DVAG

Großkampftag beim Landgericht München II

Heute waren – wohl eher zufällig – drei große Vertriebe prozessual beim Landgericht München II verstrickt.

Swiss Life Select stritt gleich in 4 Verfahren um Schadenersatz. Die Dvag machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provsionen geltend. Hier ging es um ganz kniffelige Fragen der Provisionsarethmetik. Es wurde erörtert, ob die Abrechnungen in sich nachvolziehbar sind und ob diese, wie die Beklagtenseite behauptet, logische Fehler enthält.

Und dann waren dann noch notarielle Schuldanerkenntnisse, zu Gunsten der ASG aus Hattersheim, auf dem Prüfstand.

Andreas Pohl

Andreas Pohl ist Vorstandsvorsitzender, zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der Deutschen Vermögensberatung Holding. So ist es auf der Website der DVAG zu finden. Anfang Juli hat er den Spitzenposten von seinem am 12.06.2014 verstorbenen Vater Reinfried übernommen. Der nunmehr 50-jährige Andreas Pohl hat das Erbe zusammen mit seinem Bruder Reinfried angetreten.

In einem Interview in Brandeins ist zu erfahren, dass Andreas Pohl eine abgeschlossene Lehre beim DVAG-Partner, der AachenMünchener Versicherung, abgeschlossen hat. Seit 1984 ist er für die DVAG tätig.

Während die Söhne bis zum Tod ihres Vaters generalbevollmächtigt waren, treten sie spätestens jetzt in die – großen – Fußstapfen ihres Vaters.

In dieser Funktion hatte sich Andreas Pohl in einer langen Rede in Malta an die von der DVAG eingeladenen Vermögensberater gewandt. Die Einfahrt der vier großen Schiffe Aida-Fähren mit Tausenden von Vermögensberatern nebst Anhang sah er als symbolischen Akt für vier Jahrzehnte DVAG-Wachstum. Vor zehn Jahren, so erinnerte er sich, waren es noch drei.

Begrüßen konnte Pohl auch Sergio Balbinot, Chef des Generali Konzerns, Fritz Bohl, alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates , Dr. Theo Weigl, Wolfgang Kaske, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Generali Holding Deutschland, Dietmar Meister, den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Generali Holding, Michael Westkamp, Vorstandsvorsitzender der AachenMünchener usw. .

Andreas Pohl gab dann auch gleich den neuen Schwerpunkt bekannt. Die DVAG wolle sich auf den Vermögensberaterberuf konzentrieren. „Ohne Wenn und Aber“ hieß es. Der Gruppenleiterweg solle schöner werden. Hier sind also ein paar Veränderungen zu erwarten.

Pohl kündigte auch an, am 11. Juni 2015 das gesamte Frankfurter Waldstadion mit Vermögensberatern füllen zu wollen. Dort soll dann auch gleich die neue Vertragspartnerin Helene Fischer auftreten. Das Exklusivkonzert soll in dem „noch“ Commerzbank Arena heißenden Stadion in Frankfurt gegeben werden.

Neben dieser Ankündigung gab es ein paar „kloppsche“ Wortspielereien, die aber nicht verraten sollten, dass ein bekannter Bundesligatrainer zunächst intern, dann später auch extern für die DVAG eingesetzt werden soll.

 

Holger Zindt

Holger Zindt war zuletzt (bis zum 31.03. diesen Jahres) der geschäftsführender Gesellschafter der Frankfurter Sponsoring Agentur Akzio. Nunmehr hat er die Leitung des Marketingbereichs bei der DVAG übernommen.

Gegenüber Horizont kündigte er eine offensivere Vermarktung der DVAG an. Schließlich sei die Kundengewinnung bisher nur über Weiterempfehlung gelaufen.

Für die DVAG entwickelt Akzio Sponsoring Plattformen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades.

Zindt ist gelernter Sportökonom und passt offensichtlich exakt in das Werbeprofil der DVAG. Er ist gemäß der Website von Akzio dort noch immer als Geschäftsführer geführt.

Die DVAG setzt schon seit Jahren auf Werbepartner aus dem Sportbereich. Bekanntester Werbepartner der DVAG ist bekanntlich Michael Schuhmacher.

Lesetipp für den Sonntag

Warum nicht mal heute die aktuelle Welt am Sonntag kaufen?

„Schlecht vertreten“ heißt dort ein Artikel von Sebastian Jost und Anne Kunz. Dort wird anhand von Beispielen die Risiken und Gefahren aufgezeigt, die der Versicherungsvertreter eingeht, wenn er sich zur Selbständigkeit entschließt. Gezeigt werden ein paar Beispiele von der Wüstenroth und Württembergischen bis hin zur DVAG.

Wer sich den Gang zur nächsten Tanke sparen will, kann sie hier auch als E-paper gegen Zahlung von 2,99 € erwerben.

Jürgen Norbert Klopp

In Malta trafen sich zu einem Incentive 3 500 Vermögensberater. Dort wurde verkündet, dass Jürgen Klopp neuer Werbepartner für die Deutsche Vermögensberatung werden soll.

Jürgen Norbert Klopp, einfach Kloppo genannt, wurde 1967 in Stuttgart geboren. Als Fußballer spielte er überwiegend in der zweiten Liga und kam beim 1. FSV Mainz 05 „wie die Jungfrau zum Kinde“ im Jahre 2001 zum ersten Traineramt. Zunächst ging es um den Klassenerhalt. Anschließend spielte man um den Aufstieg mit, den man in der Saison 2003/04 erreichte. Ein Jahr später war Mainz sogar in der ersten Liga auf Platz 11.

Seit 2008 ist Kloppo bei Borussia Dortmund.

Kloppo verkörperte das Erscheinungsbild des nonchalanten bärtigen Lautsprechers, unrasiert, mit langen Haaren auf dem Kopf und löchrigen Jeans an den Beinen.

Sein erster werbeauftritt: Tapetenkleister.

Im Jahre 2008 überlegte der HSV, Kloppo als Trainer zu verpflichten. Kloppo war dem HSV jedoch zu flapsig.

Stattdessen ging Kloppo zu Borussia Dortmund. Der BVB stand zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Insolvenz. Die Bilanz des BVB seitdem: zwei Deutsche Meisterschaften, ein Gewinn des DFB Pokals und das Erreichen des Finales der Champions League. Der HSV ist heute Ligaschlusslicht.

Kloppo vermarktete sein Image  clever. Mittlerweile verdient er jährlich 2,3 Mio. Euro durch Werbung.

 Welt de beschreibt ihn als „lustigen Vogel, herzlich, durchaus sympathisch und in seinem Mikrokosmos auch erfolgreich“. Kloppo warb für die Frankfurter Allgemeine Zeitung,  für Mitsubishi, später Seat, „ließ sich von der ERGO versichern“ und trommelte für die Volksbanken und Raiffeisenbanken, wo er ohnehin schon seit 15 Jahren ein Genossenschaftskonto hat.

Kusicke, Kloppos Berater, meint: „Dem nimmt man eben ab, dass er im Opel herumfährt. In die S-Klasse von Mercedes würde er eher nicht passen.“

Opel, Puma, die VR-Bank, Philips im Bereich Mail Grooming und Shaving und bald die DVAG?

Vermögensberater in Valletta

Heute sollen sich die von der DVAG gecharterten Aida-Schiffe in Maltas Hafen Valletta treffen.

Es wundert mich, dass in dem Blog der DVAG darauf überhaupt nicht hingewiesen wurde. Dort steht heute „nur“ etwas über das neue Honorarberatergesetz.

Valletta ist die Hauptstadt Maltas,  von der Fläche her die kleinste Hauptstadt innerhalb der EU und hat neben der beeindruckenden Architektur so viele Sehenswürdigkeiten zu bieten, dass man sie an einem Tag allein kaum ansehen kann. Seit 1980 gehört die gesamte Stadt zum UNESCO Welterbe. Der imposante Ort befindet sich auf einer Landzunge mit dem Namen Monte Sciberras. Diese ist umschlossen von den beiden größten Naturhäfen im Mittelmeer.

Die AIDAaura startete am 20.09.2014 von Venedig, die AIDAblu am 19.09.2014 von Palma de Mallorca bis 26.09.2014, die AIDAvita am 20.09.2014 von Palma de Mallorca und die AIDAdiva am 19.09.2014 von Antalya.

Wer beim Eintreffen heute dabei sein möchte, kann die Einfahrt vielleicht auf einer der Livecams vor Ort anschauen. visitMalta.com bietet dies ebenfalls an.

Abtretung der Ansprüche aus dem Versorgungswerk wirksam

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Vermögensberaters mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG darf sich jetzt das Landgericht Aachen mit den Hinterrgünden des Versorgungswerkes auseinandersetzen.

Der Kläger war als Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG AG tätig. Zwischen der AachenMünchener und der DVAG besteht ein Kollektivvertrag, nach dessen Maßgabe die für die DVAG tätigen Vermittler Versicherungsschutz im Rahmen persönlicher Vorsorgepolicen nach Sondertarif erlangen können. Den Versicherungsschein erhielt zunächst der Vermögensberater. Einen weiteren hat es nach Änderung der Versicherungsbedingungen gegebene. Diesen soll die DVAG erhalten haben, was jedoch streitig ist.

Gegenstand der Hauptversicherung war eine Lebensversicherung, daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart mit einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen des Versorgungswerkes AG 96 zugrunde. Darin heißt es:

„Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen Grundversorgung werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnhemers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten hat“.

 Nachdem der Vermögensberater erkrankt war und Leistungen bezogen hat, erklärte die AachenMünchener ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Vermögensberater gegenüber. Die DVAG kündigte dann den Lebensversicherungsvertrag, weil der Berater angeblich aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sei. Dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig.

Mit der Kündigung soll der Original-Versicherungsschein beigefügt worden sein. Auch dies ist streitig. Das Gericht ging in einem Beschluss zunächst davon aus, dass die Kollektivversicherung tatsächlich beendet wurde. Es habe schließlich eine Kündigung gemäß § 168 VVG gegeben. Die Kündigungsberechtigung der DVAG ergebe sich aus der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag an die DVAG. Eine Abtretung war gemäß § 18 AVB KLV möglich. Diese ist auch im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages erfolgt.

Auf dem Versicherungsschein wurde ausgeführt: „Dieser Versicherung liegen die Bedingungen des Versorgungswerkes der Deutschen Vermögensberatung AG gemäß Vordruck AG96 zugrunde. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung werden sämtliche Recht und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten.“

Auf dem Antrag  Aufnahme des Versorgungswerkes hatte der Kläger unterschrieben, dass dem Antrag die Bedingungen zugrunde liegen. Wenn er darauf hinweist, er habe keine Abtretungserklärung unterzeichnet, so sei nach Ansicht des Gerichtes ein solcher Vortrag nicht ausreichend. Schließlich sei aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, dass auf die Bedingungen des Versorgungswerkes Bezug genommen wird.

Das Gericht weiter:

„Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 18 AVB KLV in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB ist auch in wirksamer Weise erfolgt, obwohl die Abtretung nicht nur auf Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung beschränkt war und Rechte und Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BUZVB nicht abgetreten werden konnten. Ein diesbezügliches Abtretungsverbotergibt sich außerdem aus § 400 BGB, da Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850 B Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag, so das Gericht. Es kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wäre, so dass bloß eine erfolgte Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nichtig wäre, § 139 BGB.“

Ahoi DVAG

Am kommenden Wochenende geht’s los!

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung nehmen an einer Incentive Kreuzfahrt teil. Es starten vier Schiffe der AIDA Cruises für eine einwöchige Reise im Mittelmeer. Es sind die Schiffe Vita, Aura, Diva und Blu.

3.500 Vermögensberater und ihre Lebenspartner werden sich also am kommenden Wochenende auf den Seeweg begeben.

Für diejenigen, die den Sinn und Zweck von Incentive-Reisen hinterfragen, sei folgendes gesagt:

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelte einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, dem einzelne Versicherer beitreten können.

Die einzelnen Empfehlungen des GDV sind hier zu finden.

Das Kundeninteresse ist demnach zu beachten, sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung. „Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen.“

Weitere Vorgaben macht der Verhaltenskodex der GDV zur Vertriebssteuerung nicht. Erst Recht macht er keine Vorschriften zu irgendwelchen Incentives.

Dass der GDV im Rahmen seines Verhaltenskodexes umfangreiche Reisen einschränken würde, ist demzufolge ein weit verbreitetes Vorurteil.

Demnach steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die AachenMünchener Lebensversicherung AG, die AachenMünchener Versicherung AG, die Generali Lebensversicherung AG und die Generali Versicherung AG, die von der DVAG vertrieben werden, sich dem Verhaltenskodex unterworfen haben.

Amtsgericht machte kurzerhand den Bock zum Gärtner

Ein süddeutsches Amtsgericht hatte sich in einem Urteil einen „kleinen“ Fehler erlaubt. Es verurteilte kurzerhand einen Handelsvertreter dazu, der DVAG einen Buchauszug zu erteilen.

Andersrum hätte es geheißen haben müssen. Der Handelsvertreter wurde auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt und war somit ursprünglich Beklagter. Er erhob  Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges und war dann gleichzeitig Widerkläger. Das Gericht trennte dann das eine Verfahren von dem anderen und machte – wohl aus Versehen – den Bock zum Gärtner bzw. den Kläger zum Beklagten.

Wir haben jetzt Berichtigung beantragt. Sonst müsste der Handelsvertreter tatsächlich nachher noch Auskunft leisten über was, was er eigentlich schon gar nicht mehr weiß.

Berichterstattung

Wir erhalten in der letzten Zeit Anfragen von Medienvertretern, die über die Deutsche Vermögensberatung DVAG berichten wollen.

Gesucht werden aktive und ehemalige Vermögensberater, die zu einem Interview bereit sind, auch möglicherweise vor einer Kamera.

Sollte sich ein Leser für ein Interview zur Verfügung stellen wollen, so möge er sich unter info@kanzlei-kaibehrens.de  an Rechtsanwalt Kai Behrens wenden.

AG Eggenfelden: Bei Storno Geld zurück

Am 07.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Eggenfelden einen Vermögensberater dazu Provisionsvorschüsse an die Deutsche Vermögensberatung zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde die Deutsche Vermögensberatung verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Dazu das Gericht:

Die Beklagte hat für die Klägerin Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge vermittelt und hierfür Provisionszahlungen erhalten. Die Fälligkeit der einzelnen Provisionszahlungen war dabei, abhängig von den jeweiligen Vermittlungsgegenständen davon abhängig gemacht worden, dass der jeweilige von der Beklagen vermittelnde Vertragspartner auf die vermittelte Anlageart eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin auf die zu verdienenden Provisionen Vorschüsse leistet, die im Falle, dass die in Aussicht stehenden Provisionen tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig verdient werden, entsprechend zurückzuzahlen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ausreichend dargelegt hat, woraus sich die geltend gemachte Rückzahlungsforderung hinsichtlich der nichtverdienten Provisionen zusammensetzt. Zu Recht habe zwar die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Nachbearbeitung ins Storno geratener Versicherungsverträge durchzuführen ist. Allerdings haben die Beweisaufnahmen insofern ergeben, dass die jeweiligen, von der Beklagten vermittelten Vertragspartner auch bei Durchführung einer entsprechenden nachhaltigen Nachbearbeitung ihre Entscheidung nicht geändert haben.

Die Widerklage war hinsichtlich des Buchauszuges für den Zeitraum ab 2010 begründet. Soweit die Klägerin darauf hinwies, der Beklagten würden ausreichend Unterlagen aufgrund der Provisionsabrechnung zur Verfügung stehen, war dies aus Sicht des Gerichtes nicht der Fall. Schließlich seien die vorgelegten Abrechnungen auch aus Sicht des Gerichtes derart verworren, dass die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes für einen durchschnittlichen Handelsvertreter nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit nachprüfbar bzw. nachvollziehbar sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.