Franchise

Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch bei Franchising

Die grundsätzlichen Probleme, ob einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB analog zusteht, wurde bereits im Handelsvertreterblog beschrieben. Hier nun dazu ein paar richtungsweisende Entscheidungen:

Benetton Entscheidung BGH 23.07.1997 VIII ZR 130/96

In dieser Entscheidung wurde der Anspruch eines Händlers aus § 89 b HGB analog gegen den Hersteller von Oberbekleidung für Erwachsene und Kinder abgewiesen. Dieser hatte seine Produkte weltweit über selbstständige Einzelhändler vertrieben. Die Beziehung der beteiligten Parteien wurde als „franchiseähnliche Rahmenvereinbarung“ beschrieben. Zwar wurde vom BGH festgestellt, dass eine Eingliederung in die Absatzorganisation vorliegen müsse. Diese allein sei aber nicht damit zu begründen, wenn lediglich ein Alleinvertriebsrechts mit Gebietsschutz des Absatzmittlers vereinbart sei. Die Frage des Vorliegens der Analogievoraussetzung, ob eine Einbindung des Händlers in die Vertriebsorganisation des Herstellers vergleichbar einem Handelsvertreter, ließ der BGH offen.

Entscheidend war, dass es den Ausführungen des BGH zufolge an einer erforderlichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms für die analoge Anwendung von § 89b HGB mangelte. Dafür sei erforderlich, dass eine Verpflichtung bestehe, die Kundendaten zu übermitteln, sodass der Franchisegeber sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms „sofort und ohne weiteres“ hätte nutzbar machen können.

Joop-Urteil BGH, 29.04.2010 Az I ZR 3/09

Auch hier wurde der Ausgleichsanspruch abglehnt, aber grundsätzlich im Franchising bestätigt. Hier ging es aber nicht um ein Franchiseverhältnis, sondern eine Markenlizenzvereinbarung. Die Lizenzgeberin, die selbst keine Waren herstellte, räumte nach den vertraglichen Vereinbarungen Unternehmern der Bekleidungsbranche Lizenzen an ihrer Marke „JOOP“ gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung ein. Die Lizenz zur Nutzung der Marke galt für die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung eines einzigen Produkts, nämlich von Herrenstrümpfen, wobei der Lizenznehmer den Absatz der Vertragswaren durch entsprechende Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zu fördern hatte.

Auch bei dieser Entscheidung wurde vom BGH eine Prüfung der Anwendung von § 89b HGB analog vorgenommen. Der Lizentnehmer ging leer aus. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs verneinte der BGH.

Das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten dürfe sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfen, so der BGH. Der Händler muss in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätte, und der Händler zum anderen verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Das sah der BGH hier nicht als gegeben an.

Kamps-Entscheidung BGH 05.02.2015 Az VII ZR 109/13

Der BGH widerholt seine Auffassung, dass Vorschriften des Rechts der Handelsvertreter auf einen Franchisevertrag analog anwendbar sein können. Dies gilt aber nur, wenn der Grundgedanke der Regelung – die Gleichheit der Interessenslagen – auf das Franchising übertragbar sei.

Der Insolvenzverwalter des ehemaligen Franchisenehmers forderte in der Kamps-Entscheidung vom Franchisegeber einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB analog. Franchisegeber war eine Handwerksbäckerei-Kette. Diese hatte Räumlichkeiten im Rahmen von Pachtverträgen zur Verfügung gestellt und den Franchisenehmer verplichtet, diese Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung an den Franchisegeber zurückzugeben.

Nach dem BGH sei ein vom Franchisenehmer geworbener, zumeist anonymer Kundenstamm nach Vertragsbeendigung für den Franchisegeber nicht ohne Weiteres nutzbar. Eine tatsächliche Möglichkeit Zur Nutzung der Kundenkontakte sei eingeschränkt, da der Franchisenehmer an einem unmittelbar benachbarten Standort weiterhin ein vergleichbares Geschäft (hier: Bäckerei) betreiben könne und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könne. Die tatsächliche Möglichkeit, die gepachteten Räume an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben oder dort selbst ein entsprechendes Geschäft zu betreiben, ließe eine entsprechende Anwendung von § 89 b HGB nicht zu.

Der Kläger wies darauf hin, dass im Falle eines anonymisierten Massegeschäfts – wie hier – eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms nicht gäbe, weil keine Kundendaten vorliegen. Der BGH entgegnet diesem argument im Urteil damit, dass bei einer bloß faktischen Kontinuität des Kundenstamms keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage mit derjenigen des Handelsvertreters bestehen würde. Also wurde der Ausgleichsanspruch verneint.

Ohne Kundendaten-Urteil BGH 05.02.2015 Az VII ZR 315/13

Der BGH verneinte einen Ausgleichsanspruch für Kundendaten bei einem Vertragshändler. In dieser speziellen Entscheidung begründete der BGH seine Auffassung damit, dass der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, und ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen, nicht jedoch herauszugeben.

SonderpostenUrteil BGH 21.07.2016 Az I ZR 229/15

Hier hatte der BGH grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog für möglich gehalten.

Es ging es um einen Kommissionsagenten (Sonderpostenmarkt). Ähnlich wie ein Handelsvertreter war er in die Absatzorganisation eingebunden. Es gab allerdings keine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms.

Der BGH meinte, dass im anonymisierten Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter der Zugang zu vollständigen Kundendaten den Ausschlag für die Bejahung einer analogen Anwendung von § 89 b HGB geben könne. Wenn der Kommissionsagent vom Kommittenten angemietete Räume ähnlich einem filialähnlich organisierten Markt betreibe und der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten habe, kann von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen sein. Dies gilt umso mehr, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen könne. Der Kommissionsagent sei nach Ansicht des BGH gem. § 384 Abs.2 HGB zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet (der Franchisenehmer nicht).

Fazit:

Vieles bleibt unklar, eines steht jedoch nach allen Entscheidungen fest: Ohne Übertragung des Kundenstamms gibt es keinen Ausgleichsanspruch analog zu § 89 b HGB.

OLG Hamm zu Ausgleichsansprüchen bei Tankstellenbetreibern

Versicherungsvertreter sind bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Warenvertretern in mancher Hinsicht benachteiligt. Es gibt für Versicherungsvertreter keine genauen Berechnungsgrundlagen (Ausnahme die „Grundsätze“). Mit Neid blickt man da auf den Handelsvertreter, der waren verkauft. Dass dieser Blick eine Fehleinschätzung ist und dass die Berechnung von Ausgleichsansprüchen voller Fallstricke ist, zeigt jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 21.1.2016.

Es geht allgemein um die Frage, ob einem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche zustehen, ob es einen Ausgleich für das Ladengeschäft gibt und für die Waschstraße, für Geschäfte mit überwiegend anonymen Kunden also.  Erstinstanzlich wurden Ausgleichsansprüche für die Waschstraße und den Shop abgewiesen. Das Urteil wurde durch das OLG bestätigt.

Hier ein paar Auszüge der Entscheidung:

1. Waschstraße

„Der Kläger hat die Waschanlage gem. Ziff. 17.2 des Tankstellenvertrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Er war insoweit nicht Handelsvertreter der Beklagten, mag diese ihr auch die Waschanlage gestellt haben, so dass sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 89 b HGB in direkter Anwendung berufen kann. Anders läge es nur dann, wenn das sog. Waschgeschäft eine im Hinblick auf das eigentliche Tankstellengeschäft, also den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen („Agenturwaren“), solchermaßen unselbstständige Betätigung darstellte, dass trotz der vom Agenturgeschäft gesonderten rechtlichen Ausgestaltung als „Eigengeschäft“ eine Differenzierung im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nicht hinnehmbar wäre oder gar als unzulässiger Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB aufzufassen wäre.

Für eine solche Betrachtungsweise fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten. Der Betrieb der Waschanlage mag in das Marketingkonzept der Beklagten gehören, doch ändert dies nichts daran, dass der eigentliche Tankstellenbetrieb davon rechtlich und tatsächlich unabhängig ist. Die Vorhaltung der Waschanlage stellte auch im Rahmen des Tankstellenvertrags mit dem Kläger ein zusätzliches Serviceangebot an Autofahrer dar, das für den Pächter mit spezifischen Chancen und Risiken verbunden ist, die beim eigentlichen „Tankgeschäft“ nicht auftreten. Entscheiden sich die Vertragspartner bei dieser Sachlage dazu, dass der Pächter das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, schließt es diese Regelung aus, den Pächter gleichwohl auch insoweit als Handelsvertreter anzusehen.

Indes kann nach herrschender Auffassung auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigenhändlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB führen (z.B. BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, NJW 2015, S. 1300, Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 HGB Rn. 11ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 b, Rn. 213). Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer „wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat“, und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die „Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann“ (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).

Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 – „Benetton“), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt. Diese Entscheidung betraf Ausgleichsansprüche aus dem Betrieb zweier Backshops im Rahmen eines Franchisesystems. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar:

Auch bei dem Betrieb der Autowaschanlage auf der Station Am Südring in E handelte es sich um ein anonymes Massengeschäft im Sinne des Bundesgerichtshofs. Da der Kläger zu einer „Übertragung des Kundenstamms“ der Waschanlage nicht verpflichtet war, eine solche nicht vornehmen konnte und auch nicht vorgenommen hat, scheitern Ausgleichsansprüche für das Waschgeschäft bereits aus diesem Grund.

Soweit der Kläger im Rahmen des Betriebs der Waschanlage „Waschkarten“ (mit dem Versprechen einer Gratiswäsche nach einer bestimmten Anzahl von Wäschen) ausgegeben sowie (Wasch-)Umsätze auch mit sog. Stationskreditkunden erzielt hat, ergibt sich daraus auch nicht teilweise eine andere rechtliche Bewertung: Denn die Ausgabe von Waschkarten selbst führt nur zu einer faktischen Bindung der betreffenden Kunden; diese selbst bleiben anonym.

Aus solchen „Kundenbindungsmechanismen“ folgt jedenfalls keine Verpflichtung des Pächters, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist (BGH, a.a.O., Az. VII ZR 109/13 Rn. 14). An dieser Verpflichtung fehlt es auch bezüglich der Stationskreditkunden. Die Beziehung zu ihnen wird und darf der Pächter mit Aufgabe der Station beenden. Eine Verpflichtung, diese Geschäftsverbindungen „weiterzugeben“, ist im Tankstellenvertrag nicht enthalten. Im Übrigen scheitert eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Franchisenehmer bereits dann, wenn der von ihm geworbene Kundenstamm im Wesentlichen anonym und als solcher nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar ist (BGH, a.a.O, Rn. 18). Da die Umsätze des Klägers mit Stationskreditkunden deutlich unter 1 % der Gesamtumsätze (sowohl im Wasch- als auch im Shopgeschäft) lagen, handelte es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um einen im wesentlichen anonymen Kundenstamm.“

2. Shop

„Auch hier scheitert ein Ausgleichsanspruch in direkter Anwendung des § 89 b HGB, weil der Kläger die Shopwaren im eigenen Namen verkauft hat.

Er kann sich indes auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB berufen. Das Shopgeschäft stellte, wie der Kläger selbst ausführt, ein sog. Systemgeschäft dar, so dass er insoweit durchaus als Franchisenehmer anzusehen ist. Als solcher kann er nur zu einem Ausgleichsanspruch gelangen, wenn eine Übertragung des Kundenstammes auf die Beklagte sichergestellt war. Auch hier ergab sich allenfalls eine faktische Kontinuität des Kundenstammes, die bei einem anonymen Massengeschäft, wie es der Umsatz im Shopsortiment darstellt, nicht ausreicht (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13). Die Existenz von Stationskreditkunden führt, wie dargelegt, nicht zu einer anderen Bewertung. Die Gründe, aus denen ein Ausgleich zu versagen ist, gelten auch insoweit, als der Kläger für die Beklagte gelegentlich Kommissionsware (genannt sind insoweit Sonnenbrillen) verkaufte.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger, die er offensichtlich auf der Grundlage der Shop-Umsätze vorgenommen hat, der Notwendigkeit, händlertypische Vergütungsbestandteile zu eliminieren (z.B. BGH, Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), nicht Rechnung trägt. Die dem Kläger von der Beklagten gewährten Margen waren offensichtlich so bemessen, daraus sowohl einen Teil der Standortpacht als auch Umsatzpacht zahlen zu können. Zumindest solche Vergütungsbestandteile können jedoch händlertypischen Charakter annehmen, weil es dem Händler – anders als dem Handelsvertreter – selbst obliegt, das Verkaufslokal vorzuhalten und etwa damit verbundene Kosten zu tragen.“