Kontokorrent

Axa geht leer aus

Das Amtsgericht Elmshorn wies im Dezember 2019 eine Klage der AXA Versicherung AG ab. Die AXA verlangte die Rückzahlung angeblich nicht verdienter Provisionen.

Die AXA berief sich auf die Provisionsberechnung. Diese wies ein Minus auf in Höhe von ein paar tausend Euro aus. Ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto wurde von der Klageforderung nicht angezogen.

Das Gericht hielt der Axa vor, dass man die Forderung nicht substantiiert vorgetragen hätte. Es fehlten Angaben zur Höhe der bereits gezahlten Provisionen, zu den Restlaufzeiten des Versicherungsvertrages und zu den von dem Versicherer unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, ob die Stornoreserve entsprechend der Vereinbarung berücksichtigt wurde.

Das Gericht begründete die Entscheidung auch damit, dass nicht klar war, ob die Berechnungen überhaupt nachvollzogen werden können. Schließlich seien Rückstellungen gebildet wurden. Es sind nur 90 % als Vorschuss gezahlt worden. Für das Gericht war es nicht erkennbar, inwieweit der noch nicht geleistete Vorschuss, die 10 %, bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass dem Vermittler ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Er hatte nämlich den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB dieses Recht geltend gemacht. Der Buchauszug sei auch nicht verjährt. Ausgehend von einer Haftungszeit von 60 Monaten und davon, dass danach erst eine abschließende Abrechnung der vermittelten Geschäfte erfolgt, hat das Gericht gemeint, dem Vermittler ständen Ansprüche auf den Buchauszug von acht Jahren zu.

Ob eine hinreichende Stornobekämpfung durchgeführt wurde, konnte nach Ansicht des Gerichtes offen bleiben. Offenbleiben konnte auch, ob es überhaupt eine wirksame Kontokorrentvereinbarung gemäß § 355 HGB gab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht weist DVAG-Klage ab

Das AG Lahr hatte am 02.08.2019 eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegen einen ehemaligen Vermögensberater abgewiesen.

Die DVAG errechnete ein negatives Saldo auf dem Provisionskonto. Der Betrag wurde eingeklagt.

Mitentscheidend war, dass die DVAG aus einem Parallelverfahren die Korrektur der Provisionsabrechnung vornehmen musste. Der Vermögensberater verklagte nämlich die DVAG zuvor und bekam Recht. Daraus ergab sich ein Anspruch auf Korrektur des Provisionskontos. Dies hatte die DVAG bei Klageeinreichung noch nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Korrektur zahlte der Vermögenberater den Restbetrag. Das Provisionskonto befand sich plötzlich auf Null. Den Restbetrag, den der Vermögensberater zahlte, hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die DVAG noch nicht hätte beanspruchen können.

Die DVAG begründete ihre Klage mit einem ermittelten Saldo aus der Provisionsabrechnung. Eine darauf beruhende Klagebegründung hielt das Gericht noch nicht für genügend. Insofern verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17. Danach könne sich die Klägerin auf eine Kontokorrentabrede nicht berufen, weil es an bindenden Vereinbarungen zur Saldofeststellung und Kontokorrendperioden fehle. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs bedürfe es daher der Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung jedes einzelnen notleidenden Versicherungsvertrages.

Hier hätte die DVAG als Klägerin im Laufe des Verfahrens jedoch nacharbeiten können, so dass nach Ansicht des AG der Ausgang des Verfahrens offen war.

Da der Restbetrag inzwischen ausgeglichen war, wurde die Klage abgewiesen und das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden.

Das Gericht meinte, die Chance, dass die DVAG die Klage hätte schlüssig machen können, wäre völlig offen und hat daher die Chance mit 50% bewertet. Insofern hatten beide Parteien im Hinblick auf den Restbetrag 50% der Kosten zu übernehmen, die DVAG im Hinblick auf den ohnehin zu viel eingeklagten Betrag komplett.

DVAG bekommt Provisionen zurück

Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..

Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.

Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.

Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.

Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.

Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.

Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.

Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).

Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.

Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.

Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.

Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent  einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.

Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.

Ex-Vermögensberater muss zahlen

Entgegen einiger aktueller und im Internet kursierender Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich eine weniger aufregende Entscheidung gefällt. Die Deutsche Vermögensberatung verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Es ging insgesamt um fast 30.000,00 €. Der Vermögensberatervertrag wurde zum 24.01.2013 beendet. Fraglich war nicht nur der Umfang der notwenigen Stornobekämpfungsmaßnahmen, sondern auch Gegenforderungen, wie z.B. die Aufrechnung von Aufwendungen für die Nutzung einer Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten.

Das Oberlandesgericht meinte, der DVAG würden die Forderungen in vollem Umfang zustehen und Aufrechnungen gingen ins Leere. Folglich wurde der Ex-Vermögensberater zur Zahlung der vollen Summe verurteilt.

Das Oberlandesgericht hatte sich im Einzelnen mit den Stornobekämpfungsmaßnahmen auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, diese seien genügend. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten, auch z.B. im Hinblick auf den sogenannten „Columbus-Bonus“, zurückziehen. Der Vermögensberater rechnete mit einer Softwarepauschale auf, Kosten für Werbematerial und einer hausinternen Weiterbildung.

Übrigens meinte das Oberlandesgericht, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen teilweise unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht notwendig gewesen seien. Dabei hatte bereits das Landgericht Regensburg eine Wirtschaftlichkeitsgrenze von 250,00 € angenommen. Diese Grenze hatte das Oberlandesgericht bestätigt. Dabei hat das Oberlandesgericht Nürnberg Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16.

Auch den Umstand, dass ein Internetauftritt gesperrt worden sein soll, führte nicht dazu, dass das Oberlandesgericht die Rückzahlungspflicht des Vermögensberaters erkannte. Im Übrigen sei ein schädigendes Verhalten der DVAG in diesem Zusammenhang nicht konkret vorgetragen gewesen.

Das Landgericht Regensburg und auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten dem Vermögensberater ebenso vorgeworfen, zur Frage des „Columbus-Bonus“ nicht genügend vorgetragen zu haben.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich auch mit den ungewöhnlichen Umständen der Vertragsbeendigung befasst. Zunächst soll der Vermögensberater fristlos gekündigt haben. Die DVAG hatte dann das darin „innenwohnende Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages“ angenommen, so dass der Vermögensberatervertrag zu einem untypischen Zeitpunkt zu Ende ging.

Weil die Parteien unstreitig von einem Kontokorrent  ausgegangen sind, ließ das Oberlandesgericht Nürnberg Aufrechnungen nicht zu. „Insbesondere ist die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite unzulässig“ (Vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.1969 – I ZR 33/68). Dass ausnahmsweise Einzelforderungen geltend gemacht werden können, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Die DVAG berief sich auch auf Verjährung.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt dem Beklagten vor, er habe dazu, dass die Software kostenfrei hätte gewährt werden müssen, nicht genügend vorgetragen. Insofern stehen ihm auch keine Rückzahlungsansprüche wegen der Softwarenutzungspauschale zu.

Soweit der Vermögensberater Werbematerial und Kosten für eine hausinterne Weiterbildung abziehen will, verweist das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/10. Danach handelt es sich bei diesen Dingen nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg meint auch, dass eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich wurde dem Vermögensberater vorgehalten, er habe schließlich das Fehlen eines Rechtsgrundes gekannt und trotzdem geleistet. Ferner hätte sich der Vermögensberater darum bemühen müssen, gegen die DVAG Ansprüche im Rahmen eines Kontokorrents geltend zu machen. Im Übrigen seien Ansprüche verjährt. „Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist … bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschrift. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht“, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Mit einer hilfsweisen Aufrechnung erst im Gerichtsverfahren war danach der Vermögensberater mit seinen Gegenforderungen verspätet.

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Fazit:

Viele Ansprüche sind davon abhängig, ob ein Kontokorrent besteht.

Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Kontokorrentvereinbarung unstreitig stellt.

Das Abschalten des Internets führt oftmals dazu, dass eine Stornobekämpfung durch den betroffenen Vermögensberater nicht mehr möglich ist. Hier ist genauer Vortrag erforderlich. Wenn man meint, man sei durch eine Softwarenutzungspauschale zu Unrecht belastet worden, sollte man sich schnell darum kümmern, diese geltend zu machen. Die Gerichte tendieren im Übrigen dazu, dass die Softwarenutzungspauschale zunächst einmal dem Provisionskonto gutgeschrieben werden muss. Man kann deshalb zunächst nur die Verbuchung verlangen.

Wer befürchtet, dass sein Provisionskonto ins Minus läuft, sollte sich schnell fachkundigen Rat einholen.

Die Glückseligkeit des Kontokorrents

Das Kontokorrent ist die große Unbekannte, die im Gerichtssaal selten angetroffen wird. Ein Kontokorrent ist beispielsweise das Girokonto bei der Hausbank, auf dem regelmäßige Ein- und Ausgänge verbucht werden.

Versicherungen und auch Vertriebe, wie die DVAG oder die OVB, rechnen etwaige Provisionen auf einer Provisionsabrechnung ab. Während der Vertragslaufzeit mit dem Vermittler geschieht dies regelmäßig, meist monatlich. Ist der Vertrag zu Ende gegangen, wird nur noch dann abgerechnet, wenn sich auf dem Konto etwas getan hat. Nach Vertragsende sind dies zumeist Stornierungen.

Die Vertriebe nennen in ihren Handelsvertreterverträgen zwar den Begriff des Kontokorrents. Dies heißt aber nicht automatisch, dass es wirksam vereinbart ist. Und es heißt vor allem nicht, dass es auch nachvertraglich gilt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Konto ins Minus abzusacken droht. Stornierungen treten vor allem dann gehäuft auf, wenn ein Berater das Unternehmen verlässt.

Die alten Kollegen, die sich um drohende Stornierungen kümmern sollen, haben finanziell kein Interesse, sich um fremde Geschäfte zu kümmern. Dies hat auch der BGH erkannt. Die Kunden haben oft keinen Ansprechpartner mehr und kündigen selbst. Oder aber sie gehen mit dem Berater mit, wenn dieser in der Branche als Versicherungsmakler oder -vermittler geblieben ist.

Einige Versicherungen provozieren geradezu eine Kündigung, da sie nicht bereit sind, bei einem Wechsel Bestandsprovisionen an den Berater zu zahlen, der gewechselt hat. Teilweise werden ihm sogar Auskünfte vorenthalten, so dass er gar nicht beraten kann und allenfalls empfehlen kann, die Versicherung zu wechseln.

Gemäß § 87 a Abs.3 HGB erhält ein Unternehmen nur dann Provisonsvorschüsse zurück, wenn es die Stornierung nicht zu vertreten hat. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Versicherung/ oder der Vertrieb um die Rettung des stornobedrohten Vertrages kümmern muss. Bei Kleinststorni entfällt manchmal diese Pflicht.

Kümmern kann man sich durch Anschreiben/Mahungen an den Kunden, bis hin zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Dem Berater wird dann ein sog. Besuchsauftrag zugeschickt. Ist der Berater ausgeschieden, wird entweder der Bestandsnachfolger oder der Ausgeschiedene selbst beauftragt. Die Versicherung hat ein Wahlrecht.

Die DVAG sendet den Besuchsauftrag regelmäßig an den Bestandsnachfolger, die OVB an den ausgeschiedenen Mitarbeiter. Hier gibt es Konfliktpotential. Vorgeworfen wird, dass der Bestandsnachfolger untätig blieb (oder selbst umdeckt) und im anderen Fall die Post bei dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht angekommen ist. Auch genügt der bloße Besuchsauftrag nicht, da man den Kunden mit nur dieser Information nicht beraten kann.

All diese Probleme hat man nicht, wenn man den Stand des Provisionskontos einfach einklagen könnte. Banken und Sparkassen müssen die Richtigkeit jeder einzelnen Buchung auch nicht belegen.

Die Versicherungen und Vertriebe haben diesen Vorteil nur dann, wenn – wie beim Girokonto – das Kontokorrent wirksam vereinbart worden wäre. Dann könnten sogar Stornierungen im Rahmen des Kontokorrent eingeklagt werden, die sogar schon verjährt sind.

Die Rechtsprechung ist zu dieser Frage völlig uneinheitlich. Nur selten will sich ein Gericht mit der „Schwere des Kontokorrents“ herumschlagen. Deshalb werden unabhängig davon immer wieder neue, sich teilweise widersprechende Beweislastregeln aufgestellt.

Einfach wäre es doch, wenn man vereinbaren könnte, dass eine Provisionsabrechnung als anerkennt gilt, wenn dieser nicht binnen 2 Wochen widersprochen wird. Dies steht zwar z.B. auch so in etwa im Vermögensberatervertrag. Der BGH hat jedoch schon ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt, so dass die „automatisch“ anerkannte Provisionsabrechnung von den Gerichten meist abgelehnt wird.

Das Landgericht Braunschweig hatte dazu in einem Rechtsstreit Vermögensberater/DVAG eine einfallsreiche Entscheidung gefällt. Es hatte zwar gesagt, das Schweigen nach Erhalt der Provisionsabrechnung wäre kein Anerkenntnis, sich darauf zu berufen, wäre aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben.  Dieser Gedanke hat sich bisher glücklicherweise nicht fortgesetzt.

So bleiben eine Fülle von Rechtsfragen offen.  Auch der BGH hat bisher lediglich ein paar Grundregeln aufgestellt, die oft nicht weiterhelfen.

Die wichtige Frage, ob denn eine Kontokorrentvereinbarung im Einzelfall vorliegt und ob diese nach Ende des Handelsvertretervertrages fortbesteht, hat der BGH bisher unbeantwortet gelassen.

Ganz anders sind dagegen zwei aktuelle Entscheidungen, die eine des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das Ansprüche der DVAG kürzlich zurückwies und – unter Hinweis auf eine fehlende oder zu Ende gegangene Kontokorrentvereinbarung – einer ausgeschiedenen Vermögensberaterin Ansprüche zusprach,

und die andere des OLG München, welches strenge Anforderungen an eine Kontokorrentvereinbarung stellt.

Das OLG München urteilte, dass kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das  Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehle nämlich eine Vereinbarung über „die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung“…. „Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenenUnsicherheit herrscht auch bei Rückforderungsklagen der OVB, ob diese nun im Wege eines Kontokorrents oder Posten, geeinigt haben“.

Die OVB stützt sich meist auf das Kontokorrent und macht den genauen Betrag aus einer Provisionsabrechnung geltend. Fraglich ist, ob eine nachvertragliche Kontokorrentabrede besteht. Ansonsten müsse jede Stornierung einzeln abgerechnet und jede Stornierung und Stornobekämpfung bewiesen werden, wenn der Handelsvertreter dies in Abrede stellt.

OLG München weist Provisionsrückzahlungsklage ab

Am 07.06.2017 fällte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 7 U 1889/16 eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung.

Eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Landgericht München I hatte den Handelsvertreter noch zur Rückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht München begründete die Zurückweisung der Provisionsrückforderungsansprüche damit, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen falsch erkannt hat.

Dazu das Oberlandesgericht:

Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches vorliegen. Allgemeine Meinung, statt aller zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

 Die Klägerin hatte zunächst nur die stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge beschrieben. Es ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und – Zeitpunkt, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zudem von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.

Die Klägerin muss nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vortragen, dass das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1991, Aktenzeichen IX ZR 214/90).

Erst nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes München hatte die Klägerin dann eine Berechnungsformel übermittelt. Dies genügte dem Gericht jedoch insofern, weil die Klägerin dann anschließend auch den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie angab durch Kürzel wie Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.

Die Klägerin tat jedoch nicht genügend, um die Verträge zu retten. Gemäß §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Fall der Nichtausführung des Geschäftes nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Notleidende Verträge müssen also nachgearbeitet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VIII ZR 130/11). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter oder auch durch eigene Nachbearbeitung.

Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Bearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein (dies sind insofern neue Grundsätze durch das Oberlandesgericht München, weil viele Vertriebe auch noch ausgeschiedenen Handelsvertretern Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen, obgleich diese bereits teilweise für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig sind, z.B. bei der OVB ; die DVAG übersendet dagegen beispielsweise die Besuchsaufträge an den Bestandsnachfolger).

Wenn der Prinzipal selbst nachbearbeitet, sind die erforderlichen Maßnahmen eine Frage des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Prinzipals erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht (Bundesgerichtshof wie oben).

Es ist nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer zu suchen und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist

(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Aktenzeichen 12 U 96/09,

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 14 U 86/10,

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 offen gelassen.

Allerdings dann, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung von vorn herein aussichtlos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (allgemeine Meinung, so auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Davon wollte das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, weil es in diesem Rechtsstreit vorliegend um stornierte betriebliche Altersversorgungen handelte und das Gericht hier eine Nachbearbeitungspflicht deshalb sah, weil der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstandes bereit war, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen. Im Weiteren hatte sich das Gericht dann mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und differenziert entschieden. In Ausnahmefällen hatte das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch zuerkannt.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht schriftliche Mahnungen nicht genügen lassen.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht abschließend bewertet, dass auch kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das  Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehlen nämlich an einer Vereinbarung über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung. Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (Vergleiche Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016 RdNr. 5) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.

Stattdessen gibt es einen Anspruch des Handelsvertreters gegen das Unternehmen, weil sich aus einer älteren Abrechnung eine Habenposition aus der Provisionsabrechnung ergibt. Mit dieser Habenposition wurde die Aufrechnung erklärt. Die Forderung der Klägerin war damit erloschen. Eine Provisionsabrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar.

Urteil des OLG Karlsruhe gegen die DVAG

In einem kürzlich in der Presse erwähnten Urteil des OLG Karlsruhe unter dem Az 15 U 7/17 vom 13.9.2017 wurde eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

Dessen nicht genug wurde die DVAG gleichzeitig verurteilt, ein Guthaben aus dem Rückstellungskonto auszuzahlen.

Gleiches hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich übrigens abgelehnt, der BGH hatte die Revision nicht annehmen wollen.

Interessant bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist weniger die Abweisung der Provisionsrückforderung, sondern vielmehr, dass das Gericht davon ausgeht, dass keine wirksame Kontokorrentabrede getroffen wurde, und wenn doch, dass diese mit dem Ende des Vermögensberatervertrages weggefallen ist.

Und da die Provisionsabrechnung eine Anerkenntnis darstelle (im Übrigen so auch die Auffassung des LG Frankfurt in einer älteren Entscheidung), können Zahlungsansprüche daraus erwachsen.

Dazu in Kürze mehr.

Klageabweisung mit Entschuldigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wie Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale ab und entschuldigte sich anschließend.

Ein Vermögensberater hatte per Mahnbescheid die Rückzahlung der Softwarepauschale gegen die DVAG gerichtlich geltend gemacht.

Nachdem er sich anwaltlichen Rat holte, wurde während des Gerichtsverfahrens zwar noch der Antrag aus dem Mahnbescheid, also auf direkte Rückzahlung, gestellt. Gleichzeitig wurde jedoch auch ein Hilfsantrag gestellt auf Rückbuchung der Softwarepauschale in das Provisionskonto.

Die meisten Gerichte tendieren nämlich dahin, dass die Softwarepauschale zunächst nicht als direkter Auszahlungsanspruch zusteht, sondern erst in das Provisionskonto (Kontokorrentkonto) gebucht werden müssen.

Während auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sowohl der Antrag aus dem Mahnbescheid als auch der Hilfsantrag gestellt wurde, wurde dies nach in dem Endurteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vergessen. Dort tauchte nur noch der Antrag aus dem Mahnbescheid  auf. Dieser wurde zurückgewiesen mit dem Argument, dass einem Auszahlungsanspruch die zwischen den Parteien geschlossene Kontokorrentabrede entgegensteht.

Der Hilfsantrag, der ja gerade dieser Argumentation vorbeugen wollte, wurde übersehen. Nach einem Anruf bei der Richterin sagte diese, dass auch Gerichte mal etwas falsch machen können.

Das Gericht hat jetzt die Chance, den Fehler zu beheben. Es wurde eine Urteilsberichtigungsantrag gestellt.

Aussitzen als Prinzip, Aussetzen als Prozesshandlung

Mitunter beschäftigen sich zwei oder mehrere Gerichte mit denselben Prozessparteien. Dies kann sogar soweit führen, dass beide Prozesse etwas miteinander zu tun haben. Schlimmstenfalls würde sich dann das Ergebnis des einen Prozesses auf den anderen auswirken.

Um so etwas zu verhindern, hat man die Möglichkeit der Widerklage geschaffen. Bei einer Widerklage ist es zweckmäßig, sämtliche Forderungen in einem einzigen Prozess abzuhandeln.

Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, die Form der Widerklage zu wählen. Man kann auch ein neues Fass aufmachen, also eine neue Klage einreichen.

Das Amtsgericht Dresden hatte am 28.07.2016 darüber zu entscheiden, was aus einem später eingeklagten Anspruch, der Gegenstand eines neuen Verfahrens ist, werden soll.

Zunächst hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Erstattung eines Darlehens eingeklagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass das Darlehen mit dem Provisionskonto verrechnen werden sollte. Dann, wenn das Provisionskonto eine entsprechende Verrechnung nicht mehr möglich macht, wäre der Restbetrag zu zahlen. Der Vermögensberater wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Wäre richtig abgerechnet worden, wäre es nicht zu einem Minus gekommen. Dann wäre das Darlehen inzwischen ausgeglichen. Der Vermögensberater verwies insbesondere auf abgezogene Softwarepauschalen. Wären diese nicht abgezogen worden, würde sich das Provisionskonto nicht im Minus befinden und das Darlehen könnte damit ausgeglichen werden.

Während darüber noch gestritten wird, wurden in einem weiteren Verfahren Provisionen eingeklagt. Nunmehr hat das Amtsgericht Dresden gemäß §148 ZPO dieses Provisionsverfahren ausgesetzt.

Es argumentiert damit, dass die Parteien um Ansprüche aus einem Kontokorrentkonto streiten und die Klägerin die Zahlung des Endsaldos aus dem Kontokorrent zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht. Gleichzeitig jedoch würden dieselben Parteien ebenfalls in einem anderen Rechtsstreit um Ansprüche streiten, die auf diesem Kontokorrentkonto gebucht wurden. Im Übrigen wurde nicht vorgetragen, inwieweit sich die in beiden Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche abgrenzen ließen. Einem Kontokorrentverhältnis ist es gerade inhärent, dass sämtliche Buchungen aus der Vergangenheit auf den aktuellen Saldo des Kontokorrents unmittelbar Einfluss haben.

Streiten sich die Parteien in einem Rechtsstreit um einzelne Buchungen aus dem Kontokorrent…, so hat dies Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit…, entschied das Gericht. Zusätzlich trug die Beklagte in beiden Rechtsstreitigkeiten nahezu identische Einwendungen betreffend dem Themenkomplex Frankfurter Schnellbriefe vor. Es ist nicht auszuschließen, so das Gericht, dass – die gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren substantiierten Vortrags – auch diese Einwendungen in beiden Rechtsstreiten streitentscheidend werden.

Deshalb hatte das Gericht die Möglichkeit der Aussetzung gemäß §148 ZPO erkannt und zur Vermeidung einer anderen widersprechenden Entscheidung das eine Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens ausgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es in einer mündlichen Verhandlung kürzlich um eine sehr vergleichbare Frage. Dort meinte der Richter allerdings etwas unjuristisch, er sein kein Freund des Aussetzens, was auch immer er damit gemeint hatte. Vielleicht meinte er statt Aussetzen Aussitzen, was tatsächlich nicht wünschenswert wäre, wenn ein Gericht etwas aussitzen würde. Aussitzen als Prinzip  ist eine oft gewählte Parade in der Politik, die man Ex-Kanzler Kohl vorgehalten hat. Aussetzen im Sinne des Gesetzes soll jedoch etwas anderes sein.

Klage auf Rückzahlung eines Kontokorrents

Immer wieder gibt es vor den Gerichten Streit darüber, ob eine Provisionsbelastung einzeln abgerechnet und eingeklagt werden muss, oder ob ein Vertrieb bzw. Versicherer das Minus auf dem Provisionskonto (den Kontostand also) einklagen darf. Einige Vertriebe neigen dazu, das gesamte Minussaldo auf einem Provisionskonto einzuklagen. So etwas geht dann, wenn zwischen den Parteien eine so genannte Kontokorrentabrede getroffen wurde.

Ein gutes Beispiel für ein Kontokorrent  ist z.B. das Girokonto bei einer Bank. Hier werden sämtliche Ein- und Ausgänge auf dem Konto verrechnet. Befindet sich das Konto im Minus, könnte dieses Minus als Zahlungsantrag eingeklagt werden. Ein Girokonto ist ein typisches Beispiel für ein sog. Kontokorrent.

Ob eine Provisionsabrechnung auch ein Kontokorrent ist, hängt davon ab, ob die dafür typischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Kontokorrent ist ein Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.

Ein Kontokorrentvertrag hat gemäß §§ 355 bis 357 HGB folgende Voraussetzung:

1.

Mindestens ein Vertragsteil muss ein Kaufmann sein

2.

Es muss eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehen, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können.

3.

Es muss eine Abrede getroffen sein, die beiderseitige Geldansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung (Saldierung) und Feststellung des sich ergebenen Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).

(Anmerkung: Im Vermögensberatervertrag ist von einem Kontokorrent zumindest die Rede. Im Finanzdienstleistungsvertrag der OVB nicht.)

 

Welche Rechtsfolgen hat ein Kontokorrent?

Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu losen Rechnungsposten:

1.

Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, damit aufrechnen oder einklagen

2.

Die Ansprüche gelten als gestundet.

3.

Die Verjährung ist gehemmt

4.

Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrentes  wirken nicht schuldtilgend und sind nur als verzinsliches Guthaben

 

Fehlt es an einer periodischen Abrechnung, liegt kein Kontokorrent vor, sondern man spricht dann von laufenden Rechnungen.

Ärgernis geht weiter

Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.

Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.

Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.

Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.

Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.