MLP

OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer

In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04

Sind Provisionen zurück zu zahlen?

Am 18.11.2008 entschied das Landgericht Tübingen, dass formularmäßige Saldorückzahlungsklauseln einen Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam seien. Der Handelsvertreter braucht das Soll-Saldo nicht zurückzahlen.

In diesem Fall sollte der Handelsvertreter Schulden übernehmen, die sein Vorgänger aufgebaut hat. Er sollte für ein negatives Saldo auf dem Geschäftsstellenleiterkonto seines Vorgängers in Höhe von 250.000,00 € haften. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Finanzdienstleistungsunternehmen wies das Geschäftsstellenleiterkonto ein Minus von etwa 380.000,00 € aus. Dem Unternehmen wurde vorgehalten, es habe gewusst, dass der Handelsvertreter Jahre benötigen würde, um die Schuld abzutragen. Ihm wurde jedoch bei Beginn der Tätigkeit in Aussicht gestellt, er werde bis zu 360.000,00 € jährlich verdienen. Das Landgericht hatte d ie Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie nicht differenziere, wer den Vertrag beende. Dies sei unangemessen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Betrages zur Folge.

Das Gericht legte zugrunde, das für einen Handelsvertreter typisch sei, dass er im Gegensatz zum Unternehmer seinen Beruf regelmäßig ohne eigenen Kapitaleinsatz ausübe. Von diesem Leitbild habe die vertragliche Regelung abgewichen. Hier wurden sämtliche Risiken auf den Handelsvertreter abgewälzt. Hinzu kamen erhebliche Fixkosten für Büromiete, Möbelmiete usw.

Auf diese Weise wurde das gemeinsame Erfolgsrisiko einseitig auf den Handelsvertreter abgewälzt. Der Handelsvertreter wurde damit zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmers.

Der MLP soll dagegen Berufung eingelegt haben.

„Sowas habe ich bei MLP noch nicht erlebt“

Heute habe ich in einem Blog dieses neckische Statement gelesen:

Kleine Episode aus eigener Erfahrung mit beiden Unternehmen:
AWD wird – wenn man als Kunde nicht unterschreibt und abschließt – schon mal ziemlich unangenehm. Da wird psychologischer Druck aufgebaut und die Freundlichkeit verschwindet. Sowas habe ich bei MLP noch nicht erlebt!

Der Autor zieht dann die bemerkenswerte Schlussfolgerung, dass MLP der bessere Laden sei.

Richtig an dieser Beobachtung ist, dass zumindest früher bei MLP gewisse Voraussetzungen an das Personal gestellt wurden, während beim AWD praktisch jeder eine Karriere als Finanzberater beginnen kann. Da gibt es Karrieren von hinter der Wursttheke zum Business-Woman – und retour. Bei den badischen Klinkenputzern bevorzugte man zwecks Identifikation mit der Zielgruppe Hochschulabsolventen, gerne mit Doktortitel.

Rührend aber wird es, wenn dieser Autor dann vom persönlichen Verhalten seines Provisionsvermittlers auf dessen Qualität schließt und sich bei MLP gut zu fühlen scheint. Über all zuviel Lebenserfahrung scheint der Autor nicht gerade zu verfügen. Ein Freund von mir, der russische Geschäftspartner berät, sagt diesen immer: „Wenn die Deutschen freundlich sind, dann wollen Sie Dich reinlegen!“ (Wobei ich natürlich nicht den Eindruck erwecken möchte, dass MLP-„Berater“ lügen ,auch wenn man gelegentlich in Wiesloch zur Wahrheit gelegentlich ein sehr taktisches Verhältnis pflegt.) Wenn der Geschäftspartner jedoch pampig wird, dann weiß man wenigstens, woran man ist.

Kommen wir auf die eingangs diskutierte Frage zurück: Ist AWD oder MLP der bessere Laden? Nun ja, falls Sie einen nennenswerten Unterschied in der Beratungsleistung beider Provisionsjäger-Organisationen kennen, lassen Sie es uns bitte wissen …