Versicherungsjournal

47 Promille durchschnittliche Abschlussprovision

Das Versicherungsjournal teilt die durchschnittliche Abschlussprovision für Lebensversicherungen mit. Diese liegt bei „gut 4,7 Prozent an der Beitragssumme des Neugeschäfts“. Da fragen sich einige Vermittler, wo denn der Rest bleibt, wenn sie nur 22 Promille erhalten.

DKM

Vielen Dank für die herzlichen Gespräche auf der DKM.

Und auch vielen Dank für das Interview von Torsten Günther von den Geldpiloten. Thema war der Ausstieg aus der Auschließlichkeit.

Das Versicherungsjournal, dort führte ich im Übrigen auch ein sehr freundliches Gespräch, hatte am 24.10.2019 dann darüber berichtet, von welchen Versicherungsgesellschaften die Vermittler am Liebsten wegwollen. So richtig überrascht war der Insider sicher nicht.

Sinkende Zahlen bei den Versicherungsvermittlern

Die Zahlen der registrierten Versicherungsvermittler ( Makler und Versicherungsvertreter) sinkt. Am 2.1.2009 waren es 234.099, am 14.7.2018 waren es 206.110 (so schreibt es das Versicherungsjournal). Ende 2009 soll es 255.525 Anmeldungen gegeben haben.

Dies und die weitere Übersicht zeigt, dass es erhebliche Schwankungen gibt. Neue Qualitätsanforderungen, die allgemeine Entwicklung am Arbeitsmarkt sind sicher Gründe für eine Zu- oder Abnahme. Viele sehen darin eine alarmierende Entwicklung.

Die Zahlen haben sich wie folgt entwickelt:

  1. Januar 2011 263.452
  2. Januar 2012 257.795
  3. Januar 2013 253.401
  4. Januar 2014 246.776
  5. Januar 2015 240.297
  6. Januar 2016 233.430
  7. Januar 2017 228.289
  8. Januar 2018 220.825
  9. April 2018 211.504
  10. Juli 2018 206.110

Welcher ist der richtige Maklerpool?

Der Ausstieg aus der Ausschließlichkeit setzt eine vernünftige Zukunftsplanung voraus.

Viele Aussteiger fragen deshalb nach Maklerpools. Der Vorteil eines Maklerpools besteht darin, dass sich dort jeder Finanzdienstleister anmelden kann, und – ohne Abschluss- oder Ausschließlichkeitsverpflichtung – Verträge einreichen kann. Es sollen sich bei dem einen oder anderen Pool auch manch ein „Ausschließlicher“ tummeln, der eigentlich nur für einen einzigen Vertrieb arbeiten dürfte und der den oftmals viel höheren Provisionen, die die Pools ausschütten, nicht widerstehen kann.

Versicherungsjournal hat jetzt die Pools unter die Lupe genommen.

Grundsätzlich ist die „Gesamtzufriedenheit“ im Bereich Leben/ Vorsorge sowie Finanzanlage/ Finanzierung bei der Apella AG am höchsten, im Kranken und Sach/ HUK bei der Aruna GmbH . Über die Fonds Finanz Maklerservice GmbH soll am meisten eingereicht werden.

Im Bereich Leben/ Vorsorge hat die Aruna ganz knapp die Nase vor der Apella. Die Fonds Finanz folgt an dritter, die Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G. an fünfter Stelle.

Im Bereich Krankenversicherung liegt die Aruna vorne, gefolgt von Blau Direkt GmbH & Co. KG. und Fonds Finanz.

Im Sach/ HUK führt die Aruna, dahinter die Vema. Apella ist hier „nur“ auf Platz 5.

Bei der Finanzanlage/ Finanzierung liegt die Apella an der Spitze, auf Platz zwei die Fonds Finanz.

Mifid II, die IDD und die guten Vorsätze für 2018

Mifid II kommt am 3.1.2018. Am 22.2.2018 sollen dann die Vorgaben der IDD greifen. Das Jahr beginnt also mit den besten Vorsätzen.

Die IDD will für mehr Verbraucherschutz und Transparenz sorgen. Vermittler sollen z.B. verpflichtet werden, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, damit sie den Zielmarkt jedes Produkts verstehen, das sie vermitteln wollen. Kunden sollen Produktinformations-Blätter für Versicherungsanlage-Produkte beziehungsweise für Nicht-Lebensversicherungs-Produkte ausgehändigt bekommen. Näheres schreibt dazu das Versicherungsjournal.

Vermittler sollen sich nach deuen IDD 15 Std. jährlich weiterbilden.

Strengere Vorsätze für 2018 könnte dagegen Mifid II mit sich bringen. Mifid II schafft neue Anforderungen an die Transparenz bei Wertpapiergeschäften. Davon sind auch Vermittler gem § 34 f GewO und indirekt Vermittler von Fondspolicen betroffen.

Nach dem neuen Mifid II müssen Banken und Vermögensverwalter Telefongespräche, die auf eine Anlageberatung abzielen, aufzeichnen und dann fünf Jahre aufbewahren. Vermittler gem § 34 f GewO müssen dies nicht, ebensowenig bei Abschluss von Versicherungsanlage-Produkten. §34f“-er müssen Interessenkonflikte offenlegen und die Risikoneigung des Kunden erfragen.

Rechtzeitig zum Ende 2017 wurde dann auch das Gerücht gestreut, dass für Wertpapiere ab dem 3.1.2018 keine Provsionen mehr erzielt werden dürfen und ein Provisionsverbot ab 2018 käme. Ursache war ein Bafin-Rundschreiben, in dem Wertpapierdienstleister hingewiesen werden, dass „die angenommenen Zuwendungen nicht als Gewinn vereinnahmt“ werden dürfen , und  „vielmehr sind angenommene Zuwendungen, sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen zu verwenden.“ Das sei aber ein alter Hut, denn es gelte schon lange, dass „Wertpapierdienstleister Provisionen nur dann vereinnahmen dürfen, wenn sie darauf ausgelegt sind, „die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“, beschreibt Bernd Mikosch sehr zutreffend in fondsprofessionell.de .

Wechseloption der DVAG in der Kritik

Das Versicherungsjournal ist eher für den zurückhaltenden Journalismus bekannt. Am 10.03.2015 jedoch nimmt es eine „Wechseloption“ der DVAG in die Kritik. In einem Artikel mit der Überschrift „Wechseloption der DVAG schießt über das Ziel hinaus“ wird über ein Instrument zur Guthabensicherung berichtet. Ein Fondsguthaben könne bei voller Provsion vollständig entnommen werden und ohne Anwendung der Neusto-Regel auf eine konventionelle Rentenversicherung oder das P.U.R.-Konzept übertragen werden.

„Die Anreize schießen in diesem Falle über das Ziel hinaus, weil sie auch aus Kundensicht unsinnige Umdeckungen belohnen“, wird angeprangert.  „Wer seine Verkäufer „Vermögensberater“ nennt, muss sich an diesem Anspruch messen lassen“, heißt es weiter.

Die DVAG teilt in dem Artikel mit, es handele sich um eine reine Guthabensicherung.

OLG Hamm: Versicherer darf Filialdirektion im Anschreiben als Ansprechpartner erwähnen

Am 27.01.2015 berichtete das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.11.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 90/14.

Mehrere Versicherungsmakler klagten gegen einen privaten Krankenversicherer.

Dieser hatte in mehreren Schreiben an Kunden als Ansprechpartner nicht etwas die Makler, sondern die jeweils zuständige Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben.

Die Makler forderten künftig das Unterlassen der Nennung der entsprechenden Filialdirketionen. Schließlich sei dies irreführend. Die Makler würden ja die Kunden betreuen.

Vor dem Dortmunder Landgericht bekamen die Makler Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung nunmehr wieder aufgehoben.

Die Nennung einer Filialdirektion sei eine übliche Angabe, so das Gericht. Es würde bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Schließlich würde sich der Kunde ja an den von ihm beauftragten Versicherungsmakler erinnern, auch wenn er erst später das Schreiben zur Hand nimmt.

Mithin ließen die Richter zu, dass eine Filialdirektion der entsprechenden Versicherung angegeben wird. Davon nicht umfasst war, wenn die Versicherung auf die Idee käme, einen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter zu benennen.

DISQ gibt DVAG ersten Platz

Die DVAG hat einen ersten Platz bei einem Test über die beratungsstärksten Ausschließlichkeitsvertriebe erhalten. Dies schreibt das Versicherungsjournal.

Disq schreibt selbst:  „Trotz fachlich versierter Berater wurde die finanzielle Situation sowie der persönliche Versicherungsbedarf des Kunden häufig zu wenig berücksichtigt“ und bescheinigt der Branche mithin dahingehend Verbesserungsbedarf. Verbesserungsbedarf sieht auch die Stiftung Warentest.

Die Stiftung Warentest setzte sich im Juni 2014 mit den Allfinanzvertrieben auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass vieles im Vergleich zu 2008 besser geworden ist, kritisierte aber, dass gerade in Hinblick auf Kosten und Abschlussgebühren erhebliche Lücken vorhanden waren. Die Informationsqualität war in diesem Test der Stiftungs Warentest ebenso verbesserungswürdig.

Disq meint in der aktuellen Studie, dass Vermögensberater der DVAG gerade wegen der Kosten überzeugten.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität wurde als GmbH & Co KG am 1. Juni 2006 im Handelsregister Hamburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war die Buscha Verwaltungsgesellschaft mbH. Disq wurde in anderen Verfahren schon mal von Unternehmen kritisiert, die nicht zum Testsieger erklärt wurden. Auch wurde mal eine räumliche und personelle Nähe zur PR-Agentur JDB Media GmbH in der Hamburger Schanzenstraße 70 nachgesagt. JDB wirbt damit, dass die DVAG ihr Gründungskunde sei. Seit 2009 ist Jens Holger de Buhr jedoch nicht mehr an der DISQ beteiligt, wie in einer presserechtlichen Gegendarstellung bei Ökotest mitgeteilt wurde.

Vermittlersterben

Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.

Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.

Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.

Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.

Kostenausgleichung bei Nettopolice muss trotz Vereinbarung nicht gezahlt werden

Heute berichtet das Versicherungsjournal über einen interessanten Fall:

Ein Kunde schloss eine Nettopolice über eine Lebensversicherung ab. Außerdem vereinbarte er eine Kostenausgleichszahlung für Abschluss-und Einrichtungskosten in Höhe von 112 € monatlich für 60 Monate.

Diese Kosten sollten unabhängig davon gezahlt werden, ob die Lebensversicherung zwischendurch gekündigt wird. Die Lebensversicherung oder gekündigt. Der Kunde stellte die Zahlungen der Kostenausgleichungsvereinbarung ein und wurde verklagt.

Vor dem Landgericht wurde der Kunde zunächst zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Es stellte die Entscheidung auf § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG.

Kommentar des treuen Leser zu: Welche Gesellschaften am meisten umdecken

Der treue Leser nimmt sich kritisch einen Bericht des Versicherungsjournals vom 10.10.2013 unter die Lupe und schreibt: 

„Nicht nur die … sondern auch die Central als DVAG Krankenversicherer mit

den meisten Abflüssen. Die Vermittlungsgesellschaften versuchen -auch wenn

der Ruf stark angekratzt ist- mit Ihren Werbeträgern das Image

aufzupolieren. Doch die Realität spricht eine andere Sprache. So sieht es in

Zahlen aus, wenn die Wirklichkeit die Vergangenheit eines Unternehmens

einholt, die ausschließlich mit einem seit Jahrzehnten umstrittenen

Strukturvertrieb zusammenarbeiten.

 

Weder die Werbeträger noch die verantwortlichen Politiker scheinen diese

Tatsachen auszublenden. Klar, die Kunden zahlen es mit ihren überhöht

gestiegenen Beiträgen, insbesondere in den letzten Jahren. Aber wen

interessiert es eigentlich wirklich?“