Vertrag

Neue Verträge

Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.

Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.

Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.

Darlehensverträge und die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.

Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):

gerichtlich

BW Bank, Kredit­vertrag vom 18.06.2006

Citi­bank Privatkunden AG, Kredit­vertrag vom 27.05.2003

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 28.02.2007

Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

DG Hyp, Kredit­vertrag vom 16.11.2005

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 20.03.2002

Hamburger Sparkasse, Kredit­vertrag vom 06.04.2004

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 2.11.2004

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 16.11.2006

Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kredit­vertrag vom 30.11.2002

Mittel­brandenburgische Sparkasse, Kredit­vertrag vom 16.04.2008

Pensions­kasse Hoechst, Kredit­vertrag vom 04.06.2007

Sparkasse Berg­kamen-Bönen, Kredit­vertrag vom 06.11.2003

Sparkasse Essen, Darlehens­verträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag von 2005

Volks­bank Göppingen eG, Kredit­vertrag vom 05.09.2008

außergerichtlich

Aachener Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 02.10.2006

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 18.10.2006

Ärztekammer West­falen-Lippe, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Kredit­vertrag vom 07.10.2008

Axa, Kredit­vertrag vom 18.05.2010

Axa Kranken­versicherung AG, Kredit­verträge vom 27.11.2009

AXA Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 21.07.2009

Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008

Bayerische Landes­bank, Kredit­vertrag vom 06.12.2005

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 22.08.2006

BW-Bank, Kredit­vertrag vom 11.08.2006

Commerz­bank AG, Kredit­vertrag vom 01.08.2006

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.07.2009

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 04.10.2005

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 17.06.2009

DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Darlehens­vertrag vom 23.03.2005

DSL Bank, Darlehens­vertrag vom 21.04.2004

Frank­furter Volks­bank, Kredit­vertrag vom 23.11.2005

Iduna Vereinigte Lebens­versicherung e.G., Kredit­vertrag vom 25.09.2008

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 21.05.2004

Landes­sparkasse zu Oldenburg, Kredit­vertrag vom 06.08.2008

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 21.07.2006

Märkische Bank eG, Kredit­vertrag vom 25.04.2008

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 29.11.2005

PSD Bank Köln eG, Darlehens­verträge vom 22. und 30.5.2008

Raiff­eisen­bank Ober­ursel e. G., Kredit­vertrag vom 22.09.2008

SKG Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.03.2008

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 29.08.2008

SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003

SparDa Bank Hannover e. G., Kredit­vertrag vom 16.06.2007

Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010

Sparkasse Bremen, Kredit­vertrag vom 27.08.2008

Sparkasse Emsland, Kredit­vertrag vom 04.07.2005

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag vom 16.03.2007

Sparkasse Lüdenscheid, Kredit­vertrag vom 12.09.2006

Sparkasse Mittel­holstein AG, Darlehens­vertrag vom 24.03.2005

Sparkasse Südholstein, Kredit­vertrag vom 27.06.2008

Sparkasse Ulm, Kredit­vertrag vom 23.12.2008

Sparkasse Vorderpfalz, Kredit­vertrag vom 22.04.2008

Stadt­sparkasse Wuppertal, Kredit­vertrag vom 10.11.2003

Swiss Life AG, Kredit­vertrag vom 28.08.2012

Targo­bank AG & Co. KGaA, Kredit­vertrag vom 11.09.2008

Umwelt­bank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 12.02.2004

Volks­bank Bühl e. G., Kredit­vertrag vom 19.02.2008

Volks­bank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen e. G., Kredit­vertrag vom 28.10.2009

Volks­bank Dreieich, Kredit­vertrag vom 19.05.2011

Volks­bank Elms­horn, Kredit­vertrag vom 15.06.2007

Volks­bank Main-Taunus e. G., Kredit­vertrag vom 05.10.2006

Volks­bank Münster e. G., Kredit­vertrag vom 28.01.2008

Volks­bank Wilferdingen-Keltern eG, Kredit­vertrag vom 21.01.2008

VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kredit­vertrag vom 14.02.2008

VR-Bank Passau e. G., Kredit­vertrag vom 26.08.2008

VR-Bank West­pfalz e. G., Kredit­vertrag vom 14.11.2005

West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­verträge vom 23.11.2005

Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 05.01.2007

Wettbewerbsverbot für Vermögensberater?

Die deutsche Vermögensberatung DVAG gestaltete 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern neu. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten – kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.

In manchen Aufhebungsverträgen großer Unternehmen finden sich ähnliche Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€).

Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte.

Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?

Solange  Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.

Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über den alten Vertrieb einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Eine Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.

Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).

Ein ausgeschiedener Handelsvertreter wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.

Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.

Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten Kunden betreuen und anschreiben?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.

Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.

(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits. Es ging – in nicht wenigen Verfahren – immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen „alten“ Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).

Aufhebungsvertrag pro und contra

Ich werde immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.

Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob dem Berater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller Seite mitgeteilt, dass man den „treuen“ Beratern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.

Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches oftmals gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.

Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!

Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.

1. Der Berater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Berater kein unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).

Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.

2. Der Berater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Berater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).

Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!

Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere – Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.

Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:

1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.

2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Beraters – gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung –  ist oft gering. Viele schaden dem Vertrieb in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.

Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.