tarifwechsel

BGH: Vermittlung eines Tarifwechsels provisionspflichtig

Eine Versicherungsmaklerin schloss mit dem Kunden eine „Dienstleistungsvereinbarung“, nach der der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung zahlen soll. Die Höhe beträgt das Neunfache dessen, was der Kunde monatlich spart.

Die Vermittlerin „vermittelte“ einen Tarifwechsel innerhalb derselben Krankenversicherung. Die Kundin verweigerte die Zahlung. dann wurde geklagt. Die Kundin meinte, ein Tarifwechsel könne keine Provisionen auslösen.

Der BGH meinte in einem Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az. I ZR 77/17, die Kundin habe zu zahlen. Schließlich habe man einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Der Tarifwechsel komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Zunächst stelle der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liegt nach Auffassung des BGH ein neuer Vertrag vor, der entsprechend der Vereinbarung das Honorar auslöst.

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) gab daraufhin ein Verfahren auf, das er gegen die MLP Finanzdienstleistung AG führte, zurückgenommen. So schreibt es ASScompact.

Hintergrund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Der BdV klagte , weil man der Meinung war, dass Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten dürfen und kein gesondertes Honorar vereinbart werden dürfe. Das Landgericht Heidelberg und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden bereits gegen den BdV.

OLG Karlsruhe: Makler darf Tarif intern umstellen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.

Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .

Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.

Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.

Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17  etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.

Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.

Empfehlung zum Tarifwechsel als Verstoß gegen das UWG ?

Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).

Mehr dazu hier.

Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….

Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.