DVAG

Schlechtes Image im Finanzvertrieb aufpolieren

Der Finanzvertrieb leide laut Financial Times unter einem schlechten Image.

Um dem entgegenzuwirken, lassen sich einige Unternehmen etwas einfallen.

Das geringe Ansehen des Berufs mache es laut FT für alle Unternehmen immer schwerer, Nachwuchs zu finden. „Die Branche muss dringend ihr Image aufpolieren“, sagt Meinhold, Inhaber der MKK Personalberatung und bemängelt, dass viele Unternehmen nicht gut bei Facebook aufgestellt seien.

Anders allerdings die DVAG. Nach dem Motto “ man muss einfach dabei sein“ (Ralf-Joachim Götz von der DVAG) unterhalte die DVAG einen Facebookauftritt. Es gibt laut FT Videos vom Schulungszentrum und Abstimmungen über Sparmotive.

Der MLP setze auf akademisch ausgerichtete Mitarbeiter, Debeka biete eine Festanstellung und beklage sich nicht über eine große Nachfrage.

Debeka bezeichne sich laut FT als größten Ausbildungsbetrieb der Branche (auf 9000 Außendienstler kommen 2000 Azubis) und von der Suche auf sozialen Netzwerke halte man nichts, so Vertriebschef Paul Stein in der FT.

DVAG übernimmt Vertriebspartner der Central, Ergo bekommt Software für Smartphones

Das Versicherungsjournal berichtet am am 11.1.12, dass die DVAG 320 hauptberufliche Vertriebsmitarbeiter der Central übernommen hätte.

Die Central würde „umgebaut“ werden, so das Versicherungsjournal weiter, die Mitarbeiter wechselten zur DVAG Allfinanz.

Außerdem gibt es weitere Neuerungen, wie Software für Ergomitarbeiter und Makler, wie es im Bericht heißt.

Waffenstillstand zwischen AWD und DVAG?

Lange liegt es zurück, dass sich die DVAG un der AWD darüber zu streiten begannen, ob man sich nun unabhängig oder als die Nr. 1 bezeichnen darf.

Die DVAG begann den Rechtsstreit, der AWD erwiderte dann mit einer entsprechenden Widerklage. Während in der zweiten Instanz das OLG Celle ausurteilte, dass sich die DVAG nicht als größter Vertrieb der Welt bezeichnen dürfte, hörte man von dem weiteren Verfahren nichts mehr. Zumindest drang nichts in die Öffentlichkeit.

Dabei hätte der ein oder andere gerne erfahren, ob sich der AWD tatsächlich als unabhängig bezeichnen darf. Nach dem erstinstanzlichen Urteil bekam der AWD eine kurze Frist, um die „Unabhängigkeit“ aus der Werbung zu streichen.

Gibt man auf der Internetseite des OLG Celle das den Suchbegriff „unabhängig“ ein, erfährt man nur etwas von einem Teilerfolg für Prinz Ernst August gegen seinen alten Verteidiger.

Vielleicht hat ja der AWD den Anspruch der DVAG anerkannt, so dass sich anschließend der Rechtsstreit erledigt hatte. Dann hätte man sich ein Urteil erspart. Darüber lässt sich jedoch nur mutmaßen.

DVAG dikutiert kontrovers

Heiß her geht es im Blog der DVAG zum Thema „Lehrmaterial in den Schulen“. Dabei macht die DVAG darauf aufmerksam, dass das Material ja gar nicht für die Schüler, sondern für die Lehrer gedacht war.

Zusammen mit dem Handelsblatt hatte die DVAG die umstrittene Broschüre verfasst. Während zunächst über allgemeine wirtschaftliche und kaufmännische Dinge informiert wird, erfolgt auf den letzten Seiten Werbung.  Hier kann man es herunterladen, um sich selbst ein Bild zu verschaffen.

„Handelsblatt macht Schule“ hieß der knappe Hinweis der DVAG in ihrem Blog auf die Diskussion.

Viele der Kommentare waren sich doch einig darüber, dass Werbung in der Schule nichts zu suchen hat. Es gab auch einige Fürsprecher. Einer war sogar davon überzeugt, dass “…..Objektiv betrachtet ist die DVAG der ideale Partner.” Was wohl so viel bedeuten soll, wie Werbung an der Schule nein danke, es sei denn, sie kommt von der DVAG.

DVAG für Preis nominiert

Der Verein „LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie e.V.“ schlägt die Deutsche Vermögensberatung DVAG als Kandidat für die Lobbykratie-Medaille vor. Der Beweggrund: Die DVAG vermarkte PR-Texte als seriöses Lehrmaterial in Schulen. So geht es aus einem Bericht vom 2.11.11 hervor.

Lobbycontrol dazu:

„Als Beispiel wird das Firmenporträt angeführt, das der Chefvolkswirt der DVAG für die Unterrichtseinheit verfasst hat. Eine Leseprobe: „Vermögensberater zu sein ist eine spannende Tätigkeit, mit der man auch nebenberuflich – z.B. neben dem Studium – beginnen kann.“ Bei der Vermögensberatung, so heißt es weiter, gehe es allein um „die persönlichen Wünsche und Ziele der Kunden“. Also nicht etwa um die Provisionen der Berater.“

Zapp kritisiert Lobby in den Schulen

„Lehrmittel-PR in der Schule“ heißt ein Bericht von Zapp, einer Sendung des NDR vom 2.11.11. Offenbar will man neben Produktwerbung auch gleich Mitarbeiter gewinnen. Neben Bosch und Siemens steht auch die DVAG im Fokus der Berichtes.

Hier gehts zum NDR-Archiv

Spenden fürs Museum

Auf einer Spendenveranstaltung für das Museum für moderne Kunst in Frankfurt wurde gesammelt. Und das Journal Frankfurt bezeichnete Udo Corts kurioserweise als „DVAG-Chef“.

Offizielle Partner des MMK sind übrigens Bloomberg, DekaBank Deutsche Girozentrale, Ernst Max von Grunelius-Stiftung, 
Eurohypo AG, Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, InterContinental, Stefan Quandt, UBS Deutschland AG.

Central-Vertrieb soll zur DVAG wechseln

Einem Bericht des Versicherungsjournals vom 15.09.2011 nach sollen „die hauptberuflichen Ausschließlichkeits-Vertreter der zum Generali-Konzern gehörenden Central Kranken nach Insiderinformationen gestern darüber informiert“ sein, „dass sie ähnlich wie der AachenMünchener-Vertrieb dem Strukturvertrieb DVAG zugeordnet werden“.

Merkel wirbt

„Die Bedeutung Ihrer Arbeit wird zunehmen“, verspricht Kanzlerin Merkel in einem Werbefilmchen der DVAG .

DVAG gibt Bewerbungsempfehlungen

Die Neue Osnabrücker Zeitung schrieb am 23.06.2011 darüber, wie man ein Vorstellungsgespräch am besten meistert.

Dazu wurde die Referentin für Unternehmenskommunikation der Deutschen Vermögensberatung, Maria Lehmann, befragt. Sie gab sicher gute Tipps ab, wie z.B., dass ein gepflegtes Auftreten, Pünktlichkeit und Höflichkeit Grundvoraussetzungen seien. Und der Beruf müsse zu den eigenen Interessen passen, so Frau Lehmann. Und man erwarte, dass der Bewerber sich mit dem Beruf beschäftige und sich über den Arbeitgeber informiert hat.

Für wen sich der Beruf des Vermögensberaters empfiehlt, erfuhr man in diesem Interview nicht.

Jetzt gibt es keine Ausreden mehr

Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.

Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.

Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.

Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.

Hier ein Auszug aus der Begründung:

Thema Softwarepauschale

„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.

Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:

„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“

„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“

„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“

„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“