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Die im Versicherungsjournal am 28.6.13 erwähnte Produkthitparade in den Finanzvertrieben wirft viele Fragen auf.
YouGov hatte ein paar Vertreter der großen Vermittlerunternehmen, darunter DVAG, MLP, Bonnfinanz, OVB, Siss Life Select nach ihrer Zufriedenheit gefragt.
79 % sollen sehr zufrieden gewesen sein. Diese Zahl ist kaum zu glauben. Leider ist die Angst, sich die Wahrheit vor Augen zu halten, immer noch ein Phänomenen dieser Branche.
AWD wollte mit seiner Umbenennung das schlechte Image, welches mit dem alten Namen verbunden war, abstreifen. Viele Vermögensberater klagen zur Zeit über die kleine Produktauswahl, die man anbieten darf, insbesondere dann, wenn von den wenigen Produkten einige wegen rasanter Preisentwicklungen gar nicht mehr empfohlen werden können.
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Am 6.2. schrieb das Versicherungsjournal in „Gerangel geht weiter“ über ein Urteil eines Münchener Gerichts über ….. naja, so ganz verständlich wurde es mir nicht.
So schrieb ich folgenden Leserbrief, der leider – wie schon zwei zuvor – nicht veröffentlicht wurde.
Hier der Link zum Versicherungsjournal
und hier meine Antwort:
Die AVAD steht und stand nicht nur in diesem Verfahren in der Kritik. Kritisiert wurden mitunter die fehlenden gesetzlichen Grundlagen.
Leider wird aus diesem Artikel nicht klar, worum es in der Entscheidung vor dem Münchener Gericht geht. Worum stritten die Parteien? Was entschieden die Richter? Wie wurde das begründet?
Nun erhielt die AVAD in diesem Artikel ein Forum, ihre eigenen Argumente zu vertreten. Leider ist auch das nicht nachvollziehbar, weil der Hintergrund nicht beschrieben wird.
Ich glaube, dass viele Leser sich wünschen, mehr und Genaueres von der Entscheidung zu erfahren.
Kai Behrens
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Ein „etwas“ kritischer Kommentar von mir zum Thema „Auslaufmodell bevorschusste Provisionen“ wurde vom Versicherungsjournal nicht veröffentlicht. Schade. Ich denke (hoffe), es war nur ein Versehen.
Grundsätzlich wollte ich mich dem Kommentar von Carsten Bechthold anschließen und mehr Transparenz für das aktuell undurchsichtige Provisionssystem fordern.
Und zu guter Letzt wies ich darauf hin, dass es offenbar noch eine große Lobby gibt, die Veränderungen verhindern will.
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Heute ist im Versicherungsjournal ein interessanter Bericht über die Gewinne der Versicherungsvertreter.
Während Ergo und Signal Iduna die meisten „unter 50.000 €“- Vermittler haben, hat die Westfälische Provinzial mit Abstand die meisten über 50.000 €.
Leider fehlen nachvollziehbare Größen der Vermittler in den Strukturvertrieben. Da wäre ich mal gespannt gewesen.
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Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:
Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?
Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,
„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.
Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.
Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.
Meine Meinung:
Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.
Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?
Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.
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Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.
In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :
„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“
Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.
Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.
Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?