Landgericht Dresden

Versicherungsberater bleibt Versicherungsberater, Vermittler bleibt Vermittler

Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.

Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.

Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“

Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.

Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.

Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.

Fazit:

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.

Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

LG Dresden: Kein Anspruch auf Dynamik

Am 30.8.2019 urteilte das Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2497/17 darüber, ob ein Finanzberater Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse. Dieser hatte im Rahmen einer Widerklage beantragt, er möge Auskunft über Vermittlungsprovisionen, insbesondere Dynamikprovisionen, erhalten.

Der Makler war bei der Formaxx tätig.

Im Ergebnis hatte das Landgericht den Makler verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag in Höhe von mehr als 18.000 € zu bezahlen. Sein Antrag auf Auskunft über die Dynamikprovisionen wurde zurückgewiesen.

Das Gericht sprach die Ansprüche dem Vertrieb zu, weil dieser den aus den Einzelverträgen herrührenden Anteil der nicht verdienten Provisionen substantiiert dargelegt habe. Laut Urteil hat die Klägerin zu allen Störfällen, die über 100 € liegen, jeweils die Buchungsvorgänge detailliert erläutert.

Der Beklagte hatte zwar Einwendungen erhoben, diese wurden aber von der Klägerin korrigiert.

Das Gericht meinte übrigens auch, dass die Klägerin zur Umstellung auf eine ratierlich jährliche Provision berechtigt war und der Beklagte insofern keine Einwendungen erheben durfte. Das Gericht meinte auch, dass die Klägerin zu etwaigen Nachbearbeitungen genügend vorgetragen hätte. Ein Nachbearbeitungsauftrag, direkt an den Beklagten, war nicht nötig, weil die Vermittlungstätigkeit von ihm unterstellten Mitarbeiter ausgeführt wurde.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen zur Rückzahlung von Provisionsverschlüssen im vom Formaxx-Vertrag nicht unwirksam seien. Etwaige Klauseln führten nicht zu einer Übersicherung der Klägerin.

Insofern entschied das Landgericht im Rahmen der Widerklage, dass der Beklagte die Auszahlung der zurückbehaltenen Stornoreserve vor Beendigung des hierfür vereinbarten Haftungzeitraums nicht verlangen dürfe.

Dem Beklagten ständen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ansprüche auf Auszahlung von „solchen Dynamikprovisionen“ zu. Dem Beklagten könne dabei auch nicht ein Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes helfen. Schließlich waren die Dynamikprovisionen vorliegend vertraglich als Betreuungsprovisionen ausgestaltet, weswegen eine Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Verträge (Dynamik) nach Beendigung des Vertrages nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht meinte, der Beklagte habe Leistungen zur Betreuung der Verträge nicht erbracht und nicht erbringen dürfen.

Außerdem sollen die Parteien eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel vereinbart haben, an deren Wirksamkeit das Gericht keine Bedenken erhebt.

Hohe Urteile im Infinusprozess

Der langjährige Strafprozess gegen sechs Manager der von Future Business (Fubus) und Infinus ist in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden zu Ende. Revision gegen die Urteile wurde angekündigt.

Die Älteren erinnern sich:

„Die Infinus-Gruppe war im November 2013 kollabiert, nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden das Konglomerat in einer bundesweiten Razzia hochgehen ließ. Mehr als 40.000 Anleger hatten zu diesem Zeitpunkt gut eine Milliarde Euro bei verschiedenen Emissionshäusern des Konzerns investiert. Um das ohnehin aufwendige Verfahren nicht zusätzlich aufzublähen, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf die Jahre seit 2011, die Anklage belief sich daher „nur“ auf ein Anlagevolumen von 312 Millionen Euro von etwa 22.000 Investoren“, so fasst es fondsprofessionell.de zusammen.

Jörg B., Gründer der Unternehmensgruppe, bekam acht Jahre Haft, Rudolf O. sechs Jahre und zehn Monate, Kewan K. und Andreas K. sechs viereinhalb Jahre, Siegfried B., der Hausanwalt der weitverzweigten Firmengruppe und Aufsichtsrat, erhielt fünf Jahre und zehn Monate, Jens P., fünf Jahre und vier Monate.

Der überwiegende Vorwurf lautet: Gemeinschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlicher Kapitalanlagebetrug.

Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen möglich (Darlehen/Softwarepauschale)

In einem Beschluss vom 01.11.2016 hat das Landgericht Dresden eine Berufungsklage der DVAG gem. §522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift soll ein Gericht durch Beschluss solche Klagen unverzüglich zurückweisen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte das Gericht hier festgestellt.

Erstinstanzlich hatte sich das Amtsgericht Dresden mit den Ansprüchen beschäftigt.  Gegen das Urteil des AG Dresden wurde Berufung eingelegt. Damit beschäftigte sich das LG Dresden in seinem Beschluss.

Die DVAG hatte in der ersten Instanz Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht; eine ehemalige Vermögensberaterin hatte widerklagend Rückzahlung von Beiträgen für eine von der DVAG bereitgestellte Software begehrt und teilweise die Aufrechnung mit verjährten Rückzahlungsansprüchen erklärt.

Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Forderungen für aufrechenbar, sodass am Ende ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der ehemaligen Vermögensberaterin herauskam.

Insbesondere stellte das Landgericht noch einmal fest, dass die Handelsvertreterin sich bei der Aufrechnung hier auch auf verjährte Ansprüche gem. §215 BGB berufen kann. Es käme dann nämlich auf den Eintritt der Aufrechnungslage an. Wenn die Forderungen in diesem Zeitpunkt unverjährt waren, kann aufgerechnet werden. Dies war vorliegend der Fall.

Die Aufrechnungslage war vorliegend mit Auszahlung des Darlehensvertrages am 31.12.2013 entstanden. Die begehrten Softwarepauschalen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und waren damit nicht verjährt.

Auch die Gleichartigkeit der Forderungen wurde vom Gericht bejaht, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen.

Ebenso erfüllten die Forderungen das Merkmal der Konnexität, welches verlangt, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen werden können. Auch dies sei vorliegend der Fall, weil die Raten der Darlehenstilgung mit den laufenden Provisionsgutschriften verrechnet wurden, ebenso die Softwarepauschale.

Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein zusätzliches Darlehenskonto angelegt wurde, denn die Verrechnung fand auf dem Konto statt, von dem auch die Erstattungsansprüche (Softwarepauschale) abgebucht wurden.

Zudem erklärte das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin den Rückzahlungsanspruch gem. §86a HGB substantiiert dargelegt habe. Ihr stehe der Anspruch auf kostenlose Überlassung der Software zu, da sie auf die Software angewiesen war, um ihre Pflichten aus dem Vermögensberatervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Tätigkeit ohne die Software sei nicht sinnvoll ausführbar gewesen. Die EDV sei kein Luxusprodukt gewesen, sondern existenziell für die Berufsausübung.

Damit besteht nach Ansicht des Gerichts der Anspruch der ehemaligen Vermögensberaterin und es konnte aufgerechnet werden. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Wegen weiterer Fragen hat jetzt noch das Amtsgericht zu entscheiden.

Kleines gerichtliches Anliegen

Um ein fast kleines Anliegen durfte sich das Landgericht Dresden gestern kümmern. Die Finakom AG  verlangte von einem ehemaligem Mitarbeiter Provisionsvorschüsse zurück. Das Wort Mitarbeiter bedeutet hier, dass der Beklagte zunächst als Tippggeber, dann als Makler tätig war.

Ursprünglich durfte er nicht als Makler arbeiten, da er noch „woanders“ unter Vertrag stand. Dazu wurde eigens eine GmbH gegründet, die gegenüber der Finakom als Vermittlerin aufgetreten ist, während der eine oder andere sonstwo gebundene Vermittler bei der GmbH als Tippgeber tätig wurde.

Um den Bogen jedoch zu spannen, sollte eine Haftungsübernahme erklärt werden, wonach der Tippgeber für alle Geschäfte der Finakom gegenüber haften soll, die die GmbH einreicht. Die Wirksamkeit dieser Haftungsübernahme wurde gestern vom Gericht hinterfragt.

Interessant war die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Entgegennahme der Provisionsabrechnungen, auch als Makler, kein Anerkenntnis darstellen sollen. Während die Forderung im Laufe des Prozesses von etwa 13.000 € auf etwas mehr als 3.000 € zusammenschrumpfte und die o.g. Konstellation viele „unnötige“ Fragen aufwarf, kündigte sich eine Einigung an. Auch das Gericht deutete an, dass es sich hier wirtschaftlich um eine Kleinigkeit handelt.

Der Richter verwies darauf, dass fast nebenan im Gericht wieder mal der Infinus-Prozess tagte, mit 6 Angeklagten, 12 Rechtsanwälten, mehreren Richtern und vielen Verhandlungstagen. Die Ladung an der Gerichtstür füllte mehrere DINA4-Zettel.

Unsere Ladung bestand aus zwei Parteien, 2 Anwälten und einem Richter. Auf einen DINA4-Zettel passten alle Ladungen des Tages.

Von der rechten Tasche in die linke

Der Infinus Prozess kommt voran.

Ende 2015 hatte der Prozess zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug der Infinus Gruppe vor dem Dresdener Landgericht begonnen. Nach der Festnahme 2012 fanden sich sechs Infinus-Verantwortliche in der Untersuchungshaft wieder, so der Versicherungsbote.  Einige Vermögenswerte konnten sichergestellt werden. Angeblich soll es sich um Werte in Höhe von ca. 14,5 Mio. EUR handeln. Es handelt sich dabei um persönliches Vermögen der Beschuldigten Jörg Biel, Siegfried Bullin, Dr. Kewan Kadkhodai, Andreas Christian Kison, Rudolf Ott und Jens Pardeike.

22.000 Anleger hatten ihr Geld verloren. Nicht von einem „tragfähigen Geschäftsmodell“, wie die Verteidigung behauptete, sondern von einem „Schneeballsystem“, spricht die Anklage.

Jens Pardeike war geständig und kam inzwischen frei. Pardeike hatte bereits 2005 den Eindruck, etwas mit den Bilanzen sei vielleicht nicht ganz koscher. „Ich hatte Bauchschmerzen, habe auf Gefahren aufmerksam gemacht.“, sagte Pardeike gegenüber der Bild.

Jetzt mussten zwei der Manager aussagen, Jürgen K. und Armin H.. Sie bestätigten, dass ein Teil der Entnahmen durch hohe Eigenprovisionen erzielt wurden.

K. sagte gemäß der Dresdener Neuer Nachrichten: „Gemeinsam mit meiner Frau habe ich 500.000 Euro in Orderschuldverschreibungen und Aktien von Infinus investiert“, sagte K. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters Hans Schlüter-Staats, ob ihn die Infinus-Führungsriege um Jörg Biehl darum gebeten habe, sagte er: „Ich habe es freiwillig getan, weil ich von den Produkten überzeugt war.“

K. sagte weiter:  „Es hätte wohl niemand etwas dagegen, wenn auf dem eigenen Konto jeden Monat 30.000 Euro eingehen. Keiner würde das Geld gern wieder hergeben wollen, auch wenn es sich zunächst nur um einen Vorschuss handelt.“

Direktionsmanager Armin H. sagte aus:„Ich habe drei Lebensversicherungsverträge für mich und meine Familie abgeschlossen“,  Auch er wollte mit den Provisionen aus den Geschäften ein drohendes Defizit abwenden, bekräftigte aber wie Jürgen K.: „Es war meine Idee.“

Für die Policen habe er monatlich 10.000 Euro gezahlt, und er habe ein Nettoeinkommens von 20.000 Euro im Monat gehabt.

Warum ein Versicherungsprofi wie er  kritischen Stimmen nicht auf den Grund gegangen ist, wurde er gefragt. Bereits als Vorstand der zur Gothaer Versicherung gehörenden Fingro AG arbeitete er eng mit Infinus zusammen und bekam mit, wie Makler des Unternehmens ihre Eigenverträge nicht mehr bezahlen konnte. „Mich hat das nicht beunruhigt, weil die Probleme meistens schnell gelöst waren“, sagte er laut DNN.

LG Dresden: Softwarepauschale kann nicht verlangt werden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 06.07.2010 entschied das Landgericht Dresden, dass ein Consultant des MLP nicht verpflichtet ist, 50 % des noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos im Falle seines Ausscheidens an die Klägerin zurückzuzahlen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Consultant-Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam sei. Schließlich werde der Handelsvertreter durch die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Schließlich sollen sich die Vorschussleistungen auf längstens drei Jahre erstrecken. Im Übrigen war die Rückzahlung des Negativ-Saldos auf die Hälfte herabgesetzt und auf 30.000,00 € begrenzt.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 138 Abs. BGB nichtig. Das Gericht konnte zunächst feststellen, dass der Klägerin von vornherein bewusst war, dass der Vorschuss nicht ins Verdienen gebracht werden konnte. Aus dem gleichen Grunde konnte dem Consultant auch kein Schadenersatz zustehen.
Im Übrigen gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die das Gericht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB wertet, wonach ein Saldo in Höhe von 15.619,18 € als anerkannt gilt.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Klägerin der Provisionsvorschuss-Saldo nicht falsch ermittelt habe.
Im Anschluss daran hatte sich das Gericht zu weiteren Kosten Gedanken machen müssen, die man dem Consultant in Rechnung gestellt hatte. Dabei hatte der MLP zu Recht den Saldo für einen offenen Getränkepauschalanteil für Kaffee sowie Telefonkosten eingestellt.
Mietkosten für ein Notebook sollen der Klägerin jedoch nicht zugestanden haben. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen 11 U 51/09 an.
Ferner war der Betrag insofern zu kürzen, als dort zu Unrecht enthaltene Stornierungskosten eingestellt waren. Schließlich habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.493,99 €, wies die Klage darüber hinaus ab. Der Beklagte war nur zu Dreielftel erfolgreich.
Nicht bekannt ist, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.
Urteil des Landgerichts Dresden Aktenzeichen 4 O 3308/07 vom 06.07.2010