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BGH: Mit dieser Klausel im Handelsvertretervertrag könnte der Rechtsstreit zum Arbeitsgericht gehen, wenn die Einkommensgrenze von 1000 € Provisionen im letzten Halbjahr nicht überschritten wird.
Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII ZB 8/15
Und noch was:
Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Han-delsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Feb-ruar 2015 VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17). Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt wer-den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
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Am 22.03.2013 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufung eines Strukturvertriebes ab.
Dabei ging es um die Frage, ob ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden dürfte.
Widerklagend begehrte der Handelsvertreter die Feststellung, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Auch dies wurde abgewiesen. Dazu das Oberlandesgericht:
Hat ein Handelsvertreter einen Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt und übersendet der Unternehmer daraufhin keine Stornogefahrmitteilungen mehr und schaltet dessen Notebook aus dem firmeninternen Netzwerk ab, verletzt er das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn er das Verhalten des Unternehmers vorher abgemahnt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen 13 U 187/05).
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass durch die Verhinderung des Zugriffs des Beklagten zu ihrem EDV-Netzwerk sie eine wesentliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Schließlich bestand gemäß Ziffer 2 des Handelsvertretervertrages sogar eine Verpflichtung zur Nutzung des EDV-Netzwerkes. Dem Handelsvertreter wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Auch konnte er keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV- internen Netzwerkes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Dienst E-Mail Adresse des Beklagten gesperrt hatte. Dies hat das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, stornogefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.
Auf weitere Vertragsbrüche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht mehr an. Schließlich rechtfertige dies allein schon die fristlose Kündigung. Die Abmahnung erfolgt hier mit einem Schreiben mit Datum 11.05.2011, und kündigte dann am 26.05.2011.
Der Vertrieb meinte, Misstrauen würde deshalb gerechtfertigt sein, weil das Auto des Beklagten vor dem Gebäude eines ehemaligen Kollegen als Handelsvertreter, der sich anderweitig orientiert hat, beobachtet wurde.
Dazu das OLG:
Dieser Umstand genügt aber nicht, eine Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen. Die Vorbereitung einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter, die Suche und auch der Abschluss eines Nachfolgevertrages stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Handelsvertreter darf Vorbereitungshandlungen für eine Nachfolgetätigkeit vornehmen.
Fraglich war noch, ob der Beklagte über einen Gastzugang auf das EDV-Netzwerk hätte zugreifen können. Das Landgericht hatte dazu eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zeuge, der Vorgesetzte des Beklagte habe jedoch von einem solchen Gastzugang nicht einmal gewusst und konnte den Beklagten auf eine solche Möglichkeit deshalb gar nicht verweisen.
Das Oberlandesgericht war hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes der Auffassung, der Beklagte habe sich gemä0 § 90a Abs. 3 HGB wirksam von dem Wettbewerbsverbot losgesagt. In welche Form er dies getan hat, sagt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.
Ob der Strukturvertrieb Revision eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.
Das Urteil des Landgerichts Hechingen wurde damit aufgehoben.
Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013, Aktenzeichen 3 U 117/12
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Wie soll sich ein Handelsvertreter verhalten, wenn er eine Kündigung erhält, die unwirksam ist ?
Der BGH meint, der Handelsvertreter könne sich vertragswidrig verhalten, wenn er nach der Kündigung für die Konkurrenz arbeitet (schließlich bestehe der Handelsvertretervertrag ja noch fort). Es drohe dann eine (weitere) Kündigung aus wichtigem Grund, die dann wirksam sein könnte. Und der Handelsvertreter könne sich schadensersatzpflichtig machen u.s.w….
Dazu das Urteil des BGH vom 12.03.2003
Leitsatz : „Ein Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, muss sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeglichen Wettbewerbs enthalten, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte.“