Oktober 2011

Müssen oder dürfen Makler beraten

Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass die Maklertätigkeiten steuerrechtlich und wettbewerbsrechtlich unterschiedlich eingeordnet werden können. Tatsächlich steckt hinter dieser Thematik ein großes praktisches Problem !

Zur Erinnerung: Die IHK vertritt die Auffassung, dass eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist. Wenn ein Wechselauftrag der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht erlaubt, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag bestehe.

Hintergrund: Bei einem Tarifwechsel wird der Versicherungsvertrag nicht gewechselt. Der vorhandene Vertrag bleibt – verändert – fortbestehen. Dies könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Viele Versicherungsberater sehen darin eine unzulässige Rechtsberatung, während die meisten Vermittler dies nicht so sehen. Die Berater meinen, dies müsse gemäß § 5 RDG erlaubt sein. Danach sind alle Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Auch ich meine, dass eine solche Beratung gemäß § 5 RDG abgedeckt sein müsste.

Praktische Auswirkungen:

– Wenn ein Kunde einen Versicherungsvertrag abschließt, und der Versicherer die Provision zahlt, ist dies umsatzsteuerfrei. Wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag abschließt, die Provision jedoch selbst bezahlt und nicht der Versicherer, ist dies umstritten.

– Einige Finanzverwaltungen vertreten die Ansicht, auch dies sei umsatzsteuerfrei. Diese Auffassung wird jedoch wohl nicht von der Finanzverwaltung Nordhrein Westfalen vertreten.

– Dagegen sind Bestandshonorare und Betreuungspauschalen umsatzsteuerpflichtig. Hier herrscht offensichtlich Einigkeit.

– Das Agio bei den Investments ist ebenfalls umsatzsteuerfrei, die Honorareinnahme bei ähnlichen Produkten soll es jedoch sein, weil dies angeblich nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 XI EStG erfasst ist.

– Erhält der Makler ein Honorar von dem Kunden, welches dieser in Raten abzahlt, könnte dies als Kredit gewertet werden, mit ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Auswirkungen. Auch hierüber gibt es offensichtlich Unklarheit.

Wir werden uns in Zukunft dieser Frage näher annehmen.

Was die alten Hasen wünschen

Am kommenden Mittwoch wird der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags über das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagen- Vermittler- und Vermögensanlagerechts entscheiden. Fraglich ist dann auch, ob die so genannte „Alte-Hasen-Regelung“ greifen wird.

Interessant ist auch, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG geändert werden soll. Hier soll in der privaten Krankenversicherung die Abschlussprovision auf 9 Monatsbeiträge beschränkt werden. Wir erinnern uns: Nicht nur im Zeitalter der MEG kam es hier zu ausschweifenden Provisionszahlungen.

Streit gibt es noch um die Alte-Hasen-Regelung. Während die einen sagen, da bereits seit 2003 über die Zulassungsverfahren freier Fond-Vermittler diskutiert wurde, hätte man sich längst die erforderliche Sachprüfung einholen können, möchten CDU und FDP offensichtlich die Alte-Hasen-Regelung einführen. Sie haben offensichtlich dafür Verständnis, dass noch immer einige Finanzvermittler von der Neuregelung überrascht werden würden.

Alte Hasen eben.

Versicherungsvertreter schlägt den Raab

Der mir bekannte Allianz-Versicherungsvertreter Klaus Hermann aus Münster schlug gestern Abend Stefan Raab. Klaus ist nicht nur Deutscher Meister im Teakwondo, er ist außerdem Kreisliga A-Fußballer, Comedian, frisch verheiratet, und vor allem klug und sportlich.

Und ausgerechnet die letzte Frage aller Fragen, nachts um fast halb zwei, lautete : Wie ist die Entfernung zwischen Marburg und Magdeburg. Und Klaus als Allianz-Vertreter wusste, wo Marburg liegt (eigentlich Insiderwissen der Vermögensberater) und lag bei der Entfernungsschätzung näher als Raab.

Herzlichen Glückwunsch von hier aus !

Gewinne der Vermittler

Heute ist im Versicherungsjournal ein interessanter Bericht über die Gewinne der Versicherungsvertreter.

Während Ergo und Signal Iduna die meisten „unter 50.000 €“- Vermittler haben, hat die Westfälische Provinzial mit Abstand die meisten über 50.000 €.

Leider fehlen nachvollziehbare Größen der Vermittler in den Strukturvertrieben. Da wäre ich mal gespannt gewesen.

Vom Berater zum Millionär

Man stelle sich folgende Situation einmal vor.

Ein Handelsvertreter, der in einer Struktur tätig ist, genießt dort mittlere Beliebtheit. Sein Geschäft ist etwas rückläufig. Wegen der schwierigen Zeiten leidet er unter Umsatzrückgängen, so dass er sich dazu entschließt, den Beruf zu wechseln.

Sein Handelsvertretervertrag sieht jedoch lange Kündigungsfristen vor. Außerdem fürchtet er, sofort keine Provisionsvorschüsse zu erhalten und ohne Einkommen dazustehen. So hofft er auf eine einvernehmliche kurzfristige Lösung im Wege eines Aufhebungsvertrages.

In der Struktur munkelt man, dass es dann keine Aufhebungsverträge gibt, wenn unser Finanzberater zur Konkurrenz wechseln möchte. Um allen Spekulationen in dieser Hinsicht vorzubeugen, schmiedet er einen geschickten Plan. Er erzählt in seiner Struktur, er habe einen erheblichen Lottogewinn gemacht.

Diese Idee stellt er mit solcher Überzeugung dar, dass man ihm dies sofort abnimmt.

Plötzlich bekommt die Angelegenheit neben der erhofften Vertragsaufhebung eine ganz eigene Dynamik. Seine Strukturkollegen, die unseren Berater früher nur beiläufig zur Kenntnis genommen hatten, bekommen plötzlich ein ganz eigenes Interesse an seiner Person. Jeder seiner Kollegen versucht nun, unseren Berater für sich einzunehmen. Man will ihn als Freund gewinnen. Er wird eingeladen und überall hofiert. Selbst der Leiter der Direktion ist sich nicht zu schade, sich persönlich um den Lottokönig zu bemühen.

Plötzlich ist er der Freund der gesamten Struktur. Der Hintergrund: Die Kollegen wittern ein großes Geschäft. Man möchte die Million doch so gerne in den eigenen Reihen anlegen. Hier winken riesige Provisionen. Nicht nur der Berater wäre dann auf einen Schlag reich geworden, sondern auch der jeweilige Vermittler.

Diese Geschichte, die auch die Titelüberschrift eines Buches „“Wie aus Strukturkollegen eine echte Familie wurde““ oder „“Der gelebte Traum: Vom Finanzberater zum Millionär““ tragen könnte, mutet an wie eine Realsatire im Fernsehen.

Personen  und Handlungen sind nicht ganz frei erfunden.

Central, Gothaer, Münchner Verein, Universa und Württembergische als schwach eingestuft

Erst machte die Central kürzlich darauf aufmerksam, das man sich von seinem eigenen Vertrieb verabschieden wird und sich fortan nur noch von der Deutschen Vermögensberatung DVAG vertreiben lassen wolle.

Seinen Außendienstlern soll die Central sogar schon gekündigt haben.

Dann erfuhr man von drohenden Beitragserhöhungen.

Nun hat Morgen und Morgen Krankenversicherungen untersucht. Danach gehörten zu den Spitzenreitern  unter anderem die Debeka (fünf Sterne), die Alte Oldenburger (fünf Sterne) und die DEVK (fünf Sterne). Am unteren Ende der Skala im Morgen & Morgen Rating sind dagegen Vertreter wie die Inter (eins Stern), die Mannheimer (ein Stern) oder die Central (zwei Sterne) zu finden.

Dafür soll man die Bilanzen der Versicherer aus den letzten fünf Jahren ausgewertet haben.

Grundsätze zum Buchauszug

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.

Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.

Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:

Name und Anschrift des Kunden

Kundennummer

Datum der Bestellung

Inhalt und Umfang der Bestellung

Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang

Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge

Datum der vollständigen Abwicklung

Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund

Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.

Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.

Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.

Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.

Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.

Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).

Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).

Zukunft der Strukki-Seite

Nachdem die Seite der „Strukkies“ plötzlich verschwand, fragten viele nach dem Grund.

Offensichtlich bestand der Grund darin, dass Eigentümer der Seite und Verantwortliche gemäß Impressum sich nicht einig werden konnten. Die Inhaberin der Seite wollte verkaufen, während der eigentliche Betreiber die Seite fortführen wollte.

Die Fortführung findet sich jetzt der bereits von uns zitierten Seite Strukkie-Neu.

Da nunmehr Inhaber und Verantwortlicher nicht mehr auseinander fallen, dürfte die Zukunft gesichert sein.

OLG Hamburg: AVAD-Eintragung ist zu löschen

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD Meldungen, soweit sie sich nur auf einen Verdacht beziehen, unterlassen muss.

Die AVAD ist die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Sie bietet dem Beteiligten Unternehmen an, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen.

Wenn ein negativer Eintrag erfolgte, war bisher nur die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. In dem Fall wurde der Eintrag gesperrt. Die Sperrung war für alle Beteiligten Unternehmen ersichtlich. Dies war ein Indiz für negative Eintragungen.

Die BaFin verlangte in einem Rundschreiben 9/2007, dass das AVAD-Verfahren für Versicherungsunternehmen verpflichtend sein müsste. Dies stieß auf erheblichen Widerstand, zumal die AVAD lediglich ein privatrechtlicher Verein sei, dessen Statuten nicht einmal gesetzlich verankert seien. Im Übrigen gebe es ja das Versicherungsvermittlerregister. Dies mache die AVAD überflüssig.

Das Hanseatische Gericht musste nun über die Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ urteilen. Diese Eintragung führte dazu, dass andere Versicherer wegen der Negativ-Eintragung die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten.

Das Gericht entschied, dass diese Eintragung unzulässig sei und strafbewehrt und zu unterlassen sei. Das Gericht nahm eine Interessensabwägung vor. Dies ging zu Gunsten des Maklers aus. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genüge nicht, um eine solche Eintragung zu rechtfertigen. Schließlich ermittle man ja schon bei geringsten Verdachtsmomenten.

Hanseatischen Oberlandesgericht vom 06.05.2009 Aktenzeichen 5 U 155/08
gefunden auf der Website der Rechtsanwälte Wirth

OLG Hamm: Grundsätze über Kick-Back gelten auch bei Finanzdienstleistern

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 14.07.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Regeln über die Kick-Back-Zahlungen auch auf Dienstleistungsunternehmen anzuwenden sind.

Ein zur Sparkasse gehörendes Dienstleistungsunternehmen hatte einem Kunden Film-Fonds vermittelt. Nachdem sich der Fond negativ entwickelt hatte, verlangte er wegen mangelhafter Beratung Schadenersatz. Sein Hauptvorwurf: Er – der Kunde – wurde nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Dienstleistungsunternehmen eine Provision von 7 % für die Vermittlung erhielt. Dieser Betrag wurde von seinem eingezahlten Kapital einbehalten.

Der Kläger wies darauf hin, dass der BGH wiederholt entschieden hatte, das Geldinstitut über derartige Kick-Back-Zahlungen  informieren müsse.

Das Dienstleistungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es dem Kunden doch hätte klar sein müssen, dass er mit seiner Zahlung die Provision finanziere. Außerdem sei die BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf Vermittler anzuwenden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden Recht. Der Kläger musste mangels entsprechender Aufklärung nicht damit rechnen, dass der Finanzdienstleister eine Provision für die Fond-Beteiligung erhält.

Das Oberlandesgericht Hamm:

„Denn mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse auf die Beklagte mag zwar eine gesellschaftliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies macht die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater in dem oben genannten Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft sich aus der für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht des Kunden nach Außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverband unabhängig darstellt.

Allein der Firmenbestandteil Private Banking der Beratungsgesellschaft suggeriert einem Kunden, dass er gerade nicht den ihm bekannten Bereich der Sparkasse verlässt“.

Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2011, Aktenzeichen 34 U 55/10

Strukki Neu

Ein kleiner Tipp für das Wochenende: Auf den neuen Seiten der „http://www.geprellte-strukkis-neu.de/“ blättern.

Einige Leser dieses Blogs waren besorgt, was denn aus dem alten Strukkiforum geworden ist. Offenbar hat es die Zeit unbeschadet überstanden und glänzt nun mit neuem Gesicht.

Manchmal finden sich in solchen Foren wahre Schätze, z.B. die Inhaftierungssache des ehemaligen MEG-Chefs Göker (bzw. seine Nichtinhaftierung).

Die MEG und ihre Provisionsregelungen haben ja eine wahre Flut von Diskussionen ausgelöst über die Frage, ob diese begrenzt werden sollen. Viele Krankenversicherer hatten sich bei diesen „unverhätnismäßigen“ Provisionen beteiligt (und wegen MEG eine Menge Geld in den Sand gesetzt).

Man will aktuell die Provisionen auf acht Monatsbeiträge beschränken. So stands am 28.9. im Versicherungsjournal.

Göker wird das heute egal sein.