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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte unter dem Aktenzeichen 3 U 1669/23 am 21.05.2024 ein interessantes Urteil darüber gefällt, wer sich als „Honoraranlagenberater“ bezeichnen darf.
Das Gesetz unterscheidet Vermittler in der Finanzdienstleistungsbranche.
Es gibt Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gemäß § 34d GewO. Der Versicherungsberater erhält ein Honorar, der Versicherungsvermittler eine Provision.
Gemäß § 34f GewO gibt es dann noch den Finanzanlagenvermittler, gemäß § 34h GewO den Honorar-Finanzanlagenberater und gemäß § 34i GewO den Immobiliardarlehensvermittler. Der Finanzanlagenvermittler erhält zumeist eine Provision, der Honorarfinanzanlagenvermittler ein Honorar und der Immobiliardarlehensvermittler eine Provision.
Angeblich sollen die Parteien etwas mit dem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg zu tun haben. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vermittlungspraxis, wohl des VDH, aus bestimmten Gründen irrführend und deshalb unlauter sei.
Der Beklagten wurden vom OLG Nürnberg verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ zu führen, wie dies angeblich auf einer Internetseite geschah.
Die klagende Partei ist als Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO zugelassen. Die beklagte Partei ist Versicherungsberaterin und Honorar-Finanzanlagenberaterin.
Gegen ein Entgelt von 59,00 € pro Monat soll es Personen gestattet gewesen sein, sich bei der Beklagten im Register für Verbraucher eintragen zu lassen. Sie werden dort als Verbundpartner geführt. Verbraucher sollen dann auf der Suche nach einem Honorarberater an diese Verbundpartner vermittelt worden sein, indem sie Kontaktanfragen dorthin weitergeleitet haben sollen.
Bei den Verbundpartnern soll es sich zum großen Teil um Personen gehandelt haben, die selbst nicht als Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen sind. Die Verbundpartner sollen dann gegen ein entsprechend vereinbartes Honorar gegenüber dem interessierten Verbraucher tätig werden.
Das OLG weist darauf hin, dass ein Versicherungsberater seine Tätigkeit ausübt, ohne Vorteile von einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten und von einer solchen abhängig zu sein. Die (jeweils erlaubnispflichtigen) Tätigkeiten als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater schließen sich gegenseitig aus (§ 34d Abs. 3 GewO).
Für den Bereich der Finanzanlagen gilt nach Ansicht des OLG eine ähnliche Systematik. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer vermittelt, ohne Zuwendungen von einem Produktgeber zu erhalten oder in anderer Weise von einem solchen abhängig zu sein (§ 34h Abs.1 GewO). Der Honorar-Finanzanlagenberater darf nach § 34h Abs. 2 GewO kein Gewerbe als gewöhnlicher Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausüben und muss zudem eine hinreichende Anzahl der angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen.
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufsbilder Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlagenberater sich durch das Fehlen von laufenden Provisionsvereinbarungen und anderen, die Unabhängigkeit gefährdenden Vertragsbeziehungen zu Anbietern von Versicherungen oder Finanzprodukten auszeichnet. Es gelte das Verbot, diese Tätigkeiten gegen Provision auszuüben. Diese Regelung dient erkennbar dem Schutz der Verbraucher.
Ein Verbraucher soll sich darauf verlassen können, wenn er sich an einen Versicherungsberater oder einen Honorar-Finanzanlagenberater wendet, dass er weder konkreten Fall noch sonst in diesem Bereich provisionsbasiert tätig ist. Nur ein solches Totalverbot würde die Integrität dieser Berater in besonderem Maße sichern. Dies wäre in gleicher Weise nicht gegeben, wenn der Berater je nach Kundenwunsch oder Situation im Einzelfall einmal gegen Provision, einmal gegen Honorar tätig sein würde. Dies ergibt sich aus § 34d Abs. 3 und § 34h Abs. 2 GewO.
Das OLG führte weiter aus, dass die verlangte Trennung der Tätigkeit die Verbrauchererwartung in entscheidender Weise „normativ“ präge. Die allgemeine Verkehrsauffassung sei somit durch gesetzliche Definitionen beeinflusst und geprägt. Die angesprochenen Kreise, hier die Verbraucher, müssten nicht einmal genaue Kenntnis von den einzelnen juristischen Vorgaben besitzen. Entscheidend und ausreichend ist, dass sie ein laienhaftes Wissen und Verständnis aufweisen, dass in einer bestimmten Branche, wie in der Finanzdienstleistung, Personen ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten und Andere von Provisionen leben.
Der suchende Verbraucher müsse daher geschützt sein. Dies geht vor allem dann, wenn er nach einem „Exoten“ suchst, wie es der Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater nach Ansicht des OLG Nürnberg ist.
Das Oberlandesgericht meinte daher, dass die Vermittlungspraxis der Beklagten diese Erwartung der zumindest eines erheblichen Teils der Verbraucher widersprechen würde.
Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, ob es sich hier um einen Versicherungsmakler handelt. Auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sei nicht kompatibel mit der eines Versicherberaters. Unerheblich ist, dass ein Versicherungsmakler nicht von einem Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschlüssen lebe und er nicht von vornerein im Lager eines bestimmten Versicherers stehe.
Das OLG Nürnberg hat sich im Weiteren mit vielen anderen Argumenten beschäftigt. Nach bisheriger Kenntnis ist das Urteil unveröffentlicht. Es liegt dem Handelsvertreterblog jedoch in geschwärzter Form vor.
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Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.
Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.
Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.
Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.
Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.
Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.
Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.
Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.
Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.
Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
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Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.
Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.
Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.
Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“
Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.
Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.
Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.
Fazit:
Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.
Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin die gleichzeitige Anmeldung zweier GmbHs sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsberater ablehnte, fragt sich, ob ein anderes Ergebnis in anderer Unternehmenskonstellation hätte erreicht werden können.
Die Antwort: Wohl nicht.
Meldet man beispielsweise eine GmbH & Co. KG an, so wird auch hier bei der Anmeldung auf die GmbH abgestellt. So dürften zumindest die meisten IHKs verfahren. Die GmbH wird angemeldet, obgleich das Tagesgeschäft über die GmbH und Co KG abgewickelt wird. Für die GmbH muss auch der Prüfungsbericht abgegeben werden.
Insofern kommt es auch hier, ebenso wie bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, auf die GmbH an. Eine Anmeldung als GmbH & Co. KG bringt dann auch kein anderes Ergebnis, schon deshalb nicht, weil das Gericht ja die Entscheidung damit begründet hat, dass bei der Inhaberschaft der GmbHs Personenidentität vorliege. Einer Person gehörten beide GmbHs.
Solange man dies nicht „umgeht“, ist das gleiche Ergebnis zu erwarten wie in dem Urteil.
04
Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hatte am 31.03.2017 entschieden, dass es nicht zulässig sei, als Inhaber gleichzeitig zwei Unternehmen angemeldet zu haben. Eins als Versicherungsmakler und eins als Versicherungsberater. In dem Fall muss man sich entscheiden, ob man Makler oder Versicherungsberater sein will. Eine Erlaubnis für beide Firmen erhält man ansonsten nicht.
Eine – natürliche – Person hatte zwei GmbH’s angemeldet. Bei beiden war sie als Gesellschafter eingetragen. Bei beiden GmbH’s hatte dieselbe natürliche Person jeweils deren Geschäfte geleitet. Nach Ansicht der Richter führe dies zu einer Interessenskollision.
Das Gericht stellte den Makler mit dem eines Versicherungsvermittlers gleich.
Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein. Ein Makler sei nicht versicherungsunabhängig. Eine Versicherungsunabhängigkeit entfalle nicht schon, wenn keine Abhängigkeit von Versicherern bestehen würde.
Das Erfordernis der Versicherungsunabhängigkeit schließe eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-Makler) aus. Somit wurde die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO tätig zu werden, versagt.
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Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.
Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.
Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.
Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.
Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.
Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein. Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.
Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.
Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.
Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.
Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.
Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.
Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.
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Das Versicherungsjournal hat sich heute einem immer wieder brisanten Thema gewidmet, der Umsatzbesteuerung bei der Versicherungsvermittlung. Interviewt wurde Steuerberater Daniel Ziska.
Grundsätzlich: Vermittlungstätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, Serviceentgelte dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von max. 17.500 € jährlich sind immer umsatzsteuerfrei.
Die Beratung ist beim Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und beim Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO umsatzsteuerpflichtig.
Bei Mischverhältnissen zwischen Beratung und Vermittlung ist dies problematisch. Ziska empfiehlt, beide Leistungen von einander klar abzutrennen.
„Wenn man das Geld für die tatsächliche oder versuchte Vermittlung eines bestimmten Vertrags erhält, dann bleibt er umsatzsteuerfrei. Dabei muss man nicht den kompletten Vermittlungsprozess begleiten, es reicht ein wichtiger Teil. So ist es auch umsatzsteuerfrei, wenn man zum Beispiel das Erstgespräch macht und danach den qualifizierten Kunden an einen anderen Vermittler „weiterreicht“.
Für das Wertpapier- oder Darlehensgeschäft gibt es die Steuerbefreiung auch ausschließlich für Vermittlung. Bei Versicherungs-Vermittlern erstreckt sie sich auch auf andere berufstypische Tätigkeiten, zum Beispiel die Schadensabwicklung. Hierzu gibt es aber leider wenige Urteile, auf die man sich stützen kann“, so Ziska.
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Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.
§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler
Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.
§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt
Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.
Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.
§ 34d GewO Versicherungsvermittler
Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 34e GewO Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler
Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.
Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.
§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.
Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.
§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen
Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.
§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler
Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.
Die Zuverlässigkeit
Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.
Die Sachkunde
Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.
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Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..
Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.
Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:
Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?
Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?
Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?
Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.
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So ähnlich heißt die Überschrift in einem Artikel der Osnabrücker Zeitung vom 14.9.12.
Kritisiert wird, dass die Ergo ihre Topverkäufer mit Sexparties in Budapest belohnt.
Überhaupt sei das Vertriebssystem in Deutschland wie ein Schneeballsystem aufgebaut. 250.000 Vermittler tummeln sich hier, nur um auf die nächste Strukturstufe zu kommen.
Dagegen gebe es nur 246 Versicherungsberater.
Deshalb verlange die Grüne jetzt die Umstellung zur Honorarberatung.
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Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.
Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.
Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.
Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.
Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.
Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!

