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Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.
Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.
Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.
Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.
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Am 22.10.2013 ging es vor dem Amtsgericht Tübingen um zwei Verfahren um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen. Provisionen waren zuvor von der DVAG als Vorschüsse gezahlt worden. Da einige Verträge nicht bestandskräftig waren, forderte man Provisionen teilweise zurück.
Streitig war, ob es darauf ankommt, ob der Vertrieb die richtige Provisionshöhe bei den Provisionsabrechnungen zugrunde gelegt hatte. Denn die Provisionshöhe, mit der abgerechnet wurde, war teilweise streitig.
Der Richter kam auf die Idee, und meinte, dass – wenn man zu wenig Provisionen bekomme hat – man ja auch weniger zurückgeben müsste. Wer weniger bekommt, müsse auch weniger zurückzahlen.
Der Richter sagte dann: Dies ist doch kostenneutral.
Daraufhin erklärte ich ihm die Provisionsabrechnungen:
Wenn bei einer Verprovisionierung von 24 ‰ beispielsweise 1.200,00 Euro an Provisionen verdient werden könnten, würde man sofort vorab 1.020,00 Euro als Vorschuss enthalten. 180,00 Euro würden in das Rückstellungskonto gezahlt werden. Diese 180 € würde man in voller Höhe nur dann bekommen, wenn der Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.
Geht der Vertrag nach der hälftigen Laufzeit kaputt, muss der Handelsvertreter von den 1.020,00 Euro die Hälfte zurückzahlen, also 510,00 Euro. Von den 180,00 Euro bekommt er noch 90,00 Euro, so dass dann die Rückzahlungsverpflichtung 420,00 Euro beträgt.
Unterm Strich hätte der Handelsvertreter insgesamt 600,00 Euro verdient.
Würde der Handelsvertreter nur 1.000,00 Euro verdienen (wenn der Vertrieb z.B. nur 22 ‰ abrechnet hätte), bekommt er 850,00 Euro sofort und 150,00 Euro werden in das Rückstellungskonto eingezahlt.
Überlebt der Vertrag nur die Hälfte der Haftungszeit, müssen von den 850,00 Euro 425,00 Euro zurückgezahlt werden, während man noch 75,00 Euro aus der Rückstellung erhält.
Dies ist dann ein Zahlbetrag von 350,00 Euro.
Während oben – unterm Strich – 650,00 Euro verdient wurden, hat man unten nur 500,00 Euro verdient.
Dies Verstand dann auch der Richter.
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Gestern gab es in den idyllischen Ort Schleswig eine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Geklagt hatte ein Vertrieb gegen ein Handelsvertreter.
Dieser Vertrieb leistete im Rahmen eines sogenannten Gebietserweiterungskonzeptes regelmäßige Zahlungen an einen Handelsvertreter.
Dieser stammte aus Norddeutschland und sollte in Freiburg einen neuen Standort gründen. Dem Handelsvertreter wurden dafür Kundenadressen zur Verfügung gestellt (diese stellten sich als untauglich heraus, weil die Kunden schon dann, als sie den Namen des Vertriebs hörten, auflegten).
Es handelte bei den Vorschüssen sich um monatliche Leistungen à 2.000 €. Insgesamt wollte der Vertrieb etwa 25.000 € zurückbekommen.
Für den Handelsvertreter stellte dieser Prozess bereits eine existentielle Bedrohung dar.
Zuvor wurde ihm von einem Vorstandsmitglied versprochen, dass er diese Zahlungen nicht zurückgeben müsse. Ihm wurde sogar auf einem persönlichen Schreiben dieses Vorstandsmitgliedes zugesichert, dass es sich um nicht rückzahlbare Vorschüsse handelt.
Dieses Schreiben wurde vor dem maßgeblichen Vertrag unterschrieben. Der maßgebliche Handelsvertretervertrag hatte indes einen anderen Inhalt. Danach sollten alle Vorschüsse zurückgezahlt werden.
Zunächst kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Itzehoe. In diesen Rechtsstreit machte das Gericht kurzen Prozess. Obgleich Zeugen angeboten wurden, wurde der Handelsvertreter zur Rückzahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Schleswig meinte, das Landgericht habe vorschnell geurteilt. Jedenfalls müsse eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob es sich bei dem Handelsvertretervertrag tatsächlich um einen Scheinvertrag handelt und ob möglicherweise anderweitige Dinge abgesprochen wurden.
Das ehemalige Vorstandsmitglied hatte sich übrigens mittlerweile von dem Vertrieb verabschiedet und ist jetzt bei der Konkurrenz tätig.
Dieses Ex-Vorstandsmitglied und zugleich geladener Zeuge wollte nicht als Zeuge aussagen, weil er zur gleichen Zeit eine Direktionsleiterkonferenz hätte. Das Gericht wollte dies nicht als genügende Entschuldigung werten lassen. Dieser Zeuge meldete sich jedoch am Gerichtstermin kurzfristig krank, weil der weh tun würde.
Dennoch waren vier Zeugen anwesend.
Der erste Zeuge war die sogenannte rechte Hand des ehemaligen Vorstandsmitglieds. Dieser war noch immer bei dem Vertrieb beschäftigt. Er gab zu verstehen, dass er sich nicht mit den vertraglichen Angelegenheiten auskenne, nichts davon wusste, dass irgendwann einmal versprochen wurde, dass man diese Vorschüsse nicht zurückzahlen müsse. Von irgendwelchen Versprechungen des Vorstandsmitgliedes wusste er nichts. Er hätte mit Provisionen und vertraglichen Angelegenheiten nichts zu tun. Auch Schreiben, die aus seiner Feder stammten, konnten seine Erinnerung nicht auffrischen. Er habe diese vielleicht gar nicht verfasst. Konkreten Fragen wich er immer wieder aus.
Dann wurde es interessant.
Der zweite Zeuge ist Pilot. Auch er nahm an dem Gebietserweiterungskonzept teil. Er sollte das Gebiet in Frankfurt erweitern.
Er berichtete davon, dass auch er Vorschüsse erhielt. Auch ihm wurde mündlich und schriftlich zugesagt, dass er diese Vorschüsse nicht zurückzahlen müsse. Er war sich sicher, dass dies auch für den Beklagten dieses Verfahrens gelte.
Erstaunlicherweise bekam er von dem ersten Zeugen, dem treuen Vertriebsmitarbeiter, einen Anruf, indem dieser sagte, dass auch der Vertrieb die Zahlungen von ihm verlangen würde. Dann wurde diesem ersten Zeugen die schriftliche Zusage des Vorstandsmitglieds zugesandt, woraufhin der Vertrieb dann auf die Geltendmachung verzichtet hatte.
Nach dieser ausführlichen Zeugenbefragung unterbrach das Gericht und zog sich zur Beratung zurück.
Danach war dem Gericht klar, dass der Anspruch des Vertriebes nicht bestand. Dem Gericht war auch klar, dass der erste Zeuge gelogen hatte.
Es war dem Gericht auch klar, dass der erste Zeuge sehr wohl in die vertraglichen Dinge eingeweiht war und die konkreten Zusicherungen kannte.
Das Gericht riet dingend an, der Vertrieb solle seine Klage insoweit zurücknehmen.
Ansonsten würde das Gericht ein Urteil verfassen, indem diese Rechtsauffassung deutlich zum Ausdruck kommt. Es würde auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass der verdiente Mitarbeiter des Vertriebes falsch ausgesagt hatte. Insgesamt war dies für den Handelsvertreter, meinem Mandanten, ein sehr schönes Ergebnis.
Mein Mandant hatte mir zuvor angekündigt, dass er den gestrigen Verhandlungstag nicht überstehen würde, ohne eine Träne zu vergießen. Entweder würde er anschließend vor Freude oder vor Ärger weinen. Dass anschließend Tränen des Glücks zu sehen waren, gab der Angelegenheit einen besonderen Abschluss.
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Und wieder durfte ich von einem Vertrieb hören, der engmaschig Anerkenntnisse verlangt. Wenn der Handelsvertreter sich weigert, die zu unterschreiben, würde er keine Provisionen mehr bekommen.
Die Bafin würde es so verlangen, heißt es. (Oftmals ist übrigens die VVG Schuld daran, dass Provisionsbedingungen geändert werden.) Einen Schuldigen findet man immer.
Und wenn man näher hinsieht, fällt auf, dass im Falle eines Stornos die Provision zu 100 % rückbelastet wird, obgleich nur 90 % ausgezahlt wurden und der Rest in die Rückstellung wanderte.
Und wenn man die Abgabe von Anerkenntnissen verlangt, könnte dies schon ein deutliches Zeichen dafür sein, dass der Vertrieb weiß, dass er systematisch falsch abrechnet.
Also: Vorsicht vor Anerkenntnissen, insbesondere dann, wenn man diese regelmäßig abgeben soll und die Begründung mehr als fadenscheinig ist.
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Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.
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Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.
Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.
Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.
Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.
Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.
Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.
Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.
Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.
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Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.
Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des
Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist
für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.
… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und
gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin
vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…
zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.
… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Handelsvertreter der OVB zur Zahlung von Provisionen. Dagegen hatten wir Berufung eingelegt.
In einem Beschluss regte das Gericht nunmehr einen Vergleich an, wonach es die Enwände, die mit der Berufung geltend gemacht wurden, für zutrefend hält.
Es geht um 10%, die in die Stonrorückstellung geflossen sind und die bei den Abrechnungen, die Gegenstand der Klage waren, nicht berücksichtigt wurden.
Das Gericht: Der Senat hat sämtliche Provisionsabrechnungen, auf welche die Klägerin … Bezug genommen hat und sie in zwei Aktenordnern vorgelegt hat, auf diesen Einwand überprüft. Danach ist es in der Tat so, dass sämtliche Provisionen, …., nur zu 90 % seinem provisionskonto gutgeschrieben worden sein sollen…“
Das Gericht machte einen Vergleichsvorschlag von unter 50% der eingeklagten Summe.
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Das Amtsgericht Warendorf hat gerade (18.2.2013) die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisonen von knapp 4000 € zurückgewiesen.
Das Gericht kritisierte, dass die Klage sich überwiegend auf der Vorlage von Abrechnungen stützte. Daran fehle aber ein schlüssiger Sachvortrag durch Darlegung eines Lebenssachverhaltes. Auf diesen Umstand hatte das Gericht zuvor hingewiesen.
Das Urteil ist natürlich noch nicht rechtskräftig.
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Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.
Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.
„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.
Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“
Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013
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Gestern durfte sich ein Amtsgericht in mehreren Fällen mit der Nachvollziehbarkeit verschiedener OVB-Abrechnungen beschäftigen.
Bereits vor Monaten erteilte es den Hinweis, es könne die Abrechnungen nicht verstehen, der Vortrag der OVB sei unsubstantiiert. Bis heute konnte die Abrechnung nicht erklärt werden.
Das Gericht kündigte an, alle Klagen abzuweisen, gab der OVB jedoch noch einen Schriftsatznachlass.
Es wies darauf hin, dass insbesondere die Abrechnungen nicht erläutern, was denn mit den Provisionsrückstellungen passiert sei. Laut Vertrag sollen mindestens 10% zurückgestellt worden sein.
Die Rückstellungen waren bei den Berechnungen nicht auffindbar.