Riesterrente

OLG Köln macht auf sich aufmerksam

Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem.  § 89 b HGB zahle müsse.

Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.

Über beide Verfahren werde ich noch berichten.

Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.

Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet.  Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.

Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:

Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.

Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.

Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.

Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.

Die Amtssprache ist deutsch – Neue Produktinformationsblätter für die Riesterrente

Produktinformationsblätter erhalten einen neuen gesetzlichen Outfit. Das Bundesfinanzministerium hat Muster-Produktinformationsblätter für Riester- und Rürup-Produkte veröffentlicht. Es empfiehlt sich, die bisher verwendeten Muster anzupassen.

Hier ein paar Vorgaben:

„Einzutragen ist der über die geplante Laufzeit eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen), kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.“

„Einzutragen sind die gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. In einem Klammerzusatz nach „+staatliche Zulagen“ sind die Kinderzulagen separat nach einem „+“-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0Euro“ anzugeben. Beispiel: „(4.620 + 0 Euro Kinder)“.

„Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen….  Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX% wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.“

Ganz wichtig erscheint dem Gesetzgeber folgender Hinweis:

„Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen.  Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig.“

Vielleicht sollte dies in Zukunft auch für Urteile gelten. Ein Musterinformationsblatt für das Abfassen von Urteilen mit der Einleitung „Die Amtssprache ist deutsch“ wäre doch mal diskutabel.

Das Zauberwort heißt Intransparenz

Während kürzlich eine Klausel im Vermögensberatervertrag vom BGH wegen Intransparenz gekippt wurde, gab es jetzt eine weitere Entscheidung, in denen Klauseln in einem Vertrag über eine Riesterrente für intransparent erklärt wurden (BGH 13. Januar 2016 IV ZR 38/14).

Hier ging es um Überschussbeteiligungen bei Riesterrenten bei der Allianz Lebensversicherung- AG.

„Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) an den Überschüssen ….“, heißt es dort.

„Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen“, heißt es beim BGH und erklärte diesen deshalb für intransparent.

Näheres dazu hier.