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Die DVAG hat etwa 30.000 Vermögensberater. Einige von ihnen gründeten im letzten Jahr eine Interessensgemeinschaft.
In großen Betrieben können Arbeitnehmer die Gründung eines Betriebsrates verlangen. So ist es gesetzlich geregelt. Handelsvertretern steht dieses Recht explizit nicht zu.
Die Vermögensberater der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG haben bereits seit vielen Jahren für ihre Handelsvertreter einen Verein gegründet, der die Interessen der Handelsvertreter fördern soll, die Kollegiale Vereinigung.
Mit einer ähnlichen Idee setzen sich dann einige Vermögensberater zusammen und gründeten die unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.
Die Gründung dieses Vereins wurde bereits im Mailsystem der DVAG am 24.06.2014 veröffentlicht. Im gleichen Jahr erfolgte auch die Gründung und Anmeldung des Vereins.
Die DVAG akzeptierte dies – zumindest zunächst – nicht. In einem Brief an ihre Direktionsleiter wies sie darauf hin, dass die Interessensvertretung von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern den Betriebsfrieden störe. Die DVAG unterstellte sogar, dass der Verein der DVAG Schaden zufügen wollte.
Die Deutsche Vermögensberatung konnte gegen den Verein eine einstweilige Verfügung bewirken. In der einstweiligen Verfügung wurde dem Verein untersagt, den Namen DVAG in dem öffentlichen Auftreten und in dem Vereinsnamen zu nennen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die IHD. Es kam dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am 10.12.2014. Das Landgericht Frankfurt hob anschließend die einstweilige Verfügung wieder auf.
Seitdem tritt der Verein wieder unter seinem ursprünglichen Namen auf. Ob die DVAG gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegte, ist hier nicht bekannt. Die Fristen für die Rechtsmittel dürften mittlerweile verstrichen sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die DVAG die Entscheidung des Gerichts akzeptieren muss. Auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren zu Ende sein sollte, steht es der einer verletzten Partei grundsätzlich noch immer frei, im Wege einer Unterlassungsklage gegen eine unzulässige Namensverwendung vorzugehen.
Der Verein selbst stößt auf reges Interesse. Während die DVAG zunächst mit Kündigungen reagierte, sollen Neumitglieder, die sich auch öffentlich zu dem Verein bekannt haben, davon unberührt ein. Ein „neues“ Mitglied des Vereins ist z.B. der Vermögensberater RD2 Thomas Noske. Herr Noske nennt seine Gründe, warum er dem Verein beigetreten ist, auf der Homepage des Vereins selbst.
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In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.
Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.
Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse. „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.
Und dann gibt es noch den Tippgeber.
Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes: „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).
Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.
Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.
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Bei anderen kommt der Bumerang regelmäßig zurück, bei mir die DVAG. Ob schicksalshafte Fügung oder weshalb auch immer – das liegt im Auge des Betrachters.
Früher, bis gegen Ende meines Referendariats, hatte ich rein gar nichts mit der DVAG zu tun. Ich kannte sie nicht einmal. Das sollte sich dann ändern. Seit meinem Referendariat wurde ich von zwei Vermögensberatern begleitet. Beide begannen zeitgleich mit mir ihre berufliche Selbstständigkeit als Vermögensberater.
Meine berufliche Tätigkeit begann ich in einer großen Kanzlei in Münster. Von dort wurde ein zusätzliches Büro in Thüringen gegründet. Meine erste Anwaltszulassung galt dann für das Landgericht Meiningen. Ich hatte also zunächst einen Arbeitsplatz in Münster und einen in Thüringen.
Beide Vermögensberater versuchten, mich als Tippgeber zu gewinnen. Dies hatte man mir jedoch nicht einfach so plump vor die Nase gehalten, sondern mir erst später nach und nach eröffnet. So durfte ich dann auch teilweise zu größeren Veranstaltungen nach Frankfurt oder Aschaffenburg mitfahren. Das musikalische Gedudel mit dem früher an später denken geht mit heute noch durch den Kopf. Gewundert hatte ich mich über den erheblichen Aufwand der Vermögensberater aus Münster, die damals Woche für Woche Mittwochs mit einem Kleinbus nach Aschaffenburg kurvten, in der Hoffnung, einer der Mitgebrachten könnte ja mal Tippgeber werden. Ich empfand so etwas wie Mitleid, da die Veranstaltungen aus meiner Sicht äußerst unergiebig waren.
Irgendwelche bekannten Festredner, die mir zuvor versprochen wurden, hatten dann stets kurzfristig immer wieder abgesagt. Vielleicht hatte ich einfach nur Pech. Die Sinnhaftigkeit – mit Ausnahme der Mitarbeitergewinnung – konnte ich damals auch für die anderen Vermögensberater nicht erkennen. Mittlerweile sehe ich das anders.
Meine erste rechtliche Berührung mit dem Vermögensberatervertrag hatte ich dann mit dem Münsteraner Vermögensberater. Dieser wollte nämlich aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden, so dass ich mich dazu in den Vertrag einarbeiten durfte. Der Münsteraner Vermögensberater kehrte dann in einen vor vielen Jahren in seinen angelernten Beruf des Elektrikers zurück und ist heute glücklich und zufrieden.
Der Thüringer Vermögensberater hatte noch lange Zeit unter unzureichenden Umsätzen gelitten, war und ist aber Vermögensberater aus Überzeugung. Bis heute glaube ich.
Ich wurde zwar nie Vermögensberater, wurde aber über die Central und AdvoCard ordentlich versichert. In dem Beratungsgespräch wurde mir eine Hand aufgemalt und ich wurde gefragt, ob es nicht toll wäre, wenn alles aus einer Hans käme. Außerdem hatte man gesagt, ich könnte alle Versicherungen über die DVAG abschließen. Während ich dachte, dass dies die Versicherungsgesellschaften betreffe, merkte ich später, dass damit nur die Versicherungsprodukte gemeint waren.
Vor einigen Monaten habe ich darüber berichtet, dass ein Münsteraner Mandant in der Villa Vita in Portugal eine Ausbildung als Restaurantfachmann absolviert hatte. Da das Mandatsverhältnis mit der DVAG nichts zu tun hatte, war ich wegen dieses Zufalls schon sehr überrascht.
Meine Versicherungsverträge wurden inzwischen gekündigt, die DVAG ist bekanntlich geblieben.
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In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.
Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.
Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.
Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.
Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.
Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.
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Ein Streit um Namens- und Markenrechte, der die Instanzen noch lange beschäftigen kann: Ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern einsetzen will und „DVAG“ in seinem Vereinsnamen enthält, kämpft um seine Existenzberechtigung.
Die DVAG hatte per einstweiliger Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Kammer für Handelssachen) zunächst bewirkt, dass der Verein den Zusatz DVAG nicht tragen darf. Die Kammer für Handelssachen hatte jetzt nach einer mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt wird, ist noch unklar.
Es hatte schon überrascht, dass der Antrag an die Kammer für Handelssachen gestellt wurde. Diese hatte nunmehr in der mündlichen Verhandlung keinen Markenverstoß und insbesondere keine Verwechselungsgefahr des Vereins mit der DVAG erkannt.
Wenn Berufung eingelegt wird, geht es danach möglicherweise noch weiter: Denn nach der Berufung wäre vielleicht noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Und außerdem droht ja noch das Hauptsacheverfahren (bisher ist man ja nur im „einstweiligen“ Verfahren). Auch dieses beginnt beim Landgericht und könnte über das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof gehen. Aber vielleicht ist es ja gar nicht nötig.
Die Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V. wurde auch anfänglich misstrauisch geliebäugelt und nachher akzeptiert. Im Zuge des Wechsels der Außendienstmitarbeiterschaft von der AachenMünchener zur Allfinanz DVAG konnte auch der Vereinsname geändert werden. Es fragt sich also, warum die Vermögensberater der DVAG diese Möglichkeiten nicht auch bekommen sollten.
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Urteil OLG Frankfurt 12.6.2013
„vorgehend LG Frankfurt, 25. November 2011, Az: 2-06 O 550/10, Teilurteil
nachgehend BGH, 20. Mai 2014, Az: VII ZR 187/13, Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision teilweise stattgegeben; im Übrigen Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückgewiesen., Beschluss
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 25.11.2011 (2/06 O 550/10) wird zurückgewiesen. Das Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vermögensberatervertrag vom 07.12.1984 geltend. Er war bei der Beklagten zuletzt Betreiber der Direktion A. Der Vertrag erlaubte ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben u. a. in der Weise, dass er neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt. Ihm waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 01.08.2008 kündigte die Beklagte den Vermögensberatervertrag fristlos aus wichtigem Grund, die Direktion A wurde aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Zugang zum Intranet der Beklagten verwehrt. Für Juli 2008 erhielt er noch eine Provisionsabrechnung, die als Saldo € 7.088,92 ausweist.
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Gegenstand der Klage ist die Zahlung dieses Betrages sowie eines sog. Büroorganisationsleistungszuschusses in Hohe von € 22.380,00, die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Abrechnung des Provisionskontos und die Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten; ferner die Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 c Gewerbeordnung.
Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers zusammen mit Herrn B für entstandene Schäden begehrt und die Kündigung damit begründet, dass der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeitern ein vertragswidriges Schneeballsystem unterhalten habe, um hohe Provisionen herbeizuführen.
Das Landgericht, auf dessen Teilurteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat umfangreich Beweis erhoben und durch das angefochtene Teilurteil den Zahlungsansprüchen des Klägers entsprochen. Es hat ihm den begehrten Buchauszug zuerkannt und einen Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009 bejaht; ferner Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung der benötigten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung für die Jahre 2007 bis 2009. Die Widerklage hat es abgewiesen, soweit sie den Kläger betraf.
Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Wegen der Berufungsangriffe im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 02.03.2012 (Bl. 1156 bis 1181 d. A.) nebst Anlagen und weiterer Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2011 aufzuheben, die Klage abzuweisen und hinsichtlich der Widerklage wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn das Teilurteil des Landgerichts ist zu Recht ergangen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:
1.
Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Zahlungsanspruch aus der Provisionsabrechnung vom 19.08.2008 (Anlage K6) zuerkannt. Die mit der Berufung weiter verfolgte Auffassung, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auszahlungsanspruch zu, kann nicht geteilt werden. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der Kläger wegen der fristlosen Kündigung keinen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Provision habe, ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung vom Landgericht mit Recht für unwirksam erachtet worden ist. Der ausführlichen Beweiswürdigung des Landgerichts tritt das Berufungsgericht ausdrücklich bei. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass der von der Beklagten aufgegriffene Bericht des Klägers über rückforderungsfreie Sonderleistungen nicht mit einer Kenntnis eines „Schneeballsystems“ bzw. von Unregelmäßigkeiten gleich gesetzt werden kann.
Die von der Beklagten herangezogene Erklärung, die der Kläger aufgesetzt hat (Anlage 3, Bl. 1194 d. A.) rechtfertigt genauso die Schlussfolgerung, dass der Kläger etwaige Unregelmäßigkeiten gerade unterbinden wollte und nicht billigte. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere dann, wenn man die von der Beklagten zitierte Aussage des Zeugen Z1 hinzunimmt. Hinsichtlich dessen Aussage ist im Protokoll vom 04.02.2011 (dort S. 18) folgendes protokolliert:
„Wenn Herr C den Verdacht hatte, dass die Erklärung möglicherweise nicht zutreffend war, hat er in die Struktur hereingerufen und eine Finanzanalyse abgefordert.“
Dieses Zitat spricht gerade dafür, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten nicht billigte bzw. hinnehmen wollte; ferner wird daraus deutlich, dass er auch Kontrollen und Plausibilitätsüberprüfungen durchführte.
Soweit die Würdigung der Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 betroffen ist, setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung anstelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Würdigung der Aussagen ergeben sich daraus nicht.
Soweit die Beklagte letztlich auf die zu den Akten gereichten Anlagenkonvolute verweist, die das Landgericht nicht näher untersucht habe, soll sich daraus ein besonders hohes Provisionsvolumen bzgl. der Verträge ergeben, die Mitarbeiter abgeschlossen haben. Irgendwelche zwingenden Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Zahlungsverhalten jedoch nicht herleiten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Stornoquote im Bereich des Klägers im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Stornierungen nicht ungewöhnlich war. Sie belief sich auf 17% bezogen auf den Umsatz.
Da die Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt werden konnte, kam auch der vertragliche Vorfinanzierungsanspruch für die Provisionen nicht in Wegfall. Auch wenn die Beklagte darauf verweist, dass nach der Abrechnung vom 19.08.2008 weitere Abrechnungen erfolgt seien, bleibt es dabei, dass der Saldo aus der Abrechnung vom 19.08.2008 anerkannt wurde. Er ist also das Ergebnis eines periodischen Rechnungsabschlusses. Dass sich an diesen Provisionen nachträglich etwas geändert hätte, ist nicht dezidiert vorgetragen oder ersichtlich.
2.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung des Büroorganisationszuschusses. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich um freiwillige Leistungen handele, die ein ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzen; die ausgesprochene fristlose Kündigung ist indessen nicht wirksam (s. o.) und der Büroorganisationszuschuss ist verdient, weil er sich nach den Umsätzen des Vorquartals berechnet, in welchem der Kläger noch voll gearbeitet hat. Nach unwidersprochener Angabe des Klägervertreters im Verhandlungstermin unterlag dieser Zuschuss keiner Zweckbindung, so dass auch aus diesem Grund kein Recht der Beklagten auf Verweigerung des Zuschusses ersichtlich ist.
3.
Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 zuerkannt.
Soweit die Berufung beanstandet, der Klageantrag sei bereits unzulässig, weil er die Formulierung „… mindestens folgende Angaben“ enthalte, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ wird deutlich, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, freiwillige Mehrangaben zum Verständnis des Buchauszuges zu machen.
Soweit die Beklagte in materieller Hinsicht einwendet, der Begriff „Kunden des Klägers“ sei gerichtlich nicht überprüfbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Begriff bezieht sich auf die Kunden, die der Kläger selbst betreute oder die ihm strukturell zugeordnet waren. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger in eigener Person nach Ausspruch nach Kündigung noch Kunden akquiriert hat. Zu den weiteren Einwänden der Beklagten ist zu sagen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ein unbeschränkbares Recht des Handelsvertreters ist, welches auch nach Vertragsende noch besteht und nur dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn mit weiteren Provisionsansprüchen nicht zu rechnen ist. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.
Soweit die Beklagte auf eine unzulässige Häufung der Stufenanträge zu Ziff. 2 a und 3 b hinweist, ist anzumerken, dass diese Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anhängig sind.
4.
Der Kläger hat Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009. Zwar hat die Beklagte Erfüllung eingewandt und auf eine zu den Akten gereichte Abrechnung verwiesen (K14); diese betrifft jedoch nicht den Abrechnungszeitraum 01.01.2009. Das Landgericht hat überdies unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte für das dritte und vierte Quartal 2008 nicht abgerechnet hat.
5.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt, denn es kommt nicht darauf an, ob die Parteien zunächst nur über ihre Anwälte korrespondiert haben. Das Landgericht hat den Erstattungsanspruch zutreffend auf §§ 280 Abs. 1, 241 BGB gestützt, weil eine unberechtigte fristlose Kündigung zugleich eine positive Forderungsverletzung darstellt.
6.
Letztlich kann der Kläger von der Beklagten auch die geforderten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung verlangen. Grundsätzlich sieht nämlich § 16 MaBV auch dann einen Bericht bzw. eine Erklärung vor, wenn keine dahingehende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger hat außerdem im Jahre 2008 jedenfalls bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht auf die fristlose Kündigung abstellen, die die Mitgliedschaft im Verband zur Folge gehabt haben soll, denn die Kündigung war (s. o.) unwirksam. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf seinen Steuerberater verweisen, der nunmehr anstelle der Beklagten für das Testat sorgen müsse. Denn der Steuerberater des Klägers ist nicht im Stande, die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu testieren. Der Kläger ist daher nach wie vor darauf angewiesen, dass er den Prüfbericht gem. § 34 C Gewerbeordnung von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommt.
7.
Da die fristlose Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger ein „Schneeballsystem“ initiiert, gefördert oder gebilligt hätte, musste auch die Widerklage der Beklagten auf Feststellung einer entsprechenden Einstandspflicht des Klägers ohne Erfolg bleiben.
Ergänzend wird bezüglich aller Punkte auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.“
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Die Kollegiale Vereinigung gibt es noch.
In der Mitarbeiterschaft der DVAG wurde in der letzten Zeit viel darüber gesprochen, ob ein Verein für Vermögensberater Sinn macht. Es hatte sich ein Verein gegründet. Dieser Verein trug den Namen DVAG in seinem Vereinsnamen. Die DVAG wandte sich dagegen, mit dem Hinweis auf das Markenrecht, im Wege einer einstweiligen Verfügung. Der Verein musste nun – zumindest vorerst – gem. Beschluss des Landgerichts Frankfurt – die Kürzel DVAG aus seinem Namen und seinem Internetauftritt herausnehmen.
Die Außendienstmitarbeiter der AachenMünchener gründeten schon vor vielen Jahren die Kollegiale Vereinigung. Die Kollegiale Vereinigung war als Interessensvereinigung der Außendienstmitarbeiter zu sehen. Sie wurde als Verein mit Standort in Würselen gegründet.
Nachdem dann im Jahre 2007 der Außendienst der AachenMünchener eingestellt wurde und sämtliche Außendienstmitarbeiter in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG überführt wurden, blieb auch die Kollegiale Vereinigung mit all seinen Rechten und Pflichten erhalten. Auch sie hatte den Namen geändert in „Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V.“. Auch der Vorstand blieb erhalten.
Die kollegiale Vereinigung wurde bei ihrer Gründung natürlich kritisch geprüft. Nach einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand der AachenMünchener hatt man dann die kollegiale Vereinigung akzeptiert.
Eine der Errungenschaften der kollegialen Vereinigung ist der Rechtschutz für Handelsvertreter. Für 50 € jährlich ist kann sich dort jeder Vermögensberater der Allfinanz rechtlich absichern. Auch das ist bis heute geblieben. Der Rechtschutzversicherer für das Handelsvertreterrecht ist übrigens die AdvoCard.
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Als ich gestern über Sky das Bundesligaspiel zwischen dem HSV und Werder Bremen ansah, habe ich die eine und andere langweilige Minuten dafür genutzt, um ein bisschen zu googeln.
Gerade der mir bis dahin völlig unbekannte HSV-Trainer, Josef Zinnbauer, fiel dabei auf. Millionär soll er sein, obgleich er fast nur in der 2. Liga kickte. Um den armen Mitspielern zu vertuschen, dass ihm ein Ferrari und ein teurer Benz gehört, ließ er sich von anderen zu den Trainingseinheiten fahren. Das große Geld verdiente er mit Finanzdienstleistungen.
Josef Zinnbauer machte Ausbildungen zum Zerspanungsmechaniker und zum Versicherungsfachmann begann als Außendienstmitarbeiter einer großen Versicherungsgesellschaft. Er gründete eigene Firmen und vertickerte in der Kabine und nach dem Training an seine Mitspieler Finanzdienstgeschäfte. Wenn also manch HSV-Profi noch bei Spielbeginn den Kugelschreiber in der Hand hat, weiß man jetzt warum.
Ein anderer Ex-HSVler, nämlich der 69-fache Nationalspieler Manfred Kaltz, der Urvater der Bananenflanke, ist übrigens jetzt Vermögensberater der DVAG. Auch er fährt zweigleisig, denn er soll seit Januar 2014 Trainer der Fußballschule Bochum sein.
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Ein Vermögensberater wurde kürzlich erstinstanzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt – obgleich er in dieser Zeit gar keine Einnahmen hatte.
Was war geschehen?
Der Vermögensberater hatte gekündigt. Er hatte eine längere Kündigungsfrist in seinem Vertrag vereinbart. Ab Ausspruch der Kündigung hatte er jedoch keine Provisionen mehr bekommen. Die Auszahlung der Provisionen wurde ihm verweigert.
Der Vertrieb erlaubte ihm einen kleinen Nebenjob. Damit konnte er zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt decken. Zur Zahlung von Kindesunterhalt war er jedoch nicht in der Lage.
Das Familiengericht wollte ihm dies nicht abnehmen und unterstellt ihm, er müsse als Selbständiger dafür sorgen, dass Kindesunterhalt gezahlt wird. Er müsse auch dafür sorgen, dass er über entsprechende Einkünfte verfüge.
Wie dies der Vermögensberater jedoch anstellen sollte, hatte das Familiengericht nicht geschrieben.
Unterhalt und manch Vertrag vertragen sich eben nicht.
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In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Vermögensberaters mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG darf sich jetzt das Landgericht Aachen mit den Hinterrgünden des Versorgungswerkes auseinandersetzen.
Der Kläger war als Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG AG tätig. Zwischen der AachenMünchener und der DVAG besteht ein Kollektivvertrag, nach dessen Maßgabe die für die DVAG tätigen Vermittler Versicherungsschutz im Rahmen persönlicher Vorsorgepolicen nach Sondertarif erlangen können. Den Versicherungsschein erhielt zunächst der Vermögensberater. Einen weiteren hat es nach Änderung der Versicherungsbedingungen gegebene. Diesen soll die DVAG erhalten haben, was jedoch streitig ist.
Gegenstand der Hauptversicherung war eine Lebensversicherung, daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart mit einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen des Versorgungswerkes AG 96 zugrunde. Darin heißt es:
„Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen Grundversorgung werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnhemers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten hat“.
Nachdem der Vermögensberater erkrankt war und Leistungen bezogen hat, erklärte die AachenMünchener ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Vermögensberater gegenüber. Die DVAG kündigte dann den Lebensversicherungsvertrag, weil der Berater angeblich aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sei. Dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig.
Mit der Kündigung soll der Original-Versicherungsschein beigefügt worden sein. Auch dies ist streitig. Das Gericht ging in einem Beschluss zunächst davon aus, dass die Kollektivversicherung tatsächlich beendet wurde. Es habe schließlich eine Kündigung gemäß § 168 VVG gegeben. Die Kündigungsberechtigung der DVAG ergebe sich aus der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag an die DVAG. Eine Abtretung war gemäß § 18 AVB KLV möglich. Diese ist auch im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages erfolgt.
Auf dem Versicherungsschein wurde ausgeführt: „Dieser Versicherung liegen die Bedingungen des Versorgungswerkes der Deutschen Vermögensberatung AG gemäß Vordruck AG96 zugrunde. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung werden sämtliche Recht und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten.“
Auf dem Antrag Aufnahme des Versorgungswerkes hatte der Kläger unterschrieben, dass dem Antrag die Bedingungen zugrunde liegen. Wenn er darauf hinweist, er habe keine Abtretungserklärung unterzeichnet, so sei nach Ansicht des Gerichtes ein solcher Vortrag nicht ausreichend. Schließlich sei aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, dass auf die Bedingungen des Versorgungswerkes Bezug genommen wird.
Das Gericht weiter:
„Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 18 AVB KLV in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB ist auch in wirksamer Weise erfolgt, obwohl die Abtretung nicht nur auf Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung beschränkt war und Rechte und Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BUZVB nicht abgetreten werden konnten. Ein diesbezügliches Abtretungsverbotergibt sich außerdem aus § 400 BGB, da Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850 B Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag, so das Gericht. Es kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wäre, so dass bloß eine erfolgte Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nichtig wäre, § 139 BGB.“
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Auskunft für beide
Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.
Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.
Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen neuen Bausparvertrag abzuschließen. …
Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.
Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …
Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“
Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014

