MLP

MLP mit Schwierigkeiten

Trotz steigender Einkommen und guter Konjunktur leidet MLP dem Handelsblatt zufolge unter schlecht zu verkaufenden Rentensparverträgen und sinkenden Provisionen.

Mehr dazu hier.

MLP zum Urteil des BGH

Die MLP Finanzdienstleistungen AG nimmt Bezug zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung der Softwarepauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Vertriebssystem diese von dem Handelsvertreter nicht erhoben werden darf.

MLP dazu:

„Ob und in wie weit die zitierte Entscheidung Anlass gibt, unsere Rechtsauffassung zu überdenken, kann naturgemäß erst nach Studium der Entscheidungsgründe beantwortet werden.“

MLP tritt auf die Sparbremse

MLP will Stellen streichen und Kosten senken.

So stehts hier.

MLP

Von einem Treuen Leser :

„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :

Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.

Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.

Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.

Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.

Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.

Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.

Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.

Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“

OLG München : Arbeitsgericht nicht für Consultant zuständig

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht München, in einem Verfahren des MLP gegen einen so genannten Consultant, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung zuständig sei.

Der Consultant sei zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Demnach könnte das Arbeitsgericht zuständig werden.

Aber in diesem Fall hat der Consultant im Schnitt der letzten sechs Monate mehr als 1.000,00 € Provisionen erhalten, dass heißt sie sind ihm „zugeflossen“.

Auch wenn die Provisionen zur Tilgung des Darlehens verwendet wurden, bedeutet dies, dass der Consultant die Provisionen erhalten hat.

Zu der Problematik Ein-Firmen-Vertreter sagt das Oberlandesgericht, der Consultant müsse seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wir es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für die Klägerin einsetzen. Auch aus der Klausel, wonach der Consultant nur hauptberuflich für MLP tätig sein darf, ist zu entnehmen, dass nach dem Verständnis der Klägerin ein Tätigwerden für eine anderes Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht gewünscht und möglich ist.

Oberlandesgericht München 7 W 1502/10

MLP kann es auch peinlich

Sind sie nicht alle gleich peinlich, die Werbefilmchen unserer Strukturvertriebe ?

Lassen Sie uns das Fest zum Mittelpunkt des Festes machen, so oder ähnlich wurde referiert. Und Vorträge von „Zeitexperten“, mit Aussagen wie diese : „Wir leben in einer Zeit, in der keiner mehr Zeit hat“ sind ein unglaubliche, erschütternde Erkenntnis, womit man seine Zeit verplämpern kann.

Und der im Dunkeln stehende Zweitexperte sagte, das ist Leben ist schön und bunt…..

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

Wahr oder unwahr ? Sind Consultants Arbeitnehmer ?

Das OLG München soll eine Entscheidungs getroffen haben, die viele Betroffene freuen wird.

Conultants, also Mitarbeiter des MLP, sollen nach einer jüngsten Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft worden sein. Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht abgegeben.

OLG München Az.  7 W 904/10

Das Urteil ist angefordert. Wir werden darüber berichten.

LG München : MLP gegen Consultant

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)

MLP gegen Consultant

Am 19.03.2009 entschied das Landgericht Bremen unter der Geschäftsnummer 7–O–1216/08, dass ein Consultant verpflichtet ist, vorgeschossene Handelsvertreterprovisionen zurück zu zahlen.

Der Consultant erhob den Einwand, er sei Arbeitnehmer gewesen, zumal er weisungsgebunden gewesen sei. Er durfte nicht selbständig Kunden akquirieren und hatte den Urlaub genehmigen zu lassen. Auch habe er regelmäßig an Seminaren teilnehmen müssen.

Das Landgericht Bremen entschied, dass Consultants  Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer seien. Deshalb sei auch das Landgericht für die Entscheidung zuständig.

Ein Wettbewerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Weisungsfreiheit des Handelsvertreters (Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2008, 2 W 21/08).

Das Landgericht Bremen sagt allerdings auch, dass es Hinweise gäbe, die auf eine Eingliederung in dem Betrieb der MLP und damit auf einen faktischen Status als Angestellten schließen lassen. Der Vortrag des Consultant dahingehend wurde jedoch von dem MLP bestritten. Das Landgericht Bremen hat dabei einfach auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (MLP) abgestellt und das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, (Oberlandesgericht Bremen vom 01.07.2008 Aktenzeichen 2 W 21/08). Eine Beweisaufnahme hatte es nicht zugelassen.

Das Landgericht Bremen meinte außerdem, dass der Grundsatz doppelrelevanter Tatsachen hier keine Rolle spiele. Schließlich sei die Frage, ob der Anspruch auch tatsächlich bestehe, nicht davon abhängig, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei. Die Frage, ob er Arbeitnehmer sei, spiele nur bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit eine Rolle.

Das Landgericht Bremen verurteilte den Consultant im Übrigen zur Rückzahlung des gesamten eingeklagten Betrages. Nach Auffassung des Gerichtes sollen keine erheblichen Einwendungen gegen den Einspruch vorgetragen worden sein.

Das Gericht hatte sich abschließend noch lang mit der Verjährung beschäftigt. Das Landgericht Bremen vertrat die Auffassung, die Verjährungsfrist richte sich in diesem Fall nach § 195 BGB und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Consultant  ausgeschieden ist und ende dann drei Jahre später.

Da jedoch die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) kürzer ist, als sie nach dem Handelsgesetzbuch in der bis zu dem Verkündungstag geltenden Fassung (§ 88 HGB : 4 Jahre) war, wird die kürzere Frist des § 195 BGB herangezogen, so dass die Verjährung bereits am 14.12.2004 (an diesem Tag trat die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Kraft) beginnt.

Die Verjährung beginne (in diesem Fall) am 16.12.2004 und ende am 15.12.2007, so das Landgericht weiter. Die Sache sei im Ergebnis nicht verjährt.

Arbeitsgericht Mannheim : Consultants sind Arbeitnehmer

Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06

Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.

Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.

Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.

Man stritt um 7.460,05 €.

Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.

Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.

Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.

Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.

Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.

Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.