Früh über die Zuständigkeit entscheiden

Das Landgericht Stuttgart regt an, möglichst frühzeitig über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden.

Fraglich ist, ob in einem Verfahren der OVB gegen einen ehemaligen Mitarbeiter das Land- oder das Arbeitsgericht zuständig ist.

Gemäß §5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,- € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Zu prüfen war also, ob der Vermögensberater, der für die OVB tätig war gemäß Vertrages ein solcher Ein-Firmen-Vertreter ist. Dabei tendierte das Gericht dazu, aufgrund der Bestimmung in Nummer 1 des Zusatzvertrages mit dem BGH davon auszugehen, dass der Beklagte als Ein-Firmen-Vertreter eingestuft werden kann.

Das Gericht wies darauf hin, dass der BGH dargelegt habe, dass ein Gericht sich frühzeitig über die Frage der Rechtswegzuständigkeit entscheiden sollte. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27.09.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZP 42/08 festgelegt.