Provisionsabgabeverbot

Es gibt viel Neues

Der Handelsvertreterblog möchte das Jahr 2022 nutzen, um über all die spannenden Entwicklungen im Vertriebsbereich zu unterrichten.

Es sind tatsächlich spannende Zeiten.

Während das Provisionsabgabeverbot, das mit der neuen Bundesregierung drohte, wohl vom Tisch ist, haben sich ganz andere Entwicklungen gezeigt.

Viele Rechtsfragen im Vertriebsbereich sind von den Gerichten noch sehr „jungfräulich“ behandelt. Und gerade hier gibt es gute Entwicklungen.

Entwicklungen gibt es auch bei den Vertrieben selbst. Ob coronabedingt oder nicht ziehen einige Vertriebe die Daumenschrauben an und kürzen die Provisionen, als hätten die Vermittler nicht schon genug Probleme.

Und auf spätherbstlichen Strukturleiterkonferenzen hat schon mal der Hammer gekreist. Und dieser Druck wird jetzt an die Berater weitergegeben.

Und deshalb fragt der ein oder andere, wie es denn weitergehen soll. Wir hoffen, etwas Hilfe geben zu können.

Rabatte bei Versicherungen verboten

Das Rabattgesetz wurde am 25.07.2001 endgültig abgeschafft. Damit wurde zwar ein längst überfälliges Gesetz beseitigt, was aber nicht heißt, dass Rabatte immer erlaubt sind.

Nach einem Urteil vom 4.2.2020 des Landgerichts München I (Az.: 33 O 3124/19) darf Check24 keine „Jubiläumsdeals“ oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Geklagt hatte der Bund der Versicherungskaufleute BVK. Check 24 hatte im Jahr 2018 anlässlich seines 10. Geburtstages mit der Rückzahlung von Beiträgen bei „Jubiläumsdeals“ geworben. Kunden soll bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien in Aussicht gestellt worden sein. Der Rabatt soll von vier Vermittlungstöchtern, die als Versicherungsmakler zugelassen sind, versprochen worden sein. Der Verbraucher sollte wohl zunächst den vollen Jahresbetrag zahlen und später vom Mutterunternehmen den Rabattausgleich erhalten. Nach Auffassung des BVK verletze Check24 damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot.

Nach § 48 b VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern übrigens untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Ausnahmsweise sind Sondervergütungen erlaubt, wenn sie zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wurden (Abs. 4). Zweck des Provisionsabgabeverbots ist es, Verbrauchern keine Fehlanreize durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu bieten.

Was gibt es Neues?

Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.

Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.

Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an.  geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.

„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.

Die Pflichten der IDD

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) führt zu vielen Gesetzesänderungen.

Davon betroffen sind Versicherungsmakler und Handelsvertreter.

Es gibt Neuerungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Hier die Änderungen in Kurzform:

Ehrlich und redlich

Der Handelsvertreter hat bei seiner Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, bereits bei der Beratung und Vorbereitung von Versicherungsverträgen sowie bei deren Abschluss.

Provisionsabgabeverbot

Gem. § 48b VAG ist es dem Handelsvertreter nunmehr verboten, versicherten Personen aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Nur dann, wenn die Sondervergütung dient, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhöhen oder den Versicherungsbeitrag dauerhaft zu reduzieren, ist die Gewährung einer solchen Vergütung ausnahmsweise zulässig.

Dokumentation

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Beratung dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags auszuhändigen. Nur, wenn der Kunde darauf ausdrücklich verzichtet, muss sie nicht ausgehändigt werden. Bei Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter muss eine Geeignetheitsprüfung stattfinden (§ 7 c VVG).

Honorarvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich verboten. Sollte eine Netto-Police-Vereinbarung getroffen werden, so muss der jeweilige Vertragspartner (der Versicherer, Versicherungsmakler oder sonstige Kooperationspartner) diesem zustimmen.

Fortbildung

Der Handelsvertreter unterliegt einer jährlichen Fortbildungspflicht von 15 Stunden. Ohne Fortbildung ist möglicherweise die Zulassung nach § 34 d GewO zu entziehen.

Mifid II, die IDD und die guten Vorsätze für 2018

Mifid II kommt am 3.1.2018. Am 22.2.2018 sollen dann die Vorgaben der IDD greifen. Das Jahr beginnt also mit den besten Vorsätzen.

Die IDD will für mehr Verbraucherschutz und Transparenz sorgen. Vermittler sollen z.B. verpflichtet werden, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, damit sie den Zielmarkt jedes Produkts verstehen, das sie vermitteln wollen. Kunden sollen Produktinformations-Blätter für Versicherungsanlage-Produkte beziehungsweise für Nicht-Lebensversicherungs-Produkte ausgehändigt bekommen. Näheres schreibt dazu das Versicherungsjournal.

Vermittler sollen sich nach deuen IDD 15 Std. jährlich weiterbilden.

Strengere Vorsätze für 2018 könnte dagegen Mifid II mit sich bringen. Mifid II schafft neue Anforderungen an die Transparenz bei Wertpapiergeschäften. Davon sind auch Vermittler gem § 34 f GewO und indirekt Vermittler von Fondspolicen betroffen.

Nach dem neuen Mifid II müssen Banken und Vermögensverwalter Telefongespräche, die auf eine Anlageberatung abzielen, aufzeichnen und dann fünf Jahre aufbewahren. Vermittler gem § 34 f GewO müssen dies nicht, ebensowenig bei Abschluss von Versicherungsanlage-Produkten. §34f“-er müssen Interessenkonflikte offenlegen und die Risikoneigung des Kunden erfragen.

Rechtzeitig zum Ende 2017 wurde dann auch das Gerücht gestreut, dass für Wertpapiere ab dem 3.1.2018 keine Provsionen mehr erzielt werden dürfen und ein Provisionsverbot ab 2018 käme. Ursache war ein Bafin-Rundschreiben, in dem Wertpapierdienstleister hingewiesen werden, dass „die angenommenen Zuwendungen nicht als Gewinn vereinnahmt“ werden dürfen , und  „vielmehr sind angenommene Zuwendungen, sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen zu verwenden.“ Das sei aber ein alter Hut, denn es gelte schon lange, dass „Wertpapierdienstleister Provisionen nur dann vereinnahmen dürfen, wenn sie darauf ausgelegt sind, „die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“, beschreibt Bernd Mikosch sehr zutreffend in fondsprofessionell.de .

Ferienzeit nutzen, um im neuen IDD-Umsetzungsgesetz zu stöbern

Branchenvertiefte Spezialisten, Versicherungsvermittler und Juristen, erleiden ja oft Langeweile, während sich andere in der Ferienzeit vergnügen. Deshalb hier mal ein Tipp: Während der Ehepartner in fragwürdigen Romanen schmökt, könnte sinnvolle Freizeitgestaltung in der Lektüre des IDD-Umsetzungsgesetzes gefunden werden.

Dieses ist ab 23.2.2018 geplant. Neu ist u.a. das Verbot von Sondervergütungen. Damit soll auch das Provisionsabgabeverbot gemeint sein. Das steht unter § 34 d Abs.1 letzter Absatz GewO.

Hier findet man den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes auf der seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Das Provisionsabgabeverbot lebt

Über Provisionsabgabeverbote und sonstiges hat das Oberlandesgericht Köln am 21.10.2016 zu entscheiden.

Versicherungsmakler Banditt , Vorstand der IGVM, hatte gegen FinTech-Unternehmen Moneymeets community GmbH geklagt, das die Hälfte seiner Courtage an die Kunden weitergeben wollte. Deshalb hatte der IGVM verlangt, dies zu unterlassen…. und in erster Instanz vor dem Landgericht Köln verloren.

Nach § 81 Abs. 3 VAG  alter Fassung ist Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen untersagt. Den Versicherern verbietet die einschlägige Bestimmung mit den Versicherungsnehmern, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. § 81 VAG gibt es seit dem 1.1.2016 nicht mehr. Dafür gibt es jedoch jetzt fast wortgleich die Ermächtigungsgrundlage in § 298 Absatz 4 VAG.

Dann gibt es noch die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung, die bis Juli 2017 gilt, welches aus dem § 81 VAG hervorgegangen ist.

Das Landgericht Köln hatte die Klage übrigens abgewiesen, weil man den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung für einen – zu – unbestimmten Rechtsbegriff hielt. Ein Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die Norm aus diesen Gründen einmal für verfassungswidrig erklärt. Das Wort Sondervergütung, Stein des Anstoßes der landgerichtlichen Entscheidung, ist in der neuen Version übrigens wieder enthalten.

Versicherungsjournal regt Diskussion an

Das Versicherungsjournal hat von davon berichtet, dass die Bafin den Rückzug eines Rechtsmittels erklärt hat und damit eine Entscheidung hat rechtskräftig werden, die das Gesetz über das Provisionsabgabeverbot grundsätzlich in Frage stellte.

Daraufhin gab es einige interessante Reaktionen.

Hier in Cash-Online mehr zu den Hintergründen des Urteils und des fragwürdigen Gesetzes.