Juni 2014

Münsteraner Justiz tat jahrelang nichts

Gestern wurde hier im Blog von dem Münsteraner Anwalt erzählt, der wegen Betruges in U-Haft sitzt. Er selbst ist Strafverteidiger und in vielen großen Strafverfahren auch öffentlich in Erscheinung getreten. Neben Fernsehberichten berichteten u.a. auch der Spiegel über seine Prozesserfolge.

Rechtsanwalt Ralf A. gab seinen Anwaltssitz zunächst in Münster, dann in Bremen und später in Hamburg an. Auch in Bremen gab es keine von ihm betriebene Kanzlei, sondern nur einen Briefkasten.

Dennoch wurden von dort die Fahrtkosten für die Pflichtverteidigungen abgerechnet. Da die Verhandlungen oft in Frankfurt und weiter in südlichen Raum stattfanden, kamen da einige Kilometer zusammen, die abgerechnet, aber nicht gefahren wurden. So kommen schnell gerne mal jährlich 30.000 bis 50.000 € zusammen, die er zu viel bekommen hat. Der Anwalt hatte schließlich sehr gut zu tun.

In den Presseveröffentlichungen heißt es, es würden ihm Taten seit Anfang 2013 vorgeworfen werden…

Das wäre ein unglaublicher Skandal und beschämend für Justiz und Anwaltschaft. Der Polizei war schließlich seit 2006 bekannt, dass auf diese Weise abgerechnet würde. Was ist seitdem geschehen? Nicht viel.

Im Jahre 2006 kam es zur Beschlagnahme der Büro-PC und Vernehmung von Mitarbeitern. Weiter tat man offensichtlich nichts. Der Polizei war seitdem bekannt, was bereits im Jahre 2006 passiert war.

8 Jahre ruhte – bis heute – der See. Die Staatsanwaltschaft Münster geht immerhin von einer Verjährungszeit von 5 Jahren aus. Die Strafverfolgungsbehörden haben also sehenden Auges (oder besser gesagt: schlafenden Auges) diese „Abrechnungsmodalitäten“ jahrelang geduldet. Eine Kontoabfrage und ein Abgleich der Gerichtskassen hätten schnell zu einem Ergebnis führen können.

Und heute ordnet man wegen angeblicher 3000 € und Vorwürfen ab 2013 U-Haft an. Ein beschämender Teil der Justiz, wie ich finde.

Ein Münsteraner Anwalt sprach gar von Strafvereitelung im Amt…..

Anwalt aus Münster mit krimineller Energie

Von Hamburg nach Münster und zurück: Diese Strecke hat ein münsterscher Rechtsanwalt regelmäßig

abgerechnet, wenn er einen Gerichtstermin in Münster hatte. Zu diesem Zwecke hatte er sich extra ein Büro in

Hamburg angemietet. Nur zum Schein, wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Nun sitzt er in Haft.

Der münstersche Rechtsanwalt Ralf A. (52) passierte am vergangenen Mittwoch um

9.50 Uhr gerade die Anschlussstelle Bielefeld-Sennestadt auf der A2, da griff die Polizei

zu: Sie stoppte den Mann, nahm ihn fest, das Amtsgericht stellte einen Haftbefehl aus.

Seitdem sitzt der Strafverteidiger in U-Haft. Und nicht in seiner angeblichen Kanzlei an

der Hamburger Rothenbaumchaussee. Die Behörden befürchten „Verdunklungsgefahr“.

Der Vorwurf, laut Oberstaatsanwalt Heribert Beck: Der Münsteraner soll zum Schein

die Kanzlei in Hamburg eröffnet haben, um dann für jeden Gerichtstermin in Münster

hohe Fahrtkosten und lange Dienstausfälle zu berechnen. In Wirklichkeit sei er aber

immer von Münster aus zum Gericht gefahren, so Beck. Statt knapp zwei Kilometer

Fahrtstrecke gab er wohl fast 300 an – und kassierte entsprechend üppig.

Der Tatvorwurf lautet demnach auch auf „Betrug“. Er habe seine Kanzlei nur von

Münster nach Hamburg verlegt, um höhere Kosten geltend machen zu können,

vermutet Beck. In Hamburg gebe es nur ein Schild am Haus. Er selbst habe dort aber

nicht praktiziert, sondern in Münster. Er ist Mitglied einerr Gemeinschaftskanzlei in der

Innenstadt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm „gewerbsmäßigen Betrug“ vor, und das seit

Juli 2013. In Kreisen der münsterschen Anwälte sprach sich die Festnahme des Strafverteidiger

am Montag wie ein Lauffeuer herum. In Kollegenkreisen fiel A. vor allem durch seinen

Fuhrpark auf: Auf seinen Namen sind ein Jaguar, ein Mercedes-Flügeltürer und ein

Motorrad der Marke Harley Davidson zugelassen. Ein Kollege, der unerkannt bleiben

will, kann sich den harten Zugriff der Behörden nur so erklären: „Als Anwalt ist man ein

Organ der Rechtspflege. Man genießt besonderes Vertrauen. Doch er ist mit krimineller

Energie vorgegangen.“

 

Unverständliches Provisionswirrwarr

Ein Handelsvertreter verlangte die Auszahlung eines Betrages, der als Guthaben seinen Provisionskonto gutgeschrieben war.

Der Vertrieb antwortete:

„Wie Sie der beigefügten Aufstellung entnehmen können, übersteigt die Summe den noch der Provisionshaftung unterliegenen Provisionen (siehe Zeile „erforderliche Provisionsrückstellung“) das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto.

Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftpflichtige Provisionsvolumen übersteigt (weil Haftungszeiten  – mindestens 24 Monate – einzelner Geschäfte abgelaufen sind) werden die Differenzbeträge fällig.

Diese Beträge buchen wir vorm Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto um. Sie können dann diese Umbuchungen der zugehörigen Provisionsabrechnungen entnehmen und den jeweils haftungsfrei gewordenen Betrag schriftlich und mit Angabe der gültigen Bankverbindung bei uns anfordern.

 

Mit freundlichen Grüßen“

BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB

Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf  2012, 674).

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt

Landgericht Frankfurt