorgeworfen wurde, er habe dagegen verstoßen, geriet die Klausel auf die Waagschale. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in zweiter Instanz die Klausel für unwirksam gehalten. Schon in einer früheren Entscheidung hatte sich das OLG sehr kritisch mit den Klauseln auseinandergesetzt.

Es wies die Klage auf Auskunft und Schadenersatz ab mit der Begründung ab:

„Die im V.beratervertrag vom 25.05./14.06.2007 getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch und insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), unwirksam….Die von den Parteien unter V. Abs. 2 des V.beratervertrags getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam“ (Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass nicht gleichzeitig eine Entschädigungsklausel enthalten wäre).

Außerdem sah das Gericht die Klausel als nicht transparent an. “ Das Transparenzgebot ist aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in V. Abs. 2 des V.beratervertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt wird, V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht wird, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstreckt, die zur Zeit der Vertragsdauer V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin waren, oder ob es auch solche Personen erfasst, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden sind. Eine klare Aussage wird insoweit – obwohl sich die Frage aufdrängt, nachdem das nachträgliche Wettbewerbsverbot gerade für die Zeit nach Vertragsende gilt – im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertragspartner des Verwenders ist daher aus dem Vertragstext heraus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also das Wettbewerbsverbot reicht (so schon Senat, Urteil vom 16.07.2014, 15 U 215/13, n.v.).“

Dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Revision beim Bundesgerichtshof. Die Revision wurde zugelassen,  „da die Klägerin die Klausel für eine wiederholte Verwendung vorgesehen hat, eine Vielzahl von Fällen“ betroffen ist.

Der BGH entschied am 3.12.15 unter dem Az VII ZR 100/15, dass die Klausel unwirksam ist. Der BGH stellte jedoch nicht mehr darauf ab, dass die Klausel benachteiligen könnte, sondern einzig und allein darauf, dass die Klausel intransparent sei.

„Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit in Nr. V. Abs. 1 nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ im Sinne von Nr. V. Abs. 2 sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem Handelsvertreter (Vermögensberater) zuzurechnenden Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V. Abs. 2 auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben.“

Softwarepauschale 2016

Die DVAG hat das Intranet bzw. die Softwarepauschale umgestellt. Ab dem 01.01.2016 gibt es ein kostenloses Basissystem. Bis zum 31.01.2016 soll die Wahl bestehen, stattdessen eine kostenpflichtige Premiumversion zu erwerben.

Bis zum 31.12.2015 verfügte die DVAG über ein kostenpflichtiges Softwareprogramm.

Mit der Umstellung hat sich die DVAG dem Modell der SwissLife Select angenähert. Dort gibt es ebenfalls ein Basismodell, darüber hinaus ein Professional-Modell und sogar ein Avantgarde-Modell.

Während jedoch das Basismodell bei der DVAG kostenlos ist, soll weiterhin für das Basismodel bei der SwissLife 20,00 € monatlich gezahlt werden.

Wenn ausschließlich eine eine kostenpflichtige Software angeboten werden würde, wäre dies bedenklich. Gemäß § 86 a Abs. 1 HGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu könnte auch ein Softwarepaket gehören, mit dem der Handelsvertreter ordnungsgemäß arbeiten kann.

Bei Anerkenntnis kein Buchauszug

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 04.12.2015, dass einem Handelsvertreter, der früher für die DVAG tätig war, keine weiteren Provisionsansprüche zustehen, weil dieser ein Schuldanerkenntnis abgegeben hatte.

Der Handelsvertreter sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen. Dageben wehrte er sich im Rahmen einer Widerklage. Er wollte einen Buchauszug erhalten, weil er meinte, noch Provisionen zu bekommen.

Dagegen sprach jedoch nach Auffassung des Gerichtes eine Ratenzahlungsvereinbarung als selbständiges Schuldanerkenntnis. Dies schließe die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen aus. Auch meinte das Gericht, dass weitere Dynamikerhöhungen nur dann gezahlt werden müssten, wenn eine entsprechende Betreuung durchgeführt wurde. Ohne Betreuungen gibt es nach Ende des Vertrages keinen Anspruch auf Provisionen bei Summenerhöhungen. Dies stehe so im Vermögensberatervertrag. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass es einen Aufhebungsvertrag gab, in dem der ausscheidende Vermögensberater zwar noch alle austehenden Abschlussprovisionen erhalte, jedoch sonstige Provisionsansprüche ausgeschlossen hatte.

Also vorsicht bei Aufhebungsverträgen und Anerkenntnissen.

DVAG mit neuer Softwarepauschale

Die Softwaregebühren sind immer wieder eine Thema vieler Rechtstreitigkeiten. Hier im BLOG wurde des Öfteren darüber berichtet. Die DVAG wird ab 01.01.2016 die Softwarenutzungspauschale anders aufbauen. Jetzt soll es ein Lizenzmodell geben. Nutzer des Onlinesystems können sich ab Februar für eine Pämiumlizenz oder eine Basislizenz entscheiden.

Die Prämienlizenz beinhaltet alle bisher aus dem Onlinesystem bekannten Anwendungen, sowie das Vermögensberater-Intranet und so weiter. Es soll denn auch bald den elektronischen Antrag geben.

Die um Umfang stark reduzierte Basislizenz wird kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Ob ein Vermögensberater in der Lage ist, mit der Basislizenz seine täglichen Arbeiten zu verrichten, kann nicht beurteilt werden.

Makler als Vermögensberater

Ich werde immer wieder gefragt, über welche Zulassungen ein Vermögensberater der DVAG verfügen muss und ob es möglich ist, auch mit Maklerzulassung Vermögensberater zu sein.

Vielleicht hilft ein Blick in den Vertrag:  Der Vermögensberatervertrag (Überarbeitung aus dem Jahre 2007) sieht vor, dass der Vermögensberater „dementsprechend“ sein Gewerbe angemeldet hat und in Besitz der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis gemäß § 34c GewO für die Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft verfügt.

§ 34 c GewO wurde inzwischen gesetzlich überarbeitet.

Der vertragliche Wortlaut „Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft“ aus dem Vermögensberatervertrag entsprach dem früheren § 34c GewO, der alten Fassung des Gesetzes. Dort in Ziffer 2 stand, dass man über diese Zulassung für den „Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft“ verfügen muss. Die alte Fassung galt bis zum 01.01.2013. Ziffer 2 wurde dann ersatzlos gestrichen.

Seitdem steht in § 34f GewO in Abs. 1, dass der Vermittler von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft usw., Anteilen an geschlossenen Fonds, sonstigen Vermögensanlagen der Erlaubnis der Behörde bedarf.

Mittlerweile ist in § 34d GewO geregelt, dass sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler ein sogenannter Versicherungsvermittler ist und die Zulassung gemäß § 34d benötigt. Makler und Versicherungsvertreter wird hier also gewissermaßen in einen Topf geworfen.

Insofern bin ich der Auffassung, dass grundsätzlich auch ein Makler ein Vermögensberater sein könnte.

LG Hanau zu Stornobekämpfungsmaßnahmen

Kürzlich hatte ich über ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen geschrieben, wonach ein Vermögensberater Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte. Dabei ging das Gericht davon aus, dass Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn man diesen nicht widerspricht. In die gleiche Kerbe hatte auch das Amtsgericht Hanau vor etwa einem Jahr entschieden. Der ehemalige Vermögensberater der DVAG legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Kürzlich erging nunnmehr eine Entscheidung in dem Berufungsverfahren des Landgerichts Hanau. Das Landgericht Hanau „drehte den Spieß“ um.

Es meinte jedenfalls, das Amtsgericht habe Unrecht, wenn es darauf abstellt, dass das Schweigen als Anerkenntnis zu werten ist. Das Schweigen des Handelsvertreters nach Erhalt von Provisionsabrechnungen stelle, so das Landgericht, kein Anerkenntnis dar.

Nunmehr komme es darauf an, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen genügend waren. Dazu hatte die Klägerseite bis zu dem Termin einiges geschrieben. Die Stornobekämpfungsmaßnahme erschöpften sich meist in schriftlichen Maßnahmen, z.B. dass der Kunde im Falle der Nichtzahlung angemahnt wurde bzw. an die Zahlung erinnert wurde.  Eine persönliche Kontaktaufnahme mit den „gefährdeten“ Kunden konnte nicht dargelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung schien das Gericht zunächst noch unklar darüber zu sein, ob diese Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden. Im Ergebnis hatte das Landgericht Hanau die Klage des Vertriebes jedoch abgewiesen mit dem Argument, die Stornobekämpfungsmaßnahmen würden hier nicht ausreichen.

Am 24.11.15 gab es einen weiteren Termin – jedoch in anderer Sache – vor dem Landgericht Hanau. Es ging abermals um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen wären und ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend sind. Am 24.11. traf man sich jedoch in der I. Instanz. Dem Richter war die oben erwähnte Berufungsentscheidung bekannt. Er tendierte dazu, sich dieser Entscheidung anschließen zu wollen. Der Vermögensberater hatte widerklagend einen Buchauszug geltend gemacht, weil er meinte, dass während der Zeit des Vertragsverhältnisses es so gut wie keine Stornierungen gegeben hatte. Nach Vertragsende hätte sich dann plötzlich ein Guthaben auf dem Provisionskonto in Luft aufgelöst und sein Provisionskonto sich sogar jetzt noch ins Minus entwickelt. Auch darüber wolle er Bescheid wissen, insbesondere darüber, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen seinerzeit erfolgt seien. Auch hier tendierte das Gericht dazu, den Buchauszug anzuerkennen. Ein Urteil erging noch nicht. Wenn auch insgesamt vor den deutschen Gerichten die Frage sehr umstritten ist, wie weit die Verpflichtungen zur Stornobekämpfung gehen, scheint sich doch zumindest vor dem Landgericht Hanau eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ergeben.

Softwarepauschale anders genannt

Softwarenutzungspauschalen sollen nicht erhoben werden. Das ist der Tenor vieler Gerichtsentscheidungen.

Ein Unternehmer ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).

Der Umgang der bekannten großen Vertriebe mit diesem Thema ist unterschiedlich. Die DVAG zieht die Pauschale zwar ein, erstattet diese zumeist auf Anforderung die Pauschale auf das Provisionskonto.

Swiss Life Select (vormals AWD) war von dem damaligen BGH-Urteil betroffen und hat dem Kinde einen anderen Namen gegeben.

OVB ist dazu übergegangen, Laptops mit der Software OASYS ratenweise zu verkaufen. Und nur auf diesen Laptops soll die Software OASYS funktionieren. Die Kosten für den Laptop werden dann monatlich vom Provisionskonto entnommen. Erst wenn der Laptop zu einem Preis von etwa 2500 € bezahlt ist, erwirbt der Handelsvertreter das Eigentum. Weil der Laptop tatsächlich einen Wert von etwa 500 € haben dürfte, stellt sich hier die Frage, ob denn nicht der restliche Betrag für die Software bezahlt werden muss.

Rechtsfragen auf dem Prüfstand

Gestern ging es vor dem Landgericht Stralsund u.a. um die Hintergründe des Versorgungswerkes, das für viele Vermögensberater der DVAG unterhalten wird.

Es beinhaltet – je nach dem – Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Rentenansprüche u.s.w. Mit diesen Anlagen wollte ein Vermögensberater Verbindlichkeiten ausgleichen, was von der DVAG bei ihm bis gestern abgelehnt wurde.

Die Hintergründe des Versorgungswerkes kamen auf den gerichtlichen Tisch. In Kürze werde ich mit dem Thema näher widmen.

Vorsicht mit alten Firmenschildern

Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.

Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.

Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.

Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.