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Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.
Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.
Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.
Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):
gerichtlich
BW Bank, Kreditvertrag vom 18.06.2006
Citibank Privatkunden AG, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.02.2006
DG Hyp, Kreditvertrag vom 16.11.2005
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 20.03.2002
Hamburger Sparkasse, Kreditvertrag vom 06.04.2004
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 2.11.2004
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kreditvertrag vom 30.11.2002
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Kreditvertrag vom 16.04.2008
Pensionskasse Hoechst, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Sparkasse Bergkamen-Bönen, Kreditvertrag vom 06.11.2003
Sparkasse Essen, Darlehensverträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag von 2005
Volksbank Göppingen eG, Kreditvertrag vom 05.09.2008
außergerichtlich
Aachener Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 02.10.2006
Alte Leipziger Bauspar AG, Kreditvertrag vom 18.10.2006
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Kreditvertrag vom 07.02.2006
Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Kreditvertrag vom 07.10.2008
Axa, Kreditvertrag vom 18.05.2010
Axa Krankenversicherung AG, Kreditverträge vom 27.11.2009
AXA Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 21.07.2009
Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008
Bayerische Landesbank, Kreditvertrag vom 06.12.2005
BHW Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 22.08.2006
BW-Bank, Kreditvertrag vom 11.08.2006
Commerzbank AG, Kreditvertrag vom 01.08.2006
DBV Winterthur Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 30.07.2009
Debeka Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2005
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 17.06.2009
DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010
DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensvertrag vom 23.03.2005
DSL Bank, Darlehensvertrag vom 21.04.2004
Frankfurter Volksbank, Kreditvertrag vom 23.11.2005
Iduna Vereinigte Lebensversicherung e.G., Kreditvertrag vom 25.09.2008
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 21.05.2004
Landessparkasse zu Oldenburg, Kreditvertrag vom 06.08.2008
LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin, Darlehensvertrag vom 21.07.2006
Märkische Bank eG, Kreditvertrag vom 25.04.2008
Münchener Hypothekenbank eG, Kreditvertrag vom 29.11.2005
PSD Bank Köln eG, Darlehensverträge vom 22. und 30.5.2008
Raiffeisenbank Oberursel e. G., Kreditvertrag vom 22.09.2008
SKG Bank AG, Kreditvertrag vom 13.03.2008
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 29.08.2008
SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003
SparDa Bank Hannover e. G., Kreditvertrag vom 16.06.2007
Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010
Sparkasse Bremen, Kreditvertrag vom 27.08.2008
Sparkasse Emsland, Kreditvertrag vom 04.07.2005
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag vom 16.03.2007
Sparkasse Lüdenscheid, Kreditvertrag vom 12.09.2006
Sparkasse Mittelholstein AG, Darlehensvertrag vom 24.03.2005
Sparkasse Südholstein, Kreditvertrag vom 27.06.2008
Sparkasse Ulm, Kreditvertrag vom 23.12.2008
Sparkasse Vorderpfalz, Kreditvertrag vom 22.04.2008
Stadtsparkasse Wuppertal, Kreditvertrag vom 10.11.2003
Swiss Life AG, Kreditvertrag vom 28.08.2012
Targobank AG & Co. KGaA, Kreditvertrag vom 11.09.2008
Umweltbank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010
Victoria Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 12.02.2004
Volksbank Bühl e. G., Kreditvertrag vom 19.02.2008
Volksbank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006
Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G., Kreditvertrag vom 28.10.2009
Volksbank Dreieich, Kreditvertrag vom 19.05.2011
Volksbank Elmshorn, Kreditvertrag vom 15.06.2007
Volksbank Main-Taunus e. G., Kreditvertrag vom 05.10.2006
Volksbank Münster e. G., Kreditvertrag vom 28.01.2008
Volksbank Wilferdingen-Keltern eG, Kreditvertrag vom 21.01.2008
VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kreditvertrag vom 14.02.2008
VR-Bank Passau e. G., Kreditvertrag vom 26.08.2008
VR-Bank Westpfalz e. G., Kreditvertrag vom 14.11.2005
Westdeutsche Immobilienbank AG, Darlehensverträge vom 23.11.2005
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 05.01.2007
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Die deutsche Vermögensberatung DVAG gestaltete 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern neu. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten – kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.
In manchen Aufhebungsverträgen großer Unternehmen finden sich ähnliche Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€).
Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!
Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte.
Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?
Solange Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.
Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über den alten Vertrieb einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Eine Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.
Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).
Ein ausgeschiedener Handelsvertreter wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.
Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.
Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten Kunden betreuen und anschreiben?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.
Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.
(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits. Es ging – in nicht wenigen Verfahren – immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen „alten“ Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).
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Ich werde immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.
Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob dem Berater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller Seite mitgeteilt, dass man den „treuen“ Beratern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.
Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches oftmals gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.
Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!
Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.
1. Der Berater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Berater kein unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).
Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.
2. Der Berater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Berater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).
Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!
Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere – Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.
Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:
1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.
2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Beraters – gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung – ist oft gering. Viele schaden dem Vertrieb in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.
Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.