Einfirmenvertreter

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.

Die letzte Entscheidung zu dem Thema?

Das Amtsgericht Waiblingen hatte am 18.03.2014 entschieden, dass ein Rechtsstreit der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater von der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden sei. Es war wohl die allerletzte gerichtliche Entscheidung über dieses Thema, zumal der Bundesgerichtshof hier bereits eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte die Auffassung vertreten, dass Vermögensberater keine sogenannten Einfirmenvertreter seien und deshalb nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien.

Auch deshalb wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 18.03.2014 wieder aufgehoben. Nachdem sofortige Beschwerde eingelegt wurde, erklärte sich dann das Amtsgericht Waiblingen für zuständig.

Arbeitsgericht für Rechtsstreit mit Swiss Life und Handelsvertreter unzuständig

Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.

Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.

Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.

Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.

Einfirmenvertreter bei ASI?

Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.

 

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.

 

Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.

 

Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.

 

Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.

 

Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13 

Saarländisches OLG: Arbeitsgericht nicht zuständig

In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Vermögensberatung AG und einem Handelsvertreter entschied am 23.04.2013 das Saarländische Oberlandesgericht, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

Die Parteien hatten vorab über die Rechtswegzuständigkeit gestritten. Der Handelsvertreter wünschte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB.

 

Fraglich ist danach, ob ein Vermögensberater ein sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist.

 

Bereits das Landgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Handelsvertreters.

 

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter sei. Schließlich dürfe er für weitere Unternehmer tätig werden und dies sei ihm auch nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich geworden.

 

Gemäß Vertrag war dem Handelsvertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, verboten. Sowie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft. In Bezug auf die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei der Vertrag eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit vor.

 

Der Senat vertrat die Ansicht, die vorgesehene Anzeigepflicht – auch unter Berücksichtigung einer 21 tätigen Prüfungsfrist – könne man nicht als umfassendes Verbot nach dem Erfordernis einer Zustimmung gleichstellen.

 

Schließlich werde der Klägerin nur eine Prüfungspflicht eröffnet, die die Freiheit des Beklagten nicht einschränke.

 

In diesem Fall hatte der Handelsvertreter einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH geschlossen und diesen vorgelegt. Er verlangte von der Klägerin die Rückstellung in den Nebenberuf.

 

Die Klägerin bestand darauf, dass der Handelsvertreter weiterhin hauptberuflich tätig bleibe. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Klägerin irrte. Schließlich ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich für sie einzusetzen habe. Allein ein solches vertragswidriges Verlangen der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu begründen.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

 

Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.

Vermögensberater der OVB kein Einfirmenvertreter

Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.

Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.

Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.

Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.

Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013

LG Itzehoe: Vertriebler ist kein Einfirmenvertreter

Am 09.01.2013 entschied das Landgericht Itzehoe, dass in einem Rechtstreit eines Handelsvertreters mit seinem Strukturvertrieb das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig ist.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsvertreter nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Zu prüfen war, ob es sich hier um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision bezogen hatte.

Zunächst fällt an dem Beschluss auf, dass das Landgericht aus dem so genannten Ein-Firmen-Vertreter ein so genannte Eine-Firmen-Vertreterin  machte. Das Gericht prüfte, ob die vertragliche Regelung, wonach eine andere beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendiger Unterlagen aufgenommen werden darf, die Voraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erkannte zwar, dass die vertragliche Regelung für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben könne, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht hat und damit nicht wisse, ob die Frist zu laufen beginnen. Dennoch, so das Gericht, solle hier kein Ein-Firmen-Vertreter vorliegen. Die 21tätige Prüfungsfrist und das Erfordernis, die Unterlagen vorzulegen, stellen zwar Erschwernisse dar, jedoch kein Tätigkeitsverbot. Schließlich hat es  der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Damit sei hinreichend bestimmt, was verlangt werden kann. Der Strukturvertrieb erhalte so eine Prüfungsmöglichkeit, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.

Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 09.01.2013 Aktenzeichen 2 O 318/12

Strukturmitarbeiter kein Arbeitnehmer und kein Einfirmenvertreter

Am 14.12.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit einem Strukturvertrieb die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, und nicht das Arbeitsgericht. Der Vermögensberater wehrte sich in diesem Verfahren gegen einen Beschluss des Landgerichtes Marburg, wonach bereits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht wurde.

Der Vermögensberater wandte ein, er sei ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich über 24 Seiten sehr intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt. Das Arbeitsgericht ist für Handelsvertreter zuständig, wenn es untersagt war, für andere Unternehmer als die Klägerin tätig zu werden und der in den letzten sechs Monaten des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit der Klägerin aus der auf dieser Grundlage ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßige Geschäftsaufwendungen bezogen wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Der Beklagte wandte auch ein, dass der hier maßgebliche Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen sein dürfte. Der Vermögensberater habe diesen zwar am 12.09.2006 unterzeichnet und abgegeben, der Vertrieb habe den Vertrag am 19.09.2006 unterschrieben, jedoch nach Angaben des Beklagten erst viel später zurückgesandt. Obgleich der Zugang des Aufhebungsvertrages zeitlich nicht mehr feststellbar war, ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Aufhebungsvertrag in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen erhalten haben muss.

Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte in diesem Zeitraum auch die ihm überlassene Hardware zurückgegeben hatte. Den Einwand des Vermögensberaters, er dachte, dass er die Hardware auch während der gesamten Kündigungsfrist nicht benutzen dürfte, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Schließlich könne man nicht davon ausgehen, dass während der zweijährigen Frist das Vertragsverhältnis bestehen sollte, ohne dass ein Leistungsaustausch hätte stattfinden müssen. Anderenfalls hätte dies einer „deutlichen rechtlich wirksamen Suspendierung der beiderseitigen Leistungspflichten durch die Parteien bedurft“.

(offensichtlich sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier die Bereitstellung der Hardware als Erfüllung der Leistungsverpflichtung an, Anmerkung des Verfassers).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat folglich die letzten sechs Monate vor Zustandekommen des Aufhebungsvertrages herangezogen. Dieses hatte ergeben, dass der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € im Schnitt verdient hatte, so dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges nach § 5 Abs. 3 ArbGG ausscheidet. (Dass es sich bei diesen Zahlungen auch zum großen Teil um Vorschüsse handelt, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main “übersehen“).

Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch nicht, dass der Vermögensberater ein Arbeitnehmer sei. Das konkrete Handelsvertreterverhältnis spreche nach Ansicht des Gerichtes dagegen.

Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen, in dem dem Handelsvertreter Bürozeiten vorgegeben wurden und Büroregeln. Seinerzeit hatte das Landesarbeitsgericht Bremen dies als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch darauf hin, dass das Vorbringen des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert ist. Die einzelnen Regeln wurden nicht konkret dargelegt und auch nicht, wie diese Verpflichtung zu der Klägerin gegebenenfalls rechtlich hergestellt worden ist.

Des Weiteren hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die langen Kündigungsfristen zusammen mit der Regelung, dass spätestens mit der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages die so genannte Vorfinanzierung entfällt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und damit die Qualität eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, nicht gesehen. Schließlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, stehe dem Handelsvertreter der Anspruch gemäß § 92 Abs. 4 HGB zu, dass der Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 15 W 4/10

Handelsvertreter der Deutschen Bank sind keine Einfirmenvertreter

Am 04.12.2012 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Der Handelsvertreter wandte ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten hatte. Er hatte feste Bürozeiten und die Arbeit wurde ihm vorgegeben, so sein Vortrag. Den Vortrag wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen und meinte, dass es an Tatsachen fehle, wonach man annehmen könnte, dass der Beklagte hier ein Arbeitnehmer sei.

Auch war der Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Koblenz kein Ein-Firmen-Vertreter. Ihm war vertraglich nicht untersagt, für weiterer Unternehmen tätig zu werden. Schließlich gab es eine Klausel in dem Handelsvertretervertrag, wonach dem Beklagten das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich erlaubt war.

Und nun das LG Stralsund zur Frage der Zuständigkeit

Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.

Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.

Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.