August 2012

Klausel, dass Schweigen nach Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, ist unwirksam

Viele Handelsvertreter finden eine Klausel in ihren Verträgen, wonach eine Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen kurzer Zeit widersprochen wird.

Oft gibt es Streit, ob diese Klausel wirksam ist.

Dazu der BGH in einer grundlegenden Entscheidung am 20.9.2001 unter dem Az. VIII ZR 100/05 :

„Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat a.a.O. unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 a.a.O. unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 04, 470, 471; OLG Koblenz VersR 80, 623; OLG Karlsruhe BB 80, 226; OLG Hamm BB 79, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 85, 2399, OLG Naumburg VersR 99, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 98, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 01, 830, 831; Segger, VersR 04, 781, 782; Scherer, BB 96, 2205, 2209) fest. „

Skandal: Soll Maschi wieder ausgeladen werden?

Landräte aus Siegen fordern, dass Maschmeyer nicht zur Verleihung „Manager des Jahres“ eingeladen wird.

Richtigerweise muss es heißen „ausgeladen“ werden, denn eingeladen hatte man ihn schon.

Nachzulesen in der WAZ.

Landräte fordern, Maschmeyer als Ehrengast wieder auszuladen

Vollversicherte verlassen die Central

Am 9.8.2012 berichtete das Versicherungsjournal über den Ab- und Zugang von Vollversicherten in der PKV im Jahre 2011.

Gewinner war die Debeka, Schlusslicht die Central.

Die Central ist wegen hoher Preiserhöhungen in die Kritik geraten. Ein Tarif soll sogar um 246 % in acht Jahren gestiegen sein.

Die Central löste wegen dieser Probleme Ende 2011 seinen Vertrieb auf und ließ sich seitdem ausschließlich von der DVAG vermitteln, die die Central zuvor auch schon anbot.

Die Central trat vor Jahren offensiv mit Billigangeboten an den Markt, in der Hoffnung, die Kunden würden nach einiger Zeit in teurere Tarife wechseln. Diese Strategie schlug ein riesiges Loch in die Kasse.

Die Billigtarife der Central waren gescheitert. So schriebs die FT.

Das Abwandern der Kunden kommt als weiteres Problem hinzu.

OVB 2012 mit steigendem Gewinn und sinkenden Einnahmen

Die OVB verzeichnet für die erste Jahreshälfte 2012 einen Rückgang bei den Vertriebsprovisionen von 109,8 Millionen Euro auf 106,4 Millionen Euro.

Der operative Gewinn ist von 3,5 Millionen Euro auf 4,2 Millionen Euro gestiegen ist. Der Konzernüberschuss von OVB legt ebenfalls zu und steigt von 2,5 Millionen Euro auf 3,0 Millionen.

So berichtet u.a. wallstreet online.

Geringere Umsätze bei steigendem Gewinn – die OVB steht da nicht allein da. Einen ähnlichen Trend hatte die DVAG für 2011 zu vermelden.

Bild beschreibt die HMI-Sause genau

Die HMI-Sause in Budapest wurde in Bild.de genau beschrieben. Insider gaben offensichtlich weitere pikante Infos bekannt.

Ich zitiere:“

► Der Polizeipräsident von Budapest verlängerte für die HMI-Veranstaltung die Sperrstunde von Mitternacht auf 4 Uhr morgens. Zudem verschaffte er seinem Schwager auch noch einen Job. Der trat am Folgetag bei einem Dinner der Incentive-Gruppe als Stehgeiger auf.

► D. heuerte einen freien Vertreter der Agentur EMEC für die Beschaffung der Dienstleistungen an. Gesamtvolumen: mehr als 300 000 Euro. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Der Vertreter nutzte das wohl auch dreist aus und stellte die Flugkosten in Höhe von 35 674,70 Euro gleich zweimal in Rechnung. Sie wurden auch doppelt bezahlt.

► Am 4. Juni begann die Veranstaltung um 18 Uhr mit einem Empfang auf einem Donau-Schiff. Als „Aperitif“ fuhr laut Aussage von Teilnehmern eine Barkasse mit barbusigen Hostessen vorbei, die ein Schild hochhielten, auf dem stand: „We love HMI“ (Wir lieben die Hamburg-Mannheimer).

► Beim Empfang hielt Vertriebsdirektor Lange eine Ansprache, in der er ankündigte, dass abends im Gellert-Bad Damen anwesend sein werden. Er erklärte, dass es zwei Kategorien gebe: Damen, mit „denen man reden müsse“ (die Hostessen), und Damen, „mit denen man nicht reden bräuchte“ (die Prostituierten). Zur Unterscheidung sollten sie farbige Armbändchen tragen. Allerdings brachte Lange das mit der Kennzeichnung wohl irgendwie durcheinander, so dass es später zu häufigen Missverständnissen gekommen sein soll.“

Mehr dazu hier.

Mal sehen, welche Unternehmen unter ähnlichen Ausschweifungen leiden. Die Bild kündigte da ja schon was an.

Die Emec GmbH, die das Event laut Bild organisiert haben soll, hat dies jedenfalls nicht in ihre Referenzen aufgenommen.

Von Portugal nach Dagobertshausen

Die DVAG vermittelt Finanzdienstleistungen. Man freute sich über steigende Erlöse im letzten Jahr.

Neben Provisionen erhalten Vermögensberater – je nach Erfolg – Urlaubsreisen „geschenkt“.

Gern geht es da mal nach Portugal in den Vila Vita Parc oder nach Österreich ins Pannonia. (Selbstverständlich wurden die Reisen von mir brav in der Einkommenssteuererklärung angegeben und als Einkommen versteuert.)

Die Hotels werden übrigens nicht von der DVAG betrieben. Im Impressum ist eine GmbH verzeichnet.

Dafür gibt es die Villa Vita Hotel und Touristik GmbH, die ihren Sitz in der Anneliese-Pohl-Allee 17 in Marburg hat. Diese unterhält in Portugal, Österreich und Deutschland die besagten Hotels.

Daneben gibt zu meiner Überraschung noch weitere „gastronomische Akzente“. Ebenfalls aus der Anneliese-Pohl-Allee wird die Villa Vita Gastronomie und Handelsgesellschaft mbH betrieben.

Die Villa Vita Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH unterhält unter anderem ein Zentrum für medizinische Lehre, einen Bückingsgarten mit Restaurant und Biergarten.

Sie unterhält auch eine Event- und Kulturscheune in Dagobertshausen.

Es brodelt im Karton

Generali Schweiz kündigt Vertrag mit AWD zum Ende des Jahres.

„Für Generali Schweiz hätten die Vorstellungen betreffend der Zusammenarbeit nicht mehr übereingestimmt und das Geschäftsvolumen sei seit einigen Jahren rückläufig gewesen“ heißt es unter anderem bei der Pressestelle von AWD Schweiz.

Ist das nur der Anfang?

Beim AWD brodelt es bekanntlich mächtig.

Generali kündigt Vertrag mit AWD

Bekommen auch erkrankte Versicherungsvertreter und Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch?

Verstärkt erhalte ich Nachfragen von erkrankten Handelsvertretern, versicherungsvertretern und Vermögensberatern zum möglichen Ausgleichanspruch gemäß § 89 b HGB.
Grundsätzlich bekommt ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch, wenn er selbst kündigt.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat, wenn die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist jedenfalls der Ausspruch der Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung nicht zumutbar ist.
Die Störung des Gesundheitszustandes muss dafür schwerwiegend sein. Sie muss von nicht absehbarer Dauer sein und mit Ersatzkräften nicht behebbar sein. Berufsunfähigkeit ist dazu nicht nötig.
Es spielt keine Rolle, ob aufgrund dieser Erkrankung ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde (Hauptsache, es wurde gekündigt ).
Da es bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches jedoch eine Rolle spielt, ob noch während der Krankheitsphase Provisionen bezogen wurden und diese eventuell angerechnet würden, ist zu empfehlen, rechtzeitig die Kündigung zu erklären.

Strukturmitarbeiter

Ich war heute beim OLG Frankfurt in einer „Strukturangelegenheit“.

Da war auch die Rede von Strukturmitarbeitern.

Diesen Begriff kritisierte der Richter. Er gab zu verstehen, dass man Menschen nicht so bezeichnen dürfe. Eher sollte man von übergeordneten oder untergeordneten Mitarbeitern reden.

Näheres zum Begriff Struktur erklärt Wikipedia.

Und tatsächlich: Auf Arbeitsverhältnisse scheint das wirklich nicht anwendbar zu sein.

Aber in einer Welt, in der man auch von Angestellten als Material spricht, bürgern sich auch andere Unfeinheiten ein.

Wirtschaftswoche beschreibt Methoden bei OVB

Am 08.08.2012 schrieb die Wirtschaftswoche über fragwürdige Methoden bei der OVB.

Danach sollen Vermittler psychisch und finanzielle unter Druck gesetzt werden.

Führungskräfte sollen Einsteiger zu Verkaufsgesprächen mit Angehörigen, Freunden und Arbeitskollegen drängen. Diese werden zu neuen Kontaktempfehlungen angehalten.

Angeblich, so heißt es in der Wirtschaftswoche, sollen die OVBler beim Erstkontakt verschleiern, dass sie tatsächlich nur Finanzprodukte vermitteln wollen.

Angeblich gehe es nur um die Erstellung von Finanz- und Subventionsanalysen, um festzustellen, ob die Kunden alle staatlichen Mittel auch nutzen.

Angeblich sollen Anfänger dazu gedrängt werden, Personen aus dem Bekanntenkreis zu nennen, der sich für eine solche Analyse interessieren könnte. Vermittler und Kunden sollen entsprechende neue Daten liefern.

Die Wirtschaftswoche nennt ein Beispiel:

„Sagen Sie, haben Sie eigentlich ein Handy?“ Ja, klar.

„Wie viele Personen haben Sie darin gespeichert?“ So rund 100.

„Frau/Herr …, suchen Sie sich Personen aus, die auch Geschenke vom Staat bekommen möchten. Mit wem wollen Sie anfangen?“ (holt Handy und blättert) Anne. Anne Berger. Das ist eine gute Freundin von mir.

„Wie lautet die Nummer?“

Lars Gatschke von der Verbraucherzentrale im Bundesverband für Versicherungen hält die Vorgehensweise für ungesetzlich.

LG Erfurt: Vertragsstrafe von 25.000€ unwirksam

Foto: Landgericht Erfurt

Am 01.06.2011 entschied das Landgericht Erfurt, dass ein Vermögensberater eine Vertragsstrafe nicht zahlen muss.
Die Parteien hatten um einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € gestritten. Diese war im Vertrag vereinbart. Der Beklagte Handelsvertreter hatte dem Orgaleitervertrag fristlos gekündigt. Anschließend hatte er für ein Konkurrenzunternehmen ein Info-Seminar durchgeführt.
Das Gericht sah, dass die Vertragsstrafe eine Klausel im Sinne des § 305 Abs. BGB sei und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Der Vertragspartner sei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwar zulässig. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliege die Vertragsstrafenklausel aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Eine zulässige Ausgestaltung einer nach allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe lässt sich allerdings nicht allgemeingültig bestimmen. Sie ist vielmehr am doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszurichten. Diese soll einerseits als Druckmittel den Schuldner anhalten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, andererseits soll sie den Gläubiger in den Stand versetzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe; sie muss sich aber an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betroffenen Höhe angemessen erscheinen lassen. Dabei muss die Höhe der Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen (Oberlandesgericht München Urteil vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 U 5643/99, Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen 7 U 329/08).
Einer hier in § 11 Abs. 4 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafenhöhe von 25.000,00 € für jeden nachgewiesenen Fall einer Verkaufs- und Werbehandlung für ein Konkurrezunternehmen stellt eine ungemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Denn in dieser Klausel wird nicht nach der objektiven Schwere der Vertragsverletzung und dem Grad des Verschuldens des Orgaleiters differenziert. Vielmehr ist danach bei jeder Begehungsform und jeder denkbaren Art eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € verwirkt. Nach dem Wortlaut der Klausel im § 11 Abs. 4 des Vertrages ist eine Vertragsstrafe auch bei einem leichten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt. Eine Klausel, die jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen läßt und auch bei leichten Verstößen grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden steht. Ferner ist in § 11 Abs. 4 des Vertrages keine Obergrenze der Vertragsverhältnis im Falle mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dies kann dazu führen, dass im Fall mehrere Verstöße der Provisionsverdienste der Beklagten für mehrere Jahre in einem seiner existenzvernichtenden Umfang aufgezerrt wird.
Eine geltungserhaltende Reduktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte nicht möglich.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10