Oberlandesgericht München

OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11

Auch OLG München erkennt Provisionsansprüche für dynamische Lebensversicherungen an

Das Oberlandesgericht München fällte ebenfalls im Jahre 2009 ein Urteil zu den Provisionsansprüchen bei dynamischen Lebensversicherungen.
Es verurteilte einen Vertrieb, dem Handelsvertreter Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssummen solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungssummen zu erteilen, die der Handelsvertreter während der gesamten Vertragslaufzeit von … bis … selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am … die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
Das Oberlandesgericht München meint übrigens, dass der Auskunftsanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Das Oberlandesgericht München meint im Übrigen, dass dieser Auskunftsanspruch nicht nur mit einem Buchauszug erledigt wäre.
Der Handelsvertreter soll jedoch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von den Strukturmitarbeitern vermittelten Verträge haben, da es insofern an der erforderlichen Kausalität fehle.
Urteil des Oberlandesgericht München vom 10.06.2009 Aktenzeichen 7 U 4522/08

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

OLG München : Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam

Das Oberlandesgericht München hatte sich am 24.03.2009 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters berechtigt war. Hintergrund war der Vorwurf, ein Handelsvertreter sei bereits für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und habe für dieses Verträge vermittelt.

Das OLG München : Dies widerspricht gegen die vertragliche Verbotsklausel gemäß § 11 des Distributions-Vertrages, der zwischen den Parteien geschlossen wurde.

Diese Regelung sei, so das gericht weiter, im Übrigen wirksam. Ohne die Zustimmung des Untennehmens durfte der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen.

Die Frage war dann, ob es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung durch die Aufnahme der Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten und unter Berücksichtigung der individuellen Vertragsumstände es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft hatte.

Das Oberlandesgericht München schloss sich mithin der Entscheidung der ersten Instanz, dem Urteil des Landgerichts München vom 06.11.2008, an.

Das Oberlandesgericht München erkannte jedoch auch, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme.

Oberlandesgericht München vom 24.03.2009, Aktenzeichen 7 U 5575/08