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Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.
Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.
Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?
Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?
Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.
Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.
Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.
Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.
In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.
Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.
Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.
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Nun ist es amtlich: Versicherungsmakler sind nicht unabhängig.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 28. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 14 U 1740/24 dürfen sich Versicherungsmakler künftig nicht mehr unabhängig nennen.
Dabei fing alles noch so gut an. Erstinstanzlich mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig wurde der Versicherungsmakler noch als unabhängig angesehen. Hier im Blog wurde darüber berichtet.
Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde.
Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 übrigens anders. Dieses sah den Makler, wie auch das OLG Dresden, als abhängig an.
Dabei wussten die Richter des OLG Dresden, was die Verbraucher zu der Frage der Unabhängigkeit denken. Sie waren schließlich selbst Versicherungsnehmer:
„Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreises hervorruft (….)… Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (….) Der angesprochenen Verkehrskreises besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d. h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierte Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher aufgrund eigener Sachkunde entscheiden (…). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.“
Ob die Richter eine richtige Wahrnehmung hatten, ist fraglich. Das Urteil stößt auf heftige Kritik.
Teilweise wird es sogar für skandalös gehalten, weil die Richter die Entscheidung lediglich auf ihre eigene Wahrnehmung gestützt haben und sich dies auf die gesamte Branche auswirken könnte. Es ist den Maklern zu empfehlen, um eine Abmahnung nicht zu riskieren, die Werbung mit Unabhängigkeit zu unterlassen.
Inzwischen wurde bekannt, dass gegen die Entscheidung des OLG Dresden kein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dieses Urteil wird demnach rechtskräftig.
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Versicherungsmakler abhängig?
Versicherungsvertreter arbeiten bekanntlich für eine Versicherung oder für deren Vertrieb. Sie sind also an das Unternehmen gebunden und stehen auf dessen Seite.
Im Gegensatz dazu steht der Versicherungsmakler grundsätzlich auf der Seite des Kunden. Ihm steht gewöhnlich die gesamte Bandbreite aller Versicherungsangebote aller Versicherungsunternehmen zu. Weil er auf der Seite des Kunden steht, ist er verpflichtet, im Sinne der Kunden die geeigneten Produkte anzubieten.
Dieses vorangestellt könnte schnell die Meinung entstehen, dass der Versicherungsmakler frei und unabhängig gegenüber Versicherungsunternehmen arbeitet und lediglich dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.
Deshalb haben sich einige Versicherungsmakler die Unabhängigkeit werbend auf die Fahne geschrieben.
Nunmehr ist ein Streit darüber entfacht, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind und ob sie sich tatsächlich unabhängig nennen dürfen.
Mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig den Versicherungsmakler als unabhängig angesehen. Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde. Diese Entscheidung soll wohl nicht rechtskräftig sein.
Diesem Argument wurde entgegengebracht, dass ein Versicherungsmakler auch Nettopolicen vermitteln könne, die unabhängig von Provisionen von Versicherungen sind.
Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies nunmehr das Landgericht Köln in einer neuen Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 anders. Das Landgericht Köln verbot dem Versicherungsmakler, sich weiterhin als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen.
In der Bezeichnung sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere gegen die dortigen § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3. Die angegriffene Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend. Dabei komme es darauf an, welchen Gesamteindruck eine geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine solche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 Aktenzeichen I ZR 136/13).
Dabei kommt es auf das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlichen informierten und vollständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an.
Erstaunlicherweise glaubt sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Landgericht Köln, was dieser Verkehrskreis denkt und wann er in die Irre geführt wird.
Kernaussage der Kölner Entscheidung ist, dass zu diesen Verkehrskreisen eben auch die Richter der zur Entscheidung berufenen Kammer gehören, sodass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann.
Abgegrenzt wurde dann auch das Berufsbild des Versicherungsmakler von dem des Versicherungsberaters, dessen Tätigkeit nicht auf eine provisionsgestützte Vermittlung oder Beratung gerichtet ist.
Diese dürfte sich nach Auffassung des Landgerichts Köln – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – unabhängig nennen.
Ob die Entscheidung bestandskräftig ist, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 16.1.2020 unter dem Az 29 U 1834/18 über eine ähnliche Angelegenheit zu entscheiden. Dort ging es um die Tochterfirma einer Versicherung, die als Maklerin arbeitete und sich als unabhängig bezeichnete. Als Maklerin arbeiten durfte sie, sich als unabhängig bezeichnen durfte sie nicht. Konkret ging es wohl um die WWK Versicherungsgruppe und die 1:1 Assekuranzservice AG, wie sich aus teilen des Urteils ergeben könnte.
In der Branche streitet man sich schon lange über den Begriff „unabhängig“. Die DVAG konnte schon 2009 gerichtlich durchsetzen, dass sich der AWD (heute Swiss Life Select) nicht mehr als unabhängig bezeichnen darf.
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Der Handelsvertreter gemäß § 84 HGB ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der kontinuierlich damit beauftragt ist, für einen Geschäftsherrn Verträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er vertritt in der Regel die Interessen eines Unternehmens und ist meistens nur für dieses eine Unternehmen tätig. Eine Ausnahme davon ist der Mehrfachagent. Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit des Handelsvertreters ist das Wettbewerbsverbot während der bestehenden Vertragsbeziehungen. Dies bedeutet, dass er keine konkurrierenden Geschäfte vermitteln darf.
Der Handelsvertreterblog hat schon oft darüber berichtet, dass ein Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug hat, auf monatliche Abrechnungen und einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrages gemäß § 89b HGB.
Die Kunden, die der Handelsvertreter vermittelt, gehören übrigens dem Unternehmen.
Der Handelsmakler gemäß § 93 HGB handelt unabhängig und vermittelt Geschäfte zwischen zwei Parteien, wie zum Beispiel den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Er ist nicht dauerhaft an einen Auftraggeber gebunden und arbeitet für beide Parteien des Geschäfts. Ein Handelsmakler trifft keine Geschäftsabschlüsse im eigenen Namen, sondern bringt die Parteien zwecks Vertragsabschlusses zusammen.
Der Handelsmakler kann sich einen eigenen Kundenstamm aufbauen. Die Kunden sind seine Kunden. Er arbeitet üblicherweise mit verschiedenen Kunden bzw. Partnern zusammen. Der Handelsmakler ist nicht von einem Geschäftsherrn abhängig. Er ist im Gegensatz zum Handelsvertreter viel unabhängiger und flexibler.
Er arbeitet professionell und ohne feste vertragliche Bindung und vermittelt Geschäftsabschlüsse in Form von Warenverkäufen, Wertpapierhandel, Versicherungsdienstleistungen, Frachttransporten, Schiffsvermietungen usw.
Der Handelsmakler wird zwar von einer Partei beauftragt, es entsteht jedoch durch seine Tätigkeit auch eine vertragliche Beziehung zur Gegenpartei. Er vertritt mithin die Interessen beider Parteien und ist verantwortlich für jeglichen Schaden, der durch Fahrlässigkeit entsteht (§ 98 HGB).
Nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäftes muss der Handelsmakler eine schriftliche Bestätigung ausstellen, wobei jede beteiligte Partei das Recht hat, eine solche zu erhalten. Diese wird auch als Schlussnote bezeichnet (§ 94, 95 HGB).
Der Handelsmakler ist verpflichtet, die Geschäfte täglich in einem Tagebuch festzuhalten. Die Parteien haben ein Recht auf Einsicht gemäß § 101 HGB. Er hat Anspruch auf eine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn, soweit das vermittelte Geschäft zu Stande kommt.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler selbstständig. Ein Handelsvertreter kann eben auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 HGB.
Ein Versicherungsmakler ist eine spezielle Form des Handelsmaklers. Ein Versicherungsmakler ist auf die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen spezialisiert (§ 61 VVG).
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte unter dem Aktenzeichen 3 U 1669/23 am 21.05.2024 ein interessantes Urteil darüber gefällt, wer sich als „Honoraranlagenberater“ bezeichnen darf.
Das Gesetz unterscheidet Vermittler in der Finanzdienstleistungsbranche.
Es gibt Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gemäß § 34d GewO. Der Versicherungsberater erhält ein Honorar, der Versicherungsvermittler eine Provision.
Gemäß § 34f GewO gibt es dann noch den Finanzanlagenvermittler, gemäß § 34h GewO den Honorar-Finanzanlagenberater und gemäß § 34i GewO den Immobiliardarlehensvermittler. Der Finanzanlagenvermittler erhält zumeist eine Provision, der Honorarfinanzanlagenvermittler ein Honorar und der Immobiliardarlehensvermittler eine Provision.
Angeblich sollen die Parteien etwas mit dem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg zu tun haben. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vermittlungspraxis, wohl des VDH, aus bestimmten Gründen irrführend und deshalb unlauter sei.
Der Beklagten wurden vom OLG Nürnberg verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ zu führen, wie dies angeblich auf einer Internetseite geschah.
Die klagende Partei ist als Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO zugelassen. Die beklagte Partei ist Versicherungsberaterin und Honorar-Finanzanlagenberaterin.
Gegen ein Entgelt von 59,00 € pro Monat soll es Personen gestattet gewesen sein, sich bei der Beklagten im Register für Verbraucher eintragen zu lassen. Sie werden dort als Verbundpartner geführt. Verbraucher sollen dann auf der Suche nach einem Honorarberater an diese Verbundpartner vermittelt worden sein, indem sie Kontaktanfragen dorthin weitergeleitet haben sollen.
Bei den Verbundpartnern soll es sich zum großen Teil um Personen gehandelt haben, die selbst nicht als Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen sind. Die Verbundpartner sollen dann gegen ein entsprechend vereinbartes Honorar gegenüber dem interessierten Verbraucher tätig werden.
Das OLG weist darauf hin, dass ein Versicherungsberater seine Tätigkeit ausübt, ohne Vorteile von einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten und von einer solchen abhängig zu sein. Die (jeweils erlaubnispflichtigen) Tätigkeiten als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater schließen sich gegenseitig aus (§ 34d Abs. 3 GewO).
Für den Bereich der Finanzanlagen gilt nach Ansicht des OLG eine ähnliche Systematik. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer vermittelt, ohne Zuwendungen von einem Produktgeber zu erhalten oder in anderer Weise von einem solchen abhängig zu sein (§ 34h Abs.1 GewO). Der Honorar-Finanzanlagenberater darf nach § 34h Abs. 2 GewO kein Gewerbe als gewöhnlicher Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausüben und muss zudem eine hinreichende Anzahl der angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen.
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufsbilder Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlagenberater sich durch das Fehlen von laufenden Provisionsvereinbarungen und anderen, die Unabhängigkeit gefährdenden Vertragsbeziehungen zu Anbietern von Versicherungen oder Finanzprodukten auszeichnet. Es gelte das Verbot, diese Tätigkeiten gegen Provision auszuüben. Diese Regelung dient erkennbar dem Schutz der Verbraucher.
Ein Verbraucher soll sich darauf verlassen können, wenn er sich an einen Versicherungsberater oder einen Honorar-Finanzanlagenberater wendet, dass er weder konkreten Fall noch sonst in diesem Bereich provisionsbasiert tätig ist. Nur ein solches Totalverbot würde die Integrität dieser Berater in besonderem Maße sichern. Dies wäre in gleicher Weise nicht gegeben, wenn der Berater je nach Kundenwunsch oder Situation im Einzelfall einmal gegen Provision, einmal gegen Honorar tätig sein würde. Dies ergibt sich aus § 34d Abs. 3 und § 34h Abs. 2 GewO.
Das OLG führte weiter aus, dass die verlangte Trennung der Tätigkeit die Verbrauchererwartung in entscheidender Weise „normativ“ präge. Die allgemeine Verkehrsauffassung sei somit durch gesetzliche Definitionen beeinflusst und geprägt. Die angesprochenen Kreise, hier die Verbraucher, müssten nicht einmal genaue Kenntnis von den einzelnen juristischen Vorgaben besitzen. Entscheidend und ausreichend ist, dass sie ein laienhaftes Wissen und Verständnis aufweisen, dass in einer bestimmten Branche, wie in der Finanzdienstleistung, Personen ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten und Andere von Provisionen leben.
Der suchende Verbraucher müsse daher geschützt sein. Dies geht vor allem dann, wenn er nach einem „Exoten“ suchst, wie es der Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater nach Ansicht des OLG Nürnberg ist.
Das Oberlandesgericht meinte daher, dass die Vermittlungspraxis der Beklagten diese Erwartung der zumindest eines erheblichen Teils der Verbraucher widersprechen würde.
Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, ob es sich hier um einen Versicherungsmakler handelt. Auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sei nicht kompatibel mit der eines Versicherberaters. Unerheblich ist, dass ein Versicherungsmakler nicht von einem Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschlüssen lebe und er nicht von vornerein im Lager eines bestimmten Versicherers stehe.
Das OLG Nürnberg hat sich im Weiteren mit vielen anderen Argumenten beschäftigt. Nach bisheriger Kenntnis ist das Urteil unveröffentlicht. Es liegt dem Handelsvertreterblog jedoch in geschwärzter Form vor.
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11 Jahre liegt es nunmehr zurück, als sich der Vermögensberater entschied, die DVAG zu verlassen.
Der Verfasser dieses Berichtes durfte den Vermögensberater bei seinem Ausstieg begleiten. Kritik wurde von dem damaligen Vermögensberater laut, weil er nicht mehr hinter den Produkten der DVAG stand und weil man als freier Versicherungsmakler mehr Provisionen verdienen können.
Der ehemalige Vermögensberater kündigte den Vermögensberatervertrag fristgemäß und arbeitete bis zum Vertragsende für die DVAG und an seiner Zukunft.
Es folgten zunächst Prozesse mit der Folge, dass ein Provisionsrückstand ausgeglichen werden sollte.
Diese Verfahren waren rasch beendet. Der ehemalige Vermögensberater wurde Versicherungsmakler.
Nunmehr nach 11 Jahren gab es wieder einen Kontakt zwischen dem Aussteiger und seinem damaligen Prozessvertreter. Natürlich wurde der Aussteiger gefragt, ob er den Schritt bereue, die DVAG verlassen zu haben.
Dies wurde ausdrücklich verneint. Stattdessen sagte der Aussteiger, er sei jetzt viel zufriedener, könne die Kunden als seine eigenen betrachten und würde zudem viel mehr Provisionen verdienen. Während er früher nur ein paar hundert Kunden hatte, konnte er diese Zahl mehr als verdreifachen.
Nach 11 Jahren konnte er das Fazit ziehen, dass sich der Ausstieg in jeder Hinsicht gelohnt hat.
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Der Makler von Fonds Finanz hat Glück gehabt.
Es wurde bereits oft darüber berichtet, dass ein Versicherungsmakler, der seine Verträge bei nur einem Maklerpool einreichen würde, dies als Tätigkeit für einen Auftraggeber anzusehen ist. In Bayern wurde ein solcher Versicherungsmakler dann auch schonmal deshalb als rentenversicherungspflichtig eingestuft.
Das Sozialgericht Lüneburg sah dies am 02.11.2022 unter dem Aktenzeichen S 4 BA 32/19 anders. Der Betroffene und Kläger war im Jahre 2016 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er war ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung stellte für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.
Anschließend wechselte der Versicherungsvertreter in die Maklerschaft. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass dies ihn nicht von der Versicherungspflicht befreien würde. Rentenversicherungspflichtig ist grundsätzlich der, der nur für einen Auftraggeber arbeitet.
Die deutsche Rentenversicherung meinte, dass eine Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen würde, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/ Produktpartnern vermitteln würde, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbescheid legte der betroffene Makler Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.
Anschließend kam es vor dem Sozialgericht Lüneburg zur Klage.
Das Gericht gab dem Makler Recht.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständige tätige Personen, die
- im Zusammenhang mit ihrer Selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Der Begriff des Auftraggebers in § 2 Nr. 9b SGB VI ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einer bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG Urteil vom 23.04.2015 Az.: B 5 RE 21/14).
Das Sozialgericht meint, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit des Klägers für die Fond Finanz nicht vorliegen würden. Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fond Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe nicht. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus Ziffer 3.1 der Vereinbarung, wonach der Vermittler im Verhältnis zur Fond Finanz weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet ist, an diese Produktverträge zu vermitteln. Nach Ziffer 2.2 der Vertriebsvereinbarung ist der Vermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit weder auf die ihm über die Fond Finanz zur Verfügung gestellten Produkte beschränkt noch ist er dazu verpflichtet, von ihm vermittelte Verträge bei den Produktpartnern über die Fond Finanz einzureichen.
Somit ist der Kläger als Versicherungsmakler, anders als ein Versicherungsvertreter, damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.
Ebenso wenig wird von der Fond Finanz ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage die Tätigkeit des Vermittlers erfolgt oder gar zu erfolgen hat. Die Zusammenarbeit mit der Fond Finanz bietet dem Vermittler Vorteile, da diese aufgrund der Vielzahl über sie eingereichte Verträge teilweise bessere Vermittlungsprovisionen mit den Produktgebern aushandeln und an den Vermittler weiterreichen kann.
Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers spricht zu dem, dass er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder auf einen anderen Maklerpool verlangen könne.
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Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.
Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.
Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.
Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.
Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.
Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.
Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.
Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.
Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.
Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
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Die gewaltige Vielfalt an Bewertungen, Empfehlungen, Kommentaren oder auch Warnungen auf den Online-Profilen selbst der kleinsten Unternehmen scheint den perfekten Einblick hinter die Kulissen und Zugriff auf einen glaubwürdigen Erfahrungsbericht „echter Kunden“ zu ermöglichen. Dieser Schein kann jedoch trügen.
Die höchst werbewirksamen Online-Rezensionen bieten eine große Angriffsfläche für Missbrauch durch Werbung mit gefälschten und irreführenden Bewertungen, der für den Verbraucher nur äußerst selten unbeschwert zu erkennen ist.
Dies gilt auch und umso mehr für Versicherungsvertreter- und makler, die auf gute Bewertungen angewiesen sind.
Um enem möglichen Missbrauch aktiv entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgenommen. Die Informationspflicht bezüglich ehrlicher Bewertungen gemäß § 5b Abs. 3 UWG ist am 28.05.2022 in Kraft getreten.
Das Ziel des § 5b Abs. 3 UWG besteht darin, dem Verbraucher einer transparente Unterscheidung von Bewertungen „echter Kunden“, die die Dienstleistungen, Produkte und Waren des Unternehmen wirklich genutzt haben von sogenannten „falschen Bewertungen“ zu ermöglichen.
Unter „falschen Bewertungen“ sind unter anderem gekaufte und beschenkte Bewertungen sowie Freundschafts- und Familienbewertungen zu verstehen.
Schon vor dieser Gesetzesänderung war die Nutzung von und das Werben mit gefälschten Rezensionen unter Strafe gestellt. § 5b Abs. 3 UWG spezifiziert dieses Verbot und normiert weiterhin neue Prüfungs- und Informationspflichten für die mit Online-Bewertungen werbenden Unternehmer:
Ein Unternehmer, der Bewertungen von vermeintlich „echten Kunden“ auf seiner Website zugänglich macht, hat offenzulegen, OB diese einer Prüfung bezüglich der „Echtheit“ der rezensierenden Kunden unterzogen wurden und WIE diese Prüfung von statten gegangen ist.
Diese Pflichten treffen jedoch nicht den Unternehmer, der nur auf das Bewertungsprofil einer anderen Plattform verweist, sofern dieses nicht auf der eigenen Website eingebunden wird. Weiterhin wird ein Unternehmer nicht von den Prüfungspflichten in Anspruch genommen, wenn dieser transparent und deutlich angibt, dass die Bewertungen auf seiner Website keiner Prüfung bezüglich ihrer „Echtheit“ unterzogen worden sind.
Fraglich ist jedoch wie eine solche „Echtheitsprüfung“ durch die Unternehmen konkret auszugestalten ist. Hierfür betrachten wir die Ausgestaltung aus der Perspektive eines Versicherungsmaklers mit eigener Website:
In der für die Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ grundliegenden Richtlinie der Europäischen Union verweist diese auf eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Online-Rezensionen durch Zuhilfenahme technischer Mittel.
Ein Versicherungsmakler, der Online-Bewertungen werberisch auf seiner Website nutzen möchte, verfügt jedoch in der Regel nicht über die technischen Mittel um eine solche Überprüfung zu gewährleisten. Um trotzdem auf seiner Website auf die Bewertungen verweisen zu können, ist ihm nahezulegen, einen Verweis auf die technischen Überprüfungsmittel der Plattformen anzuführen, von denen der Versicherungsmakler seine Rezensionen bezieht.
Über diesen Verweis hinaus sei ihm geraten, schriftlich zu versichern, bei Zweifeln über die „Echtheit“ von rezensierenden Kunden stets zusätzlich eine eigenständige Überprüfung der fraglichen Bewertungen vorzunehmen und über die Art dieser Prüfung (beispielsweise einer Abgleichung des Verfassernamens der Rezension mit einer Kundenliste) aufzuklären.
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Der BGH entschied mit Urteil vom 8. Juli 2021 – I ZR 248/19 zugunsten eines Versicherungsmaklers.
Dieser klagte in Hamburg gegen einen Maklerpool und warf diesem vor, zu spät über drohende Stornierungen informiert worden zu sein. Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatiger Verspätung. Der Name des Maklerpools wurde natürlich in der Entscheidung nicht genannt.
Nun musste der BGH entscheiden, ob dem Makler grundsätzlich ein Anspruch auf Übersendung von Stornogefahrmitteilungen zusteht.
Im Ergebnis sprach der BGH auch dem Versicherungsmakler den Anspruch zu, über drohende Stornierungen rechtzeitig informiert zu werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer widersprochen wird und der Versicherungsvertrag deshalb von Anfang an nicht besteht.
Hier nun ein paar grundlegende Zitate der Entscheidung des BGH:
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat weiter Bestand, soweit es angenommen hat, der Kläger sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter, so dass der Provisionsanspruch des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur entfalle, wenn die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte auf Umständen beruhe, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien.
…
Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann
einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Anspruch im Falle der Nichtausführung entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Ein Versicherungsunternehmen hat die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012
– VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305 Rn. 15 mwN; MünchKomm.HGB/Ströbl, 5. Aufl., § 92 Rn. 30 bis 33; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 92 Rn. 22).
Gesichtspunkte, die aufgrund einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers sprechen können, sind etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen (vgl. BGH, NJW 2011, 1590 Rn. 18).
…
Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden (vgl. BGH, NJW 2012, 3305 Rn. 18 f. mwN). Hat das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung
(vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 92 Rn. 21; Staub/Emde aaO § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbear-
beitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87aRn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559,
560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation.“
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Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.
Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.
Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.
Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.
Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.
Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.
Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.
Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

