Jun 19

Am 20.03.2013 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet hat.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen auf.

 

Neben der Wirksamkeit der Kündigung stritten die Parteien darum, ob eine Wettbewerbsabrede und eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen Regelung wirksam sei.

 

Der fristlosen Kündigung ging voraus, dass der Strukturvertrieb (die Klägerin) den Zugang zum Internet eingeschränkt hatte.

 

Ihm wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Er konnte auch keine auch keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV internen Netzes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen.

 

Die Klägerin hatte auch die Dienstemailadresse des Beklagten gesperrt.

 

Das Gericht erkannte darin eine wesentliche Vertragsverletzung.

 

Es führte aus, dass dies das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert hatte. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, Storno gefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf andere Gründe wurde das Gericht nicht mehr abstellen, weil diese Gründe bereits für eine fristlose Kündigung genügten.

 

Diesem voraus gingen mehrere Aufforderungen, und zwar mit E-Mail, mit weiterer Abmahnung und weiterer Aufforderung.

 

Der Strukturvertrieb wandte ein, dass hier bereits ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß des Handelsvertreters vorlege. Sein Fahrzeug sei häufig vor dem Gebäude eines Kollegen gesehen worden, so trugen es die Anwälte des Strukturvertriebs vor.

 

Der Senat des Oberlandesgericht war hier der Auffassung, dass dies zwar schon den Anschein erwecken könnte, dass durch den Handelsvertreter ein Erfahrungsaustausch oder auch evtl. eine später angestrebte Zusammenarbeit angestrebt wird. Dieser Umstand genügt aber nicht, einer Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen, so das Gericht.

 

Der Strukturvertrieb wies darauf hin, dass der Handelsvertreter doch einen Gastzugang im Netzwerk hätte haben können. Bedauerlicherweise, so das Oberlandesgericht, hatte selbst der Vorgesetzte des Beklagten von einem Gastzugang nichts gewusst und den Beklagten auf eine solche Möglichkeit nicht verweisen können.

 

Der Strukturvertrieb stellte zwar nach Abmahnung die Stornomitteilung wieder zur Verfügung. Dieser Umstand reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass durch die Klägerin erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wieder herzustellen.

 

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Weigerung des Beklagten, sich nicht auf einen mit einem Wettbewerbsverbot und erhöhte Vertragsstrafe verbundenen vorzeitigen Aufhebungsvertrag einzulassen, als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden kann schließlich bestehe Vertragsfreiheit.

 

Bereits das Landgericht Hechingen hatte die Vertragsstrafen Regelung für unwirksam erklärt. Diesem hatte sich das Oberlandesgericht angeschlossen.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 3 U 177/12

 

Jun 18

Unabhängig davon, ob es sich bei den besuchten Personen um Freunde, Familie oder Kunden oder sonstwen handelt, wollte ein Strukturvertrieb Auskunft und beantragte, den Handelsvertreter zu verurteilen

1.     der Klägerin durch Beantwortung folgender Fragen Auskunft zu erteilen, nämlich

wie viele Personen  er – der Beklagte – seit … wöchentlich aufgesucht hat,

welcher Altersgruppe diese Personen  überwiegend angehörten,

welchen Berufsgruppen diese Personen  zuzuordnen sind,

welche Produkte er     der Beklagte – während dieser Besuche angeboten hat,

ob er – der Beklagte – die Beratungsgespräche allein oder zusammen mit einem anderen geführt hat,

ob die von ihm – dem Beklagten – vergeblich angesprochenen Personen  bereits Kunden (Name und Anschrift) der Klägerin waren,

wie viele Besuche davon letztlich erfolglos waren,

welche Gründe er – der Beklagte – für die angebotenen Produkte angeführt (genaue und vollständige Angaben) hat,

aus welchen (vorgeschobenen oder wirklichen) Gründen diese Personen  einen Vertragsabschluss abgelehnt haben,

         den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen er – der Beklagte – ab sofort für die Zukunft ergreifen wird, um seine Vermittlungsergebnisse entscheidend zu verbessern.

        den Beklagten zu verurteilen, verbindlich zu erklären, ob er bereits für ein anderes Unternehmen tätig ist oder die Absicht hat, zu einem anderen Unternehmen als die Klägerin zu wechseln, gegebenenfalls ob es sich dabei um ein Konkurrenzunternehmen handelt.

Ich halte diese Art des lebhaften Interesses am Freizeitleben seiner Mitarbeiter für eine sehr gelungene Aktion, die sich an geeigneter Stelle durchaus motivationsfördernd auswirken kann. Schade nur, dass sich jetzt ein Gericht damit beschäftigen muss.

Jun 17

Eine Rundmail erhielt ich heute von einem Mandanten:
“Laut aktueller Information seitens des AfW ist es nun endlich amtlich; Versicherungsgesellschaften haben unsere Maklerverträge zur Korrespondenzmaklerschaft zu akzeptieren !! Wer künftig Ablehnungen bezgl. einer Maklerbetreuung bei Kunden erhält kann sich also künftig gerne an mich wenden. Ich werde in diesem Zusammenhang eine Vorlage mit Bezug auf das Urteil erstellen.

In diesem Sinne einen guten Start in die Woche und viele Grüße aus …”

Und Recht hat er:

Mit Urteil vom 29. Mai 2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen.

Verklagt wurde die LVM Münster. Diese hatte sich seit Jahren beharrlich geweigert, die Korrespondenz mit Maklern zu führen. Während sie noch vor dem Landgericht Münster Erfolg hatte, entschied der BGH im Sinne der Maklerschaft. der Rechtsstreit wurde an das LG Münster zurückgegeben. 

Jun 14

Wer spricht schon gern das Wort Beitragserhöhung aus? Die Central Krankenversicherung hat Beitragserhöhungen angekündigt.

In einem Rundschreiben hatte die Central ihre Außendienstmitarbeiter und Vermögensberater darüber informiert. Nach dem Motto“ wie sage ich es dem Kinde”, ohne dass es weh tut, schrieb man, man habe den Rechnungszins gesenkt. Dieser würde mindestens einmal jährlich überprüft, was nunmehr zu einer Absenkung führen würde.

Die Umsetzung erfordere im Rahmen gegebenenfalls erforderlicher Beitragsanpassungen, heißt es weiter.

Jun 13

Das neue Gesetz über die Honorarberatung soll bald kommen. Aber vieles ist noch Augenwischerei.

Nach dem neuen Gesetz dürfen sich Finanzberater Honorarberater nennen, wenn sie sich die Vermitt­lung von Wert­papieren wie Zertifikaten, offenen oder geschlossenen Fonds ausschließ­lich durch ein Honorar vom Kunden bezahlen lassen. Die Honorarberatung soll nicht für Bauspar­verträge, Versicherungen, Kredite und Spar­produkte gelten. Der Versicherungswirtschaft ist es damit gelungen, durch diese künstliche Aufspaltung das alte und fragwürdige System der Provisionsberatung zu retten.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.

Die Positionen von Opposition und Regierung liegen weit auseinander. SPD und Grüne wollen, dass der Honorarberater nicht nur – wie in dem Gesetzesentwurf vorgesehen – über Finanzanlagen beraten und vermitteln darf, sondern die ganze Produktpalette (einschließlich Versicherungen) anbieten kann.

Außerdem ist fraglich, ob allgemein Nettopolicen verpflichtend eingeführt werden soll. Dies verlangt Rot-Grün. In dem Fall könnte für jedes Produkt eine Alternative durch den Honorarberater angeboten werden.

Zurzeit befindet sich die Überarbeitung noch in den Kinderschuhen. Da es Nettopolicen nur eingeschränkt gibt, kann der Honorarberater eben auch nur begrenzt Produkte anbieten.

Es fehlt bisher auch jegliche Regelung über die Gebühren. Auch die Qualifikation des Honorarberaters soll bisher nur ungenügend geregelt worden sein. Man sollte lediglich über Marktübersicht verfügen. Der Honorarberater muss sich bei der jeweiligen Industrie-und Handelskammer eintragen lassen. Außerdem darf er nicht nebenbei Beratung auf Provisionsbasis anbieten.

Jun 11

Am 06.06.2013 war ich beim Landgericht in Marburg. Ich bin mir sicher, dass die Justiz unbestechlich ist.

In Anschluss an den Gerichtsbesuch wollte ich mir noch die neuen Räumlichkeiten der DVAG ansehen (wenn auch nur von außen). Nachdem ich dann das “Zentrum für Vermögensberatung” googelte, musste ich feststellen, dass die auf der Website ausgewiesene Adresse in meinem Navigationssystem nicht enthalten ist. Auch der Routenplaner der Webseite war äußerst schlecht und enthielt die Zielstraße nicht, weil auch Google Maps in meinem iPhone die Straße nicht fand.

Kleiner Tipp für den einen oder anderen Vermögensberater: Die, die das Zentrum für Vermögensberatung suchen, empfehle ich, die Rosenstraße im Navi einzugeben.

Dass der Bau des Zentrums so ähnlich aussah wie die neue Einkaufspassage im Zentrum von Münster, hatte mich ein wenig gewundert. Man darf es wohl als modern bezeichnen.

Vor der Tür standen eine Reihe von Vermögensberatern im schwarzen Anzug, mit weißen Hemden und Krawatten. 27 Grad in der Sonne waren offensichtlich nicht Anlass genug, sich etwas sommerlicher zu kleiden.

Etwas hat dann jedoch Freude bereitet: Sofort nebenan kann man nämlich beim Edeka einkaufen. Und als ich dort auf den Parkplatz fuhr, fragte man mich, ob ich Vermögensberater sei. Auf die Gegenfrage, ob ich denn als Vermögensberater oder als Kunde hätte Geld für den Parkplatz zahlen müssen, sagte man mir, dass der Parkplatz auch für Vermögensberater kostenlos sei. Mithin gab es für mich keinen Anlass, die Frage falsch zu beantworten. Wer weiß: Vielleicht wäre ich sonst mal für die Zeit des Parkens Vermögensberater geworden?

Insgesamt hatte der Tag in Marburg sich dann doch nicht als Besuch in der “Höhle des Löwen” bewahrheitet, wie es ein Vermögensberater mir zuvor prophezeit hatte.

Jun 07

Die DVAG bleibt immer noch der größte Finanzdienstleister in Deutschland. Sie gab kürzlich die aktuellen Zahlen bekannt. Im Jahre 2012 wurden 1,18 Milliarden Euro umgesetzt.

Im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.

Trotz Finanzkrise hatte die DVAG 2008 ihr erfolgreichstes Jahr. Sie hatte einen Umsatz von 1,22 Mrd. Euro.

Ein ehemaliger Vermögensberater hatte sich einmal die Mühe gemacht, die Entwicklung der DVAG grafisch aufzuarbeiten. Umsätze und Erträge gingen danach seit 1996 kontinuierlich nach oben ( nur 2002, 2005 und 2009 wurden jeweils der Vorjahresumsatz nicht gehalten). 

Jun 06

Stern-online kritisiert die Lebensversicherungen. Im Ergebnis bleibt meist weniger, als die Werbung vermuten lässt.

Die Zinssätze, die versprochen werden, beziehen sich nämlich nicht auf die eingezahlte Summe. Sie beziehen sich nämlich nur auf das, was übrig bleibt, nachdem die Versicherung ihre Kosten für Verwaltung und Provision abgezogen hat.

Stern kritisiert auch die hohen Kosten der Vertriebe einschließlich der bekannten Strukturvertriebe. 6 % und mehr der Beitragssumme werden so einfach geschluckt.

Jun 05

Im Juni 2008 wurde der Handelsvertreter-Blog eingerichtet, am 19.6. hatte Kollege Kompa die ersten Begrüßungsworte eingestellt.

Seitdem schreiben ein paar Anwälte und ein paar andere Branchenkenner, regelmäßig oder unregelmäßig, was ihnen gerade zu dem Thema einfällt.

Ursprünglich war der Blog mal als eigene persönliche Aufarbeitung gedacht. Im Laufe der Zeit wurde der Blog immer mehr Informationsquelle über viele Dinge - auch Ungereimtheiten -, die in der Vertriebswelt und in der Welt der Handelsvertreter passieren. Da insbesondere die Finanzdienstleistung viele Handelsvertreter beschäftigt, lag es auf der Hand, dass diese Branche in den Mittelpunkt geriet.

Trotz intensiver Recherche unterlief dann der eine oder andere handwerkliche Fehler. Einige wenige Berichte mussten korrigiert werden.

Es gab sogar zwei anwaltliche Abmahnungen und zwei einstweilige Verfügungen, weil sich ein Vertrieb durch den Inhalt gestört fühlte. Für mich war dies eine neue Erfahrung, da ich zur Kenntnis nehmen musste, dass man selbst über Urteile nicht immer und überall berichten darf.

Wenn sich bereits aus dem Urteil ein sehr negativer Eindruck für die eine oder andere Partei ergeben könnte, darf man dies eventuell nicht veröffentlichen.

Mittlerweile habe ich mich fast auf die Veröffentlichung von Urteilen beschränkt. Als auf Handelsvertreter- und Vertriebsrecht spezialisierter Anwalt habe ich immer genug Stoff.

Zu gern würde ich auch darüber plaudern, was sich hinter den Kulissen so abspielt. Das lass ich aber mal lieber - wegen der oben erwähnten Erfahrungen. In meinen Prozessen erfahre ich immer noch von vielen “Ungereimtheiten” und Dingen, die zum Himmel rufen, die den einen oder anderen sicherlich interessieren dürfte.

Dass der Blog angekommen ist, darf man dann an anderer Stelle feststellen, wenn ich z.B. in www.dejure.org nach Vorschriften suche und auf diesen Blog stoße. 

Jun 04

Nachdem ein Vermögensberater erkrankte, griff er auf seine Krankengeldtageversicherung zurück. Diese zahlte dann auch schnell eine angemessene Summe.

Dem Vermögensberater war erst einmal geholfen. Dann verlangte die Krankenversicherung die letzten zwei Einkommensteuerbescheide. Und plötzlich sollte der Berater fast die gesamten Leistungen in fünfstelliger Höhe wieder zurückzahlen. Aus den Einkommensteuerbescheiden ergab sich nämlich, dass sein Nettoeinkommen nicht annähernd so hoch war, wie er es bei der Krankenversicherung versichert hatte.

Und die Krankenversicherung hat Recht:

Die maximale Höhe des Krankentagegeld ist in den Musterbedingungen für die Krankentagegeld Versicherung (MBKT) in § 4 geregelt:

“Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeld- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus Ruf entrichtete wohl Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12  Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.”