OLG München

Buchauszug bricht Datenschutz

Jeder Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug. Unternehmen und Vertriebe versuchen oft diesen zu untergraben. Teilweise wird dies damit begründet, dass Provisionsabrechnungen den Buchauszug ersetzen sollen, teilweise wird der Buchauszug nur unvollständig übersandt. Ganz neu ist die Idee, dass die Übersendung eines Buchauszuges mit dem Datenschutz nicht in Einklang stehe.

Der Datenschutz kann den Anspruch auf den Buchauszug nicht untergraben dürfe (OLG München vom 31.7.2019, Az.: 7 U 4012/17). 

Das OLG hat folgende Kernpunkte entschieden:

  • Das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 
  • Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt.

Wenig Lametta bei geringer Schöpfungshöhe

Dieses „andere“ Weihnachten 2020 macht nachdenklich. Vielleicht tröstet es ein wenig, weil es ja schon in den 70igern tiefgreifende weihnachtliche Änderungen gab.

„Früher war mehr Lametta“. Das war vielleicht das bekannteste Zitat aus dem Sketch der 1970er Jahre „Weihnachten bei Hoppenstedts“, welcher am 07. Dezember 1978 erstausgestrahlt wurde. Er wurde dann 1981 in Vicco von Bülows Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen.

2011 verstarb Vicco von Bülow, bekannt unter seinem Künstlernamen Loriot. Viele seiner Werke sind längst Kulturgut, eben auch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ .

„Früher war mehr Lametta“ stellte Opa Hoppenstedt fest und wurde Ende 2019 Auslöser eines Urheberrechtsstreits.

Die Alleinerbinnen Loriots verlangten im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens von einem T-Shirt-Hersteller, es zu unterlassen, den Spruch auf T-Shirts zu drucken. Sie waren der Auffassung, dass ihnen aufgrund dieser unbefugten Verwendung des Zitats „Früher war mehr Lametta“ ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei nach ihrer Ansicht urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.

Das Landgericht München I hatte zunächst ihren Antrag zurückgewiesen. Dies bestätigte das OLG München die Entscheidung mit Beschluss vom 14. August 2019. Der berühmte Satz „Früher war mehr Lametta“ sei nicht vom Urheberrecht geschützt, da ihm die urheberrechtliche Werkqualität fehle.

„Früher war mehr Lametta“ sei nach Ansicht des Gerichts ein eher alltäglicher und belangloser Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Es fehle es bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung an hinreichender Schöpfungshöhe, so das Gericht.

In dem Sinne wünscht der Handelsvertreterblog frohe Weihnachten !!!

Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15

OLG München: Bei Anzeigepflicht kein Einfirmenvertreter

Ansicht des Hauptgebäudes des Oberlandesgerichts München
Am 02.07.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes mit einer Handelsvertreterin das Zivilgericht zuständig ist.
Schon das Landgericht hatte den Weg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Die Handelsvertreterin soll keine Ein-Firmen-Vertreterin gewesen sein.
Ein Tätigkeitsverbot im rechtlichen Sinne liegt bei dem Handelsvertretervertrag nicht vor, so das Gericht. Die Handelsvertreterin war lediglich verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit schriftlich unter Vorlage von vertraglichen Vereinbarungen anzuzeigen. Ferner darf sie die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufnehmen.
Die Handelsvertreterin ist nach der vertraglichen Regelung auch nicht auf eine Zustimmung der Unternehmerin angewiesen. Nur während der Frist von 21 Tagen ist es ihr verwehrt, bereits mit der beabsichtigen anderweitigen Tätigkeit zu beginnen.
Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 12.07.2012 Aktenzeichen 23 W 1169/12

OLG München schränkt Auskunftsbegehren teilweise ein

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Handelsvertreter gegen den Handelsvertretervertrag vestoßen haben soll. So stellte es das Gericht fest. Er soll „fremde“ Produkte vermittelt haben. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertrieb – zu Recht – Auskunft verlangt über die „fremdvermittelten“ Verträge.

Das Oberlandesgericht München hatte sich auch mit dem Klageantrag auseinandergesetzt, der darauf abzielte, die Namen des bei der fremden Gesellschaft vermittelten Versicherungsnehmers zu erhalten.

Das OLG hat darauf verwiesen, dass zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter im Wettbewerb zum Unternehmer tätig ist.

Das Oberlandesgericht München hat jedoch auch entschieden – und darauf kommt es hier an –, dass die Auskunftspflicht des Handelsvertreters, wie es beantragt wurde, zu weit gehe.

„Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH aaO). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessensabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadenersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die Informationen der Selbstbestimmung von Dritten, die sich in der Strafbewährung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden.“

Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09 vom 26.07.2010.

Handelsvertreterausgleich : Altersversorgung auch ohne Vereinbarung anrechenbar

Auf der Seite der Rechtsanwälte Bach, Langheid und Dallmayr fand ich ein interessantes Urteil zum Handelsvertreterausgleich.

Das Oberlandesgericht München urteilte am 10.11.2010, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine hälftige Anrechnung auf den Ausgleich der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung stattfindet – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.

Haben Unternehmer und Handelsvertreter keine Vereinbarung über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich geschlossen, entspricht eine hälftige Anrechnung der Altersversorgung der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB neue Fassung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alte Fassung), wenn die Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden des Handelsvertreters und dessen Eintritt in den Ruhestand 9 Jahre und 16 Tage beträgt, die Altersversorgung aus Rechtsgründen weder veräußert oder beliehen noch zurückgekauft werden kann, der Handelsvertreter beim Unternehmer 30 Jahre, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt war, er bei Ausscheiden kurz vor Vollendung des 56sten Lebensjahres stand und seine berufliche Wiedereingliederung aufgrund seines beruflichen Lebensweges erheblich erschwert ist.

2.

Steuerliche Vorteile, welche der Unternehmer, hier ein Versicherungsunternehmen, aus der Altersversorgung gezogen hat, bleiben bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreter Ausgleichs anzurechnenden Betrages außer Betracht (in Übereinstimmung mit BGH NJW 1966, 1964). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den das Unternehmen mit der Altersversorgung erwirtschaftet hat.

Oberlandesgericht München Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen 7 U 3385/10 (nicht rechtskräftig)

Strukturvertrieb muss betrogenem Anleger 15.000 € zahlen

Das Oberlandesgericht München verurteilte am 9.11.2011 einen Strukturvertrieb nach 4 Verhandlungstagen zur Zahlung von 15.000 € – die Hälfte des eingeklagten Betrages.

Ein betrügerisch handelnder Vermögensberater aus Ingolstadt hat Geld seiner Kunden veruntreut. 2 Millionen sollen verschwunden sein. Und es gibt etwa 30 Geschädigte.

Wir berichteten.

Das Urteil ist ein 50-prozentiger Klageerfolg. Das Gericht sah eine Teilschuld des Klägers. Das Gericht meinte, dass die hohen Zinsen, die der Vermögensberater versprach, den Anleger hätten misstrauisch machen müssen.

Die Schuld des Vertriebes ist nach Ansicht des OLG München darin zu sehen, dass sie in dem Gerichtsverfahren bis heute kein Führungszeugnis des Vermögensberaters habe vorlegen können. Dies habe das Gericht aber angefordert.

Aus dem Führungszeugnis hätte der Vertrieb nämlich erkennen können, dass der Vermögensberater schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft war.

Die weiteren Geschädigten werden sich nun voraussichtlich auch bei dem Vertrieb melden.

Ob dagegen das Rechtsmittel eingelgt wurden, ist uns noch nicht bekannt.

Wahr oder unwahr ? Sind Consultants Arbeitnehmer ?

Das OLG München soll eine Entscheidungs getroffen haben, die viele Betroffene freuen wird.

Conultants, also Mitarbeiter des MLP, sollen nach einer jüngsten Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft worden sein. Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht abgegeben.

OLG München Az.  7 W 904/10

Das Urteil ist angefordert. Wir werden darüber berichten.