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Rundschreiben kann gegen UWG verstoßen

Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.

 

Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.

Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§  17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.

 

Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

 

 

OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer

In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04

OLG Hamm : Jemand, der sich wie ein Makler fühlt, ist auch einer…

OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:

Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.

Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.

Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.

Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.

Sammelklage gegen den AWD eingereicht

Der Verein für Konsumenteninformation hat eine Sammelklage beim Handelsgericht Wien eingereicht. Dies berichtet die Wiener Zeitung am 19.09.2009. Wir hatten dies bereits berichtet.

Näheres dazu hier

Die BaFin und Peer Steinbrück

Wer es genau wissen will, warum die BaFin gescheitert ist, und warum unser Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in die Misere tief verstrickt ist, dem empfehle ich einen kurzen Blick in dieses Video!

Selbstverständnis des AWD

Hier mal ein Lesetipp, heute durch Zufall gefunden, zum Thema AWD, Falschberatung, und „Selbstverständnis“, gefunden und gesucht in Capital.de vom 6.12.07, aber, wie ich finde, noch immer aktuell:

capital.de

„Sowas habe ich bei MLP noch nicht erlebt“

Heute habe ich in einem Blog dieses neckische Statement gelesen:

Kleine Episode aus eigener Erfahrung mit beiden Unternehmen:
AWD wird – wenn man als Kunde nicht unterschreibt und abschließt – schon mal ziemlich unangenehm. Da wird psychologischer Druck aufgebaut und die Freundlichkeit verschwindet. Sowas habe ich bei MLP noch nicht erlebt!

Der Autor zieht dann die bemerkenswerte Schlussfolgerung, dass MLP der bessere Laden sei.

Richtig an dieser Beobachtung ist, dass zumindest früher bei MLP gewisse Voraussetzungen an das Personal gestellt wurden, während beim AWD praktisch jeder eine Karriere als Finanzberater beginnen kann. Da gibt es Karrieren von hinter der Wursttheke zum Business-Woman – und retour. Bei den badischen Klinkenputzern bevorzugte man zwecks Identifikation mit der Zielgruppe Hochschulabsolventen, gerne mit Doktortitel.

Rührend aber wird es, wenn dieser Autor dann vom persönlichen Verhalten seines Provisionsvermittlers auf dessen Qualität schließt und sich bei MLP gut zu fühlen scheint. Über all zuviel Lebenserfahrung scheint der Autor nicht gerade zu verfügen. Ein Freund von mir, der russische Geschäftspartner berät, sagt diesen immer: „Wenn die Deutschen freundlich sind, dann wollen Sie Dich reinlegen!“ (Wobei ich natürlich nicht den Eindruck erwecken möchte, dass MLP-„Berater“ lügen ,auch wenn man gelegentlich in Wiesloch zur Wahrheit gelegentlich ein sehr taktisches Verhältnis pflegt.) Wenn der Geschäftspartner jedoch pampig wird, dann weiß man wenigstens, woran man ist.

Kommen wir auf die eingangs diskutierte Frage zurück: Ist AWD oder MLP der bessere Laden? Nun ja, falls Sie einen nennenswerten Unterschied in der Beratungsleistung beider Provisionsjäger-Organisationen kennen, lassen Sie es uns bitte wissen …

AWD-Maschmeyer kapert MLP

Die Wieslocher MLP AG galt bis 2002 als der Edelste unter den Finanzvertrieben. Man stellte als Vertriebspersonal möglichst ausschließlich Akademiker ein, die mit der bevorzugten akademischen Klientel auf einer Wellenlinie lagen. Um sich von den klassischen Versicherungsvertretern abzugrenzen, aber auch um Akademiker bereits auf der Uni abzufischen und den Studierenden die Identifikation zu erleichtern, verzichtete man auf Krawatte und ähnliche Anachronismen. Stattdessen herrschte bei MLP eine „Jeans-Philosophie“. Mehr noch: Alle MLPler hatten sich zu Duzen, inklusive Vorgesetzte und so weiter.

MLP-Gründer Manfred Lautenschläger ließ es sich nicht nehmen, die Welt mit einer nicht anders als peinlich zu bezeichnenden Biographie mit dem „bescheidenen“ Titel „Mythos MLP“ zu beglücken. In seinem Buch wettterte Lautenschläger nach Kräften gegen seine Konkurrenten, die Strukturvertriebe. Namentlich nannte er Carsten Maschmeyers AWD und die DVAG, an der er kein gutes Haar ließ.  Vom Mythos blieb nach dem MLP-Skandal von 2002 nur der auf 10% zusammengesackte Börsenwert übrig.

Bereits damals ließ MLP die Öffentlichkeit wissen, hinter der schlechten Presse stecke eine Intrige einer englischen Investmentbank, die eine feindliche Übernahme einstiele. Die Geschichte, die von vielen Fachleuten als durchsichtige Abwehr-PR gedeutet wird, bleibt bis heute rätselhaft. So soll eine englische Bankerin einen verheirateten MLP-Vorstand verführt und dann erpresst haben. Im Büro des damaligen MLP-Chefs will man eine Wanze gefunden haben, was den Verdacht auf Insidergeschäfte hätte entkräften können – trotzdem gab es keine Freisprüche.

Letztes Jahr führten MLP und AWD ausgedehnte Verhandlungen über eine Fusion. Eine zwielichtige Rolle spielte dabei MLP-Finanzvorstand Nils Frowein, der zuvor für den AWD gearbeitet hatte. Nach den gescheiterten Übernahmeverhandlungen beendete er unter geheimnisvollen Umständen seine Vorstandstätigkeit abrupt. Schon kurze Zeit später ward er wieder in den Diensten des AWD gesehen. Nicht wenige halten Frowein daher für ein „U-Boot“.

Nun griff Maschmeyer erneut nach MLP. Durch den Verkauf seiner AWD-Aktien an den Versicherer Swiss Life war Maschmeyer liquide genug, über Nacht ca. 27% der MLP-Aktien zu erwerben. Dies fiel nicht auf, da zur Tarnung unter anderem eine Bank dazwischengeschaltet war, und weil Maschmeyer als gewiefter Geschäftsmann die Kunst des Schweigens beherrscht: Es hat den Anschein, dass Maschmeyer den Deal nicht mit Swiss Life abgestimmt und diese ihn heute leicht zurückgepfiffen hat. Jedenfalls die Börse hielt nichts von dem MLP-Abenteuer und reduzierte den Aktienkurs von Swiss Life um 10%. Angesichts der schwachen Zahlen, die MLP gegenwärtig vermeldet, darf man Zweifel anmelden, ob der Kaufentscheidung rationale Argumente zugrunde lagen.

Maschmeyer begründet seinen Deal mit seiner Vision, die Nummer 1 der Finanzvertriebe werden zu wollen – weltweit. Die Nummer 2 in Deutschland ist bereits sein AWD, dem er noch immer vorsitzt. Personell ungleich größer ist nach wie vor die DVAG. Die interessanteste Klientel bedient aber nun einmal MLP, da Akademiker typischerweise die höheren Einkommen haben. Allerdings sind bei MLP die guten Zeiten unübersehbar vorbei, die Stimmung tendiert in Richtung Nullpunkt, die besten Leute wandern seit langem ab.

Für kündigende MLPler, die an den Flair ihres „elitären“ Unternehmens geglaubt haben, bricht in dem Moment eine kleine Welt zusammen, in dem sie erstmals ein Anschreiben erhalten, in dem sie gesietzt werden: Sie gehören nicht mehr zur Familie, sind Abtrünnige. Für Aussteiger zeigt man in Wiesloch wenig Verständnis. Im Umgang mit Ehemaligen nehmen sich die ganzen Finanzvertriebe wenig. Zu verschenken hat man nichts, weder in Wiesloch, Hannover oder Frankfurt. Handelsvertreter, die glauben, sie hätten Ansprüche auf ausstehende Provisionen, mögen Recht behalten – aber nicht ohne weiteres bekommen.

Siehe auch: Die MLP AG und die Meinungsfreiheit