konkurrenztätigkeit

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.

Berufung abgewiesen, Kündigung bleibt wirksam

Am 17.12.2013 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Berufung eines Strukturvertriebes zurück. Dieser hatte bereits erstinstanzlich keinen Erfolg und sich gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wege der Berufung gewehrt.

Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter der Klägerin seit einigen Jahren beschäftigt. Er hatte eine zwölfmonatige Kündigungsfrist Er kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich.

Danach kam es zu einer Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % sowie der Sperrung seines Zugangs zum PC System. Daraufhin mahnte der Beklagte ab. Anschließend nahm der Strukturvertrieb die Erhöhung der Stornoreserve zurück. Er hielt aber an der Sperrung des Internet Zugangs fest.

Anschließend kündigte der Außendienstmitarbeiter fristlos.

Die Klägerin hatte behauptet, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien durch konkrete Verdachtsmomente gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter im Wege des Vertragsbruchs eine verdeckte Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe. Es gab einen Umsatzeinbruch und er habe bereits bei einer anderen Firma begonnen.

Die Klägerin meinte dazu, es gäbe mehrere Zeugen, der bestätigen würde, dass der Beklagte bereits längst vor Ausspruch der Kündigung anderweitig gearbeitet hat.

Das Oberlandesgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Diese führte jedoch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.

Objektive Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin liegen nicht vor, so das Gericht. Ein Umsatzeinbruch dafür genüge nicht.

Ein Kunde sagte zwar aus, dass anlässlich eines Beratungsgespräches der Beklagte einen Prospekt einer anderen Firma vorgelegt habe.

Er habe den Kunden aufgefordert, die Versicherungsangelegenheiten durch dieses Unternehmen überprüfen zu lassen.

Der Zeuge verstrickte sich jedoch in Widersprüchlichkeiten. Seine Angaben stimmten nicht mit den schriftlichen Angaben überein. Es gab auch zeitliche Abweichungen. Mal war von einem Treffen die Rede, mal von zwei Treffen. Ein weiterer Zeuge verstrickte sich ebenfalls in Schwierigkeiten dabei, die zeitliche Abfolge genau zu beachten.

So konnte der Strukturvertrieb den von ihm erhofften Beweis nicht bringen.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt vom 17.12.2013.

LG Münster : So leicht geht Konkurrenztätigkeit

Am 19.05.2005 entschied das Landgericht in Münster unter dem Aktenzeichen 15 O 306/03, dass ein Vertrieb weder Auskunft noch Provisionszahlungen nach einer Kündigung zu zahlen hat.

Ein ehemaliger Handelsvertreter war mit einer solchen Klage gescheitert.

Schließlich, so das Gericht, hatte die Beklagte das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung beruhte auf einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, weil der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen begann.

Das Gericht dazu:

„Wenn eine Konkurrenzlage gegeben ist, verstößt jedes Handeln des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot, durch welches unmittelbar oder mittelbar die Interessen des Konkurrenten gefördert werden“.

Dies kann auch durch Übernahme einer Konkurrenzvertretung geschehen, oder auch in jeder sonstigen Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten und seines Produktes. Darunter fallen z.B. Kritik einer Ware des Geschäftsherrn verbunden mit gleichzeitigem Lob der Ware des Konkurrenten, Beratung des Konkurrenten, Überlassung von Kundenlisten oder sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Belieferung von dessen Kunden, und so weiter.

Ein solcher Verstoß stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB dar. Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses ist nach Ansicht des Gerichts unzumutbar. Eine Abmahnung hatte es vor Ausspruch der Kündigung im Übrigen nicht beduft.

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit kann Abmahnung voraussetzen

Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses kann für den Unternehmer auch dann unzumutbar sein, wenn der Handelsvertreter eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit ausübt, ohne diese dem Unternehmen zu verheimlichen (offene Konkurrenztätigkeit). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses beschränkt sich daher nicht auf Fälle eines gestörten Vertrauensverhältnisses infolge heimlicher Konkurrenztätigkeit.

In derartigen Fällen bedarf es vor Ausspruch der ausserordentlichen Kündigung einer vorherigen Abmahnung des Handelsvertreters. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund nach § 89a HGB muss jedoch in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98

Betriebs-Berater 1999, 1516

Wie hoch ist der Schadenersatz bei Konkurrenztätigkeit?

Am 24.06.2009 entschied der BGH darüber, welchen Schaden ein Handelsvertreter zu leisten habe, der bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit erwischt wird. Es ging um den so genannten „entgangenen Gewinn“. In diesem Fall hat ein Versicherungsvertreter Kundenlisten benutzt, um fremde Versicherungen zu vermitteln. Darin ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen. Dies löst einen Anspruch auf Schadenersatz aus.

In diesem Fall hatte das Unternehmen eine Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen. Mit dieser Vertragsstrafe ist das Unternehmen jedoch in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem BGH. Schließlich verstoße dies gegen § 340 Abs. 2 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam.

Dann nahm die Versicherung eine eigene Schadenrechnung vor. Man hatte den entgangenen Gewinn mit etwa 34.000,00 € errechnet.

Nun sagt der BGH, dass das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen darf. Selbst wenn der Vortrag der Versicherung Lücken oder Unklarheiten enthält, darf eine Klage deshalb nicht abgewiesen werden. Es genügt, wenn der Schadenvortrag grob nachvollziehbar ist.

Mithin hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.