Landgericht Stuttgart

Die (Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Des Öfteren wurde hier bereits über die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, genauer gesagt die Uneinheitlichkeit, gesprochen.

Die Rechtsprechung ist in vielen Fällen nicht einmal in ein und demselben Gericht einheitlich. Selbst beim Oberlandesgericht, der zweithöchsten Instanz unter dem Bundesgerichtshof, und selbst dort im selben Hause, ist man sich bei Grundsatzfragen „uneinig“.

Dabei ist es das erklärte Ziel in der Gesetzgebung, die Rechtsprechungen einheitlich gestalten zu wollen. Nur diese sorgt für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Das Landgericht Stuttgart beschäftigt sich im Augenblick in mehreren Verfahren mit der Frage, ob es bei einem Rechtsstreit der OVB gegen ehemalige Handelsvertreter zuständig ist.

Auf die Problematik der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Handelsvertreterangelegenheiten wurde hier schon des Öfteren berichtet.

Kurz gesagt: Wenn ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten weniger als 1.000,00 € Provisionen im Durchschnitt verdient hat und wenn er ein sog. Einfirmenvertreter ist (d.h., er darf nur für ein Unternehmen arbeiten), ist das Arbeitsgericht zuständig.

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, tendierte in einem Verfahren zunächst dazu, den OVB-Mitarbeiter als freien Handelsvertreter zu qualifizieren, nunmehr jedoch dazu, diesen als Einfirmenvertreter anzusehen. In einem anderen Verfahren entschied das Landgericht Stuttgart kurzerhand, die Akte müsse nicht vom Landgericht Stuttgart, sondern vom Landgericht Köln bearbeitet werden. In Köln ist die OVB ansässig. Es gibt im Vertrag eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung. Das Landgericht Stuttgart hielt diese für maßgeblich.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass das eine Verfahren direkt vor dem Landgericht Stuttgart, das andere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, das nächste vor dem Arbeitsgericht Köln und das weitere vor dem Landgericht Köln entschieden werden muss.

Früh über die Zuständigkeit entscheiden

Das Landgericht Stuttgart regt an, möglichst frühzeitig über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden.

Fraglich ist, ob in einem Verfahren der OVB gegen einen ehemaligen Mitarbeiter das Land- oder das Arbeitsgericht zuständig ist.

Gemäß §5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,- € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Zu prüfen war also, ob der Vermögensberater, der für die OVB tätig war gemäß Vertrages ein solcher Ein-Firmen-Vertreter ist. Dabei tendierte das Gericht dazu, aufgrund der Bestimmung in Nummer 1 des Zusatzvertrages mit dem BGH davon auszugehen, dass der Beklagte als Ein-Firmen-Vertreter eingestuft werden kann.

Das Gericht wies darauf hin, dass der BGH dargelegt habe, dass ein Gericht sich frühzeitig über die Frage der Rechtswegzuständigkeit entscheiden sollte. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27.09.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZP 42/08 festgelegt.

LG Stuttgart: Arbeitsgericht bei OVB nicht zuständig

Entgegen bisher geäußerter Vermutung hat das Landgericht Stuttgart am 8.3.16 in einem Rechtsstreit der OVB mit einem ehemaligen Mitarbeiter beschlossen, dass es zuständig ist und nicht das Arbeitsgericht. Das Gericht hatte einen Vertrag aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt, in dem „nur“ ein Konkurrenzverbot vereinbart wurde. Angeblich dürfe der Berater ausdrücklich „nach Ende eines Beratungsgesprächs“ andere Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ob das da wirklich so steht und ob das wirklich so gemeint ist, wird noch zu prüfen sein…

Haftung des Kapitalanlagevermittlers

Ein immer wieder gerne zitiertes Urteil dazu, dass ein Kapitalanlagevermittler bei fehlerhafter Beratung haftet.

Der Vollständigkeit halber gehört es in unseren Blog, wenn es auch nur am Rande ein Problem des Handelsverteterrechts darstellen dürfte.

Landgericht Stuttgart vom 14.12.2004, Az. 7 O 249/04