Vermögensberater

Beide müssen leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2018 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt.

Dieser verlangte zunächst im Wege der Klage, dass so genannte Softwarepauschalen, die zuvor vom Provisionskonto abgezogen wurden, wieder gutgeschrieben werden.

Gleichzeitig verlangte die DVAG im Rahmen einer Wiederklage Provisionsvorschüsse zurück.

Im Ergebnis bekamen beide Recht. Obwohl die DVAG insgesamt 6.400,00 € verlangte, mussten nur 3.000,00 € etwa erstattet werden.

Zu Gunsten der DVAG hatte das Gericht festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen  nachvollziehbar in ihrer Abrechnung dargestellt wurde. Die Haftungszeiten seien angegeben worden und insgesamt habe der Berater den Abrechungsmodalitäten nicht entgegentreten können. Auch zu den Stornoabwehrmaßnahmen hatte der Vertrieb genügend vorgetragen. Die entsprechenden Nachbearbeitungsanforderungen wurden erfüllt. Die einzelnen stornierten Verträge konnten aufgezählt werden. Teilweise erfolgten die Stonrierungen sogar noch während der Vertragslaufzeit des Beraters.

Das Landgericht meinte auch, dass es genügen würde, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft  und nachdrücklich auffordert. Der Umfang und die Art und Weise der erforderlichen Machbearbeitung hänge vom Einzelfall ab, wobei der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung sowie die Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr bzw. die von dem Unternehmen durchgeführten Maßnahmen darzulegen hat. Diesen Anforderungen hat der Vortrag des Vertriebes entsprochen. Zu jedem einzelnen Kunden wurde der Vertragsverlauf exakt beschrieben. In Abzug zu bringen war die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale. Diese wurde von dem Vertrieb auf dem Diskontkonto gutgeschrieben.

Arrivederci AachenMünchener

ASSCompact schreibt heute, dass es die AachenMünchener Versicherung in Kürze nicht mehr gibt. Die AachenMünchener Lebensversicherung und die Central Krankenversicherung sollen nachziehen.

Die AachenMünchener soll in die Generali Deutschland Versicherung umbenannt werden. Die Generali Versicherungen sind ein deutsches Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in München. Muttergesellschaft ist der italienische Versicherungskonzern Assicurazioni Generali.

Für die Deutsche Vermögensberatung DVAG und ihren Vermögensberatern soll sich nach AssCompact nichts ändern. Die Generali Gruppe hält 40 % der Aktien der DVAG. 2018 hat die DVAG bereits den Vertrieb der Generali übernommen.

DVAG bekommt Provisionen zurück

Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..

Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.

Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.

Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.

Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.

Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.

Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.

Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).

Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.

Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.

Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.

Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent  einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.

Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.

DVAG, OVB und Swiss Life mit neuen Zahlen

AssCompact teilt am 26.03.2019 mit, dass die OVB ihren Umsatz und die Zahl der Vermittler im Jahr 2018 gesteigert habe. Die Gesamtvertriebsprovisionen sollen um 2,7% zugelegt haben und die Anzahl der Vermittler in Deutschland um 2,9% auf 1333 Vermittler. Dagegen soll das operative Ergebnis um 17,6% gesunken sein, das Konzernergebnis um 20,8% auf 9,6 Mio. Euro.

In Deutschland haben die Gesamtvertriebsprovisionen um 0,5% zugelegt auf 59,4 Mio. Euro. Das operative Ergebnis stieg hier um 6% auf 7,1 Mio. Euro.

Im Jahr 2017 habe man 4702 Vermittler gehabt, im Jahr 2018 sollen es 4.715 gewesen sein. In Deutschland stieg die Zahl der Vermittler von 1296 auf 1333 an.

SwissLife hatte sich auch zu den Zahlen der eigenen Finanzberater geäußert. Im Jahr 2018 soll die Anzahl der Finanzberater bei SwissLife gegenüber dem Vorjahr um 7,5% auf 3808 erhöht worden sein. Dies wurde in einem Interview im Versicherungsboten am 27.03.2019 mitgeteilt.

Der Versicherungsbote berichtet am 26.03.2019 über die DVAG. Diese hatte einen Umsatz in Höhe von 1,57 Milliarden Euro im Jahr 2018 verzeichnet. Dies soll ein Plus 16,4% gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Der Jahresüberschuss kletterte um 3,1 % und lag damit bei 202,0 Mio. Euro. Die Zahl der betreuten Kunden soll von 6 Mio. auf 8 Mio. gestiegen sein.

Insgesamt soll die DVAG Ende des Jahres 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt haben. Es soll 5.006 Geschäftsstellen gegeben haben. Ende 2017 waren es noch 14.500 Vermögensberater in 3452 Direktionen.

Der Anstieg bei der DVAG ist im Vergleich zur Konkurrenz Branche hoch. Im Jahr 2018 hat die DVAG den Vertrieb der Generali Deutschland übernommen. Dabei sollen 2500 hauptberufliche Vermittler zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München gewechselt haben. Der Wechsel wurde zum 01.07.2018 vollzogen.

Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen

Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.

Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.

Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:

„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).

Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).

Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in  Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “

Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.

Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).

Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Ansprüche auf Dynamikprovision bestehen auch nach Vertragsende

Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.

Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.

Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.

Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.

Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.

Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.

Muss eine Versicherung die Maklervollmacht akzeptieren?

Es ist oft ein großes Ärgernis für den Makler. Er schickt seine Maklervollmacht zur Versicherung und hofft, künftig die Korrespondenz führen zu können und den Kunden über den aktuellen Stand einer Versicherung informieren zu können.

Und einige Versicherungen ignorieren das. Dies wird teilweise damit begründet, dass der neue Makler ja bereits früher als Vermittler für die Versicherung tätig war und Abwerbung drohe.

Über einen solchen Fall hatte der BGH am 21.4.2016 unter dem Az I ZR 151/15 zu entscheiden.

Das OLG Nürnberg hatte zuvor unter dem Az 3 U 2086/14 der Allfinanz DVAG untersagt, „Es betreut Sie:“ einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben“. Die Entscheidung wurde aber vom BGH am 21.4.2016 revidiert. Mehr dazu weiter unten.

Das OLG München hatte einen ähnlichen Fall am 3.7.2014. Dort hatte die Versicherung als Betreuer des Kunden nicht den Versicherungsmakler aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az 29 U 5030/13 bestätigt, dass diese Angabe („Es betreut Sie: …“) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

Ähnlich entschied das Landgericht Wuppertal am 3.3.17 unter dem Az 13 O 53/16.

Die Oberlandesgerichte argumentieren, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, wenn der Kunde ein Schreiben mit einem „falschen“ Vermittler erhalten hat.

Die Argumentation des BGH sollte aber berücksichtigt werden. Er argumentierte: „Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.Mai 2013 IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war.“ Entscheidend ist auch, ob der Kunde auf seinen Beratungsanspruch gegenüber der Versicherung verzichtet hat (die Versicherung ist nach § 6 VVG zur Beratung verpflichtet). Es ist daher dem Makler zu empfehlen, dass ein solcher Verzicht von dem Kunden zu erklären ist. Der BGH meinte auch, dass es ja grundsätzlich richtig wäre, wenn der Kunde über die DVAG betreut würde (in dem Fall vor dem BGH war das wohl unstreitig….), dass sie auch einen Mitarbeiter benennt. Andere täten das ja auch, so der BGH.

Und jetzt kommt wohl das Wichtigste: Im Übrigen sei ja auch nicht gegen die Pflicht aus dem Urteil des BGH vom 29.5.2013 verstoßen worden, die Korrespondenz über den Makler zu führen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 allerdings mögliche Einschränkungen der Korrespondenzpflicht genannt: Wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, ist der Versicherer nicht verpflichtet, die Korrespondenz über den Makler zu führen. Wenn der Makler zuvor bei der Versicherung tätig war und nachher Makler wurde, kann dies ein solcher Grund sein, den der BGH meint.

LG Hamburg: Nachbearbeitung umfasst regelmäßig ein persönliches Gespräch

Das Landgericht Hamburg wies in einem Beschluss vom 12.06.2018 eine Berufung der DVAG gerichtet auf die Rückzahlung von Provisionen gem. §522 Abs. 2 ZPO zurück.

Ein Vermögensberater wurde erstinstanzlich nur zu einer teilweisen Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Berufung.

In der Entscheidung ging es um drei stornierte Versicherungsverträge und das Vertretenmüssen der Stornierungen gem. §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB.

Die DVAG hatte angeführt, dass in diesen Fällen eine Nachbearbeitung ihrerseits nicht erfolgsversprechend gewesen wäre und damit entbehrlich wurde.

Dies sah das Gericht anders. Es führte aus, dass der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung bzw. Kündigung der Verträge zu erforschen hätte, um dann gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung zu suchen.

Die Nachbearbeitung umfasse regelmäßig ein persönliches Gespräch mit dem Versicherungsnehmer, sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung. Dies war hier nicht erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts war die DVAG ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass eine Nachbearbeitung erfolgt oder ausnahmsweise entbehrlich war nicht nachgekommen.

Vielmehr hatte die DVAG sich darauf berufen, dass die Kunden nur ihre vertraglichen Rechte, nämlich die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wahrgenommen hätten und schon dadurch deutlich war, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, unumstößlich war.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die DVAG hätte jedenfalls die oben genannten Versuche unternehmen müssen, um eine Lösung mit dem Versicherten anzustreben.

Allein aus einer Kündigung könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachbearbeitung entbehrlich war. Auch in Fällen, in denen die Kunden überzeugt wirkten, könnte eine Nachbearbeitung noch erfolgsversprechend sein.

Abschließend führte das Gericht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen auch nicht um sogenannte Kleinstorni handele, bei denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nachbearbeitung nicht geboten ist. Es handelte sich vorliegend um drei Verträge und Provisionen in Höhe von etwa 1.600,00 €.

Diese Rechtsprechung ist nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg nur auf Massengeschäfte, wie zum Beispiel Zeitschriftenabonnements anwendbar, nicht jedoch auf Versicherungsverträge. Dagegen spräche schon allein die Höhe der umstrittenen Provisionen.

Ex-Vermögensberater muss zahlen

Entgegen einiger aktueller und im Internet kursierender Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich eine weniger aufregende Entscheidung gefällt. Die Deutsche Vermögensberatung verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Es ging insgesamt um fast 30.000,00 €. Der Vermögensberatervertrag wurde zum 24.01.2013 beendet. Fraglich war nicht nur der Umfang der notwenigen Stornobekämpfungsmaßnahmen, sondern auch Gegenforderungen, wie z.B. die Aufrechnung von Aufwendungen für die Nutzung einer Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten.

Das Oberlandesgericht meinte, der DVAG würden die Forderungen in vollem Umfang zustehen und Aufrechnungen gingen ins Leere. Folglich wurde der Ex-Vermögensberater zur Zahlung der vollen Summe verurteilt.

Das Oberlandesgericht hatte sich im Einzelnen mit den Stornobekämpfungsmaßnahmen auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, diese seien genügend. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten, auch z.B. im Hinblick auf den sogenannten „Columbus-Bonus“, zurückziehen. Der Vermögensberater rechnete mit einer Softwarepauschale auf, Kosten für Werbematerial und einer hausinternen Weiterbildung.

Übrigens meinte das Oberlandesgericht, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen teilweise unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht notwendig gewesen seien. Dabei hatte bereits das Landgericht Regensburg eine Wirtschaftlichkeitsgrenze von 250,00 € angenommen. Diese Grenze hatte das Oberlandesgericht bestätigt. Dabei hat das Oberlandesgericht Nürnberg Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16.

Auch den Umstand, dass ein Internetauftritt gesperrt worden sein soll, führte nicht dazu, dass das Oberlandesgericht die Rückzahlungspflicht des Vermögensberaters erkannte. Im Übrigen sei ein schädigendes Verhalten der DVAG in diesem Zusammenhang nicht konkret vorgetragen gewesen.

Das Landgericht Regensburg und auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten dem Vermögensberater ebenso vorgeworfen, zur Frage des „Columbus-Bonus“ nicht genügend vorgetragen zu haben.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich auch mit den ungewöhnlichen Umständen der Vertragsbeendigung befasst. Zunächst soll der Vermögensberater fristlos gekündigt haben. Die DVAG hatte dann das darin „innenwohnende Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages“ angenommen, so dass der Vermögensberatervertrag zu einem untypischen Zeitpunkt zu Ende ging.

Weil die Parteien unstreitig von einem Kontokorrent  ausgegangen sind, ließ das Oberlandesgericht Nürnberg Aufrechnungen nicht zu. „Insbesondere ist die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite unzulässig“ (Vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.1969 – I ZR 33/68). Dass ausnahmsweise Einzelforderungen geltend gemacht werden können, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Die DVAG berief sich auch auf Verjährung.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt dem Beklagten vor, er habe dazu, dass die Software kostenfrei hätte gewährt werden müssen, nicht genügend vorgetragen. Insofern stehen ihm auch keine Rückzahlungsansprüche wegen der Softwarenutzungspauschale zu.

Soweit der Vermögensberater Werbematerial und Kosten für eine hausinterne Weiterbildung abziehen will, verweist das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/10. Danach handelt es sich bei diesen Dingen nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg meint auch, dass eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich wurde dem Vermögensberater vorgehalten, er habe schließlich das Fehlen eines Rechtsgrundes gekannt und trotzdem geleistet. Ferner hätte sich der Vermögensberater darum bemühen müssen, gegen die DVAG Ansprüche im Rahmen eines Kontokorrents geltend zu machen. Im Übrigen seien Ansprüche verjährt. „Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist … bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschrift. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht“, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Mit einer hilfsweisen Aufrechnung erst im Gerichtsverfahren war danach der Vermögensberater mit seinen Gegenforderungen verspätet.

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Fazit:

Viele Ansprüche sind davon abhängig, ob ein Kontokorrent besteht.

Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Kontokorrentvereinbarung unstreitig stellt.

Das Abschalten des Internets führt oftmals dazu, dass eine Stornobekämpfung durch den betroffenen Vermögensberater nicht mehr möglich ist. Hier ist genauer Vortrag erforderlich. Wenn man meint, man sei durch eine Softwarenutzungspauschale zu Unrecht belastet worden, sollte man sich schnell darum kümmern, diese geltend zu machen. Die Gerichte tendieren im Übrigen dazu, dass die Softwarenutzungspauschale zunächst einmal dem Provisionskonto gutgeschrieben werden muss. Man kann deshalb zunächst nur die Verbuchung verlangen.

Wer befürchtet, dass sein Provisionskonto ins Minus läuft, sollte sich schnell fachkundigen Rat einholen.

Wer will schon gern Versicherungsvertreter sein

Über ein lustiges Facebook-Posting der DVAG berichtet procontra.online am 9.5.2018, und zitiert Reaktionen darauf wie beispielsweise, „wer will denn schon gern Versicherungsvertreter sein?“. Mittlerweile soll dieses Posting aber wieder gelöscht sein.

„Zum Glück sind wir keine Versicherungsvertreter“ soll es in dem Posting geheißen haben und man soll wohl damit die Vermögensberater der DVAG gemeint haben. Im Begleittext dazu hieß es nämlich „Eine neue GfK-Umfrage zeigt, dass Versicherungsvertretern nur wenig Vertrauen geschenkt wird. Dabei ist Vertrauen entscheidend, gerade wenn’s um Geld geht. Wir als Vermögensberater stellen dich und deine Ziele in den Mittelpunkt.“

Die DVAG jedenfalls stellte gegenüber procontra klar: „Natürlich sind wir Versicherungsvertreter“.

Noch schlechter als Versicherunsgvertreter stehen übrigens Politiker da. Den traut man laut Spiegel.online aus 2016 am wenigten zu.