Okt 29

Das Versicherungsjournal thematisiert heute in dem Artikel Gespenst Scheinselbständigkeit die umstrittene Frage, ob es sich bei in Finanzvertrieben organisierten Handelsvertretern nicht in Wirklichkeit um abhängigen Beschäftigte handelt - was für die Finanzvertriebe als Arbeitgeber natürlich Lohnnebenkosten auslösen würde.

Die Frage muss für jeden Finanzvertrieb gesondert betrachtet werden. So lässt die DVAG etwa ihren Leuten eine lange Leine, während die MLP AG zum Beispiel eine von Gerichten als “straff” bezeichnete Organisationsform aufweist. Das Versicherungsjournal verlinkte das nicht ganz ununmstrittene www.mlpwatchblog.com, das letzte Woche drei Einschätzungen von Versicherungsgesellschaften ins Netz stellte:

Das Versicherungsjournal scheint zur Annahme echter Selbständigkeit zu tendieren.

Bereits gestern hatte das Blog nachgelegt und veröffentliche ein Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, das Außenstehenden interessante Einblicke in die seltsame Arbeitswelt der Finanzvertriebe gewährt.

Möge der geneigte Leser doch selbst entscheiden, ob er die Tätigkeit eines Strukkis für die eines selbständigen Unternehmers halten will oder nicht!

Okt 26

Wenn in diesem Blog von Gerichtsverfahren berichtet wird, stößt gerade die Vielzahl der Gerichtsverfahren auf, die in Zusammenhang mit der deutschen Vermögensberatung DVAG genannt werden.

Es soll damit keineswegs der Eindruck vermittelt werden, die DVAG würde schnell oder häufig Vermögensberater verklagen, oder schneller und häufiger als andere Unternehmen.

Wenn sich hier ein solcher Verdacht abzeichnet, wäre dies rein zufällig.

Und liegen keine Statistiken vor, die die eine oder andere Theorie bestätigen. Wir können nur bestätigen, dass kein einziges Verfahren von den Vermögensberatern oder deren Prozessbevollmächtigten provoziert wurde.

Wenn z.B. zuerst eine Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht wird, geschieht dies nur, um für den Vermögensberater das beste Ergebnis zu erzielen, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Folgen. Eine solche Klage wird auch nur dann eingereicht, wenn sicher ist, dass ansonsten die DVAG die Klage - und zwar beim Landgericht - einreichen würde.

Es zeigt sich, wer zuerst malt, malt am besten. Denn es ist schwieriger, eine Klage vom Landgericht wegzuholen als von vornherein das Arbeitsgericht damit zu beschäftigen.

Welche Folgen diese “Bündelung” der Prozesse hat, hat sich in einem Verfahren der DVAG gezeigt, welches gerade erst im Schwarzwald geführt wurde und in dem die DVAG in zwei Instanzen verlor. Dort sagte der Anwalt der DVAG, es müsse dringend ein Vergleich geschlossen werden, weil ein Urteil ansonsten in die Hände der Anwälte in Münster kommen könnte.

Der Verfasser dieses Artikels sagt “Danke” vor dem Respekt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Informationsquellen oftmals erstaunlich kurze Wege haben.

Leider leben viele Vermögensberater immer noch in furchtbarer Angst. Die Vertragsklauseln sind hart und viele haben Angst vor möglichen ruinösen Folgen. Viele haben Angst, auszuscheiden.

Wir Anwälte, die diesen Blog mit Leben füllen, verstehen unseren Beruf nicht nur als moderne Robin-Hood-Erfindung, sondern sicher auch als Grundlage, um unseren Lebensunterhalt zu verdienen.

Aber uns ist unsere Verantwortung, die wir gerade in diesen Verfahren haben, sehr wohl bewusst. Wir möchten uns nicht nachsagen lassen müssen, dass wir mit den Schicksalen anderer leichtfertig umgehen.

Okt 22

Die DVAG stellt sich immer wieder auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn eine Klage auf Rückzahlung einer Provision eingereicht wird, die letzte Provisionsabrechnung bei Gericht vorzulegen. Angeblich würde sich daraus ja alles ergeben.

Weit gefehlt. Denn wer versteht schon die Abrechnung, wenn es sich nicht gerade um einen Brancheninsider handelt. Selbst die grobe Erläuterung der Abrechnung genügt nicht, um dem Gericht verständlich zu machen, was hier in welcher Weise abgerechnet wurde.

Es kommt auch stets der Hinweis der DVAG, dass doch die Abrechnung selbst genügen müsse, wenn der Vermögensberater nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen keinen Widerspruch erhoben hat. So verlange es doch der Vertrag.

All dies genügt nicht. Vor Gericht hat der Vermögensberater einen Anspruch darauf, dass für jeden Vertrag genau gesagt wird, wann Provisionsvorschüsse gezahlt wurden, wann und wie lange der Kunde gezahlt hat, wann und warum der Vertrag storniert wurde und was man getan hat, um den Vertrag zu retten.

Im einzelnen geht es um folgende juristische Problematik:

Die DVAG behauptet oft, sowie habe im Rahmen einer Vorfinanzierung Provisionen ausgezahlt. Sie stellt sich auf dem Standpunkt, der VB müsse einige Provisionen zurückzahlen, weil es angeblich „zur Stornierung des betreffenden Versicherungsvertrages“ gekommen sein soll. Jede Provisionsabrechnung stelle nach Ansicht der DVAG ein Anerkenntnis des Beklagten dar, weil dieser nicht widersprochen wurde.

Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend und deckt sich mit der herrschenden Meinung nicht.

Die DVAG hat im Einzelnen darzulegen und abzurechnen, woraus sich der von ihr behauptete Anspruch ergeben soll. Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin mit der bloßen Vorlage der Abrechnung nicht genüge getan, wenn der VB bestreitet, dass tatsächlich Stornierungen in der von der DVAG behaupteten Höhe entstanden sind.

Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 15.11.2006 entschieden, dass die Klägerin „durch den bloßen Verweiß auf ein in der Abrechnung September 2006 ausgewiesenes Soll-Saldo von 1.443,97 € sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nachdem der VB bestritten hat, dass tatsächlich irgendwelche Verträge storniert worden sind, wäre die Beklagte zu substantiiertem Vortrag verpflichtet gewesen“.

Auch das OLG Celle hat am 17.02.2005 entschieden, dass eine Provisionsabrechnung aus Sicht des Handelsvertreters kein Saldo-Aberkenntnis darstellt. Ein fehlender Widerspruch gilt nicht als Genehmigung.

Das OLG Celle sagt dazu:

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Gerichtes, sich aus Aufstellungen einer Partei einzelne Provisionsbelastungen herauszusuchen, um so die Forderung dieser Partei zu errechnen. Vielmehr muss der Unternehmer, an den der Handelsvertreter vertraglich gebunden ist, für jeden notleidend gewordenen Vertrag die Voraussetzungen für eine Rückforderung (einschließlich Nachbearbeitung) selbst darlegen. Demzufolge hätte die Klägerin im Einzelnen zu jedem von der Beklagten vermittelten Vertrag darlegen müssen, welche Provision sie dafür gutgeschrieben hat, wann, wie und wodurch der vermittelte Versicherungsvertrag notleidend geworden ist und ob und in welchem Umfang sich das auf die der Beklagten zustehenden Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte überzahlt ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Unternehmer verpflichtet, so genannte Nachbearbeitungen vorzunehmen. Sie muss er Verträge, die in Stornogefahr geraten sind, versuchen zu retten. Dies geschieht grundsätzlich bei bestehendem Vertragsverhältnis darin, dass der Handelsvertreter so genannte Stornogefahrmitteilungen erhält. Nach Vertragsende ist der Unternehmer verpflichtet, die Verträge durch eigene Mitarbeiter zu retten. Im Rahmen eines substantiierten Vortrages ist es erforderlich, genau zu benennen, was der Unternehmer getan hat.

Dies entspricht ständiger Ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit wird lediglich beispielhaft auf die Urteile des OLG Celle vom 17.02.2005, des OLG Frankfurt am Main vom 15.12.1995 und des OLG Düsseldorf verwiesen.

Es gibt eine weitere Begleiterscheinung, die für Strukturvertriebe geradezu typisch sind und zur kritischen Prüfung der Abrechnungen veranlassen sollte:

Oft treten nämlich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung durch den Unternehmer enorme Stornoquoten auf. Der Umstand, dass alte Mitarbeiter die Stornogefahrmitteilungen erhalten und aufgefordert werden, die Kunden zu besuchen und die Verträge zu retten, stehen den Provisionsinteressen des alten Mitarbeiters entgegen. Er würde, wenn er den Vertrag rettet, nur in die Tasche des ausgeschiedenen Kollegen spielen. Den Kunden zu besuchen und gleichzeitig den Vertrag umzudecken, um selbst Provisionen verdienen zu können, liegt in der Natur der Sache und geschieht regelmäßig.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, die Rechnungen kritisch zu prüfen.

Okt 16

Heute hat ein Landgericht kurzerhand entschieden, dass der Vermögensberatervertrag für den Vermögensberater kein Verbot enthält, woanders zu arbeiten.

Er darf nur nicht bei der Konkurrenz arbeiten, kann aber gemäß Vertrag ohne Zustimmung der DVAG z.B. als Briefträger tätig sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird endgültig zu entscheiden haben.

Okt 13

Jetzt, nachdem das Landgericht Frankfurt einen Kunden der deutschen Vermögensberatung so entschlossen abwies, der Schadenseratz wegen Falschberatung forderte, drängt sich eine Frage auf: Wann haftet ein Versicherungsvertreter eigentlich?

Wenn schon ein Vermögensberater so schwer in die Haftung genommen werden kann, was kann einem Versicherungsverteter denn überhaupt noch passieren? Man gewinnt den Eindruck, ein Versicherungsvertreter ( DVAG, AWD, OVB und co. sind nichts anderes) könne sich beinahe alles erlauben.

Wir werden uns um Aufklärung bemühen und in Kürze aufzeigen, was denn die Kunden, die die DVAG erfolgreich verklagt, so anderes erlebt haben. Oder hatten sie einfach nur einen anderen Richter?

Okt 12

Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden der deutschen Vermögensberatung wegen fehlerhafter Beratung abwies.

Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und der DVAG kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Gegen die DVAG besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.

Dieser Vertrag wurde nicht mit der DVAG geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die die DVAG vermittelt hat.

Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).

Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.

Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden der DVAG  der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich die DVAG in Anspruch genommen wurde. Die DVAG ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.

Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.

Die DVAG haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.

Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

Okt 08

Vielleicht gibt es jetzt eine Entwicklung in der Franfurter Rechtsprechung, die vielen Vermögensberatern Mut machen sollte.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat über einen Fall zu entscheiden, in dem ein ausscheidender Vermögensberater Schadensersatz verlangt. Er möchte Ersatz dafür, dass ihm bis zu zwei Jahren nach Vertragsende verboten ist, ehemalige Kollegen und Kunden abzuwerben.

Noch ist das Urteil nicht bekannt. Das Arbeitsgericht wies jedoch schon darauf hin, dass die strengen Klauseln in dem Vermögensberatervertrag als Wettbewerbsverbot anzusehen seien. Dies, so das Gericht, würde sogar das Landesarbeitsgericht Hessen so beurteilen.

Wird das Urteil so gefällt, so steht jedem vermögensberater, der die deutsche Vermögensberatung verlässt, ein Schadensersatzanspruch zu.

Wir werden weiter berichten.

Okt 01

Wir hatten schon berichtet, dass das Landgericht Frankfurt in einer jüngsten Entscheidungen eine Klage eines Kunden zurückwies, der behauptet hatte, dass ihm nach einer Falschberatung  ein erheblicher Schaden entstanden sei.

In einer Entscheidung, die einige Jahre zurückliegt, wurde einem Kunden von demselben Gericht ein solcher Schadenersatzanspruch zugesprochen. Doch nun ging ein anderer Kunde leer aus.

In der jüngsten Entscheidung behauptete der Kunde, dass die Ziele, die er mit dem Abschluss von Vermögensanlagen erreichen wollte, nicht realisiert wurden. Es wurden Anlagen vermittelt, die für ihn von wirtschaftlichem Nachteil waren. Die Beratung liegt schon einige Jahre zurück.

Die Entscheidung des Landgerichts beruhte in erster Linie auf bereits bekannten Grundsätzen, die schon der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt hat. Und diese Grundsätze haben es in sich und zeigen, dass die Hürde, die DVAG oder dessen Mitarbeiter in die Haftung zu nehmen, hoch liegt.

Der BGH sagt dazu, dass eine Eigenhaftung des Versicherungsagenten nur dann ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dieser eine persönliche Gewähr für die Abwicklung des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen hat, insbesondere wenn er in besonderem Maße das Vertrauen des Versicherungsnehmers erhöht hat.

Diese Hürde konnte in der ersten Instanz nicht überwunden werden. Ein solch besonderes Vertrauensverhältnis besteht nach Auffassung des LG Frankfurt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Vermittler bezahlt hat oder sonstwie eine enge Vertrauensbeziehung zu begründen wäre. Selbst aus einem jahrelangen, engen Kontakt - wie hier - konnte man dieses besondere Vertrauen nicht herleiten.

Diese Grundsätze gelten auch für die DVAG. Schließlich sei, so das LG Frankfurt, auch die DVAG nichts anderes als ein Versicherungsvertreter. Der Richter sagte dann noch in der mündlichen Verhandlung, man wisse doch, wem man die Tüt aufmacht und welche Verkaufsabsichten ein solcher Versicherungsvertreter habe.

Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Versicherungsrichtlinien diese strengen Grundsätze in Zukunft in ein anderes Licht rücken. Gerade die strengen Dokumentationsvorschriften sollten zu einer leichteren Haftung führen,  ohne dass es darauf ankommt, ob nachgewiesen werden kann, ob in besonderem Maße das Vertrauen des Versicherungsnehmers erhöht wurde.