DVAG

DVAG zum Provisionsverbot

Laut Unternehmensbericht der DVAG aus dem Jahre 2022 verzeichnete man einen Umsatz von mehr als 2,2 Milliarden Euro und hat rund 8 Millionen Kunden.

Über 18.000 Vermögensberater sollen tätig sein. Außerdem gibt es mehr als 5.200 Direktionen und Geschäftsstellen.

Im Beirat der DVAG sind viele Personen aufgezählt, die ihren ursprünglichen Dienst bereits nicht mehr ausüben. Dort sind Bundesminister, Staatsminister, eine Oberbürgermeisterin, ein Bundeskanzler, ein Bundestagsvizepräsident und eine Bundesministerin, mit „a.D.“, genannt.

Mitglied des Beirates ist auch Herr Markus Ferber, Mitglied des europäischen Parlaments. Er vertritt dort die CSU. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll er sich gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Er meint in einem Interview unter www.profil.bayern, dass bei einem Provisionsverbot viele Kleinanleger anderen Informationskanälen als die einer Anlageberatung zuwenden könnten.

Versicherungswirtschaft-heute schrieb am 21.08.2023, dass sich die Deutsche Finanzlobby erfolgreich gegen das von der EU-Kommission geplante Provisionsverbot für Anlagenberater durchgesetzt habe und verweist auf einen Artikel in der Spiegel, wonach eine Nebentätigkeit Interessenskonflikte aufwerfen könnte.

Am 15.02.2024 hatte sich der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V. in einer Stellungsnahme an den Bundestag gewandt und sich u.a. gegen das Provsionsverbot ausgesprochen. Dort bezeichnet man sich als mitgliederstärkster deutscher Verband für Vermittler der Finanzbranche, der die Interessen von derzeit gut 15.000 Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen mit insgesamt annähernd 40.000 Vermögensberaterinnen und Vermögensberatern vertreten soll. Woher die 40.000 Vermögensberater kommen sollen, steht da leider nicht.

Als Partner des BDV bzw. Fördermitglieder werden übrigens Global-Finanz aus Bonn und Telis-Finanz aus Regensburg angegeben.

Ausgleichsanspruch auch für die Struktur

Auch wer im Strukturvertrieb überwiegend betreuende Tätigkeiten ausgeführt hat, kann einen Anspruch auf den Ausgleich gem. § 89 b HGB haben. Der Ausgleichsanspruch ist u.U. auch für die auf- und ausgebaute Struktur zu zahlen.

Ein Handelsvertreter kann zur Erledigung seiner Vermittlungsaufgaben Untervertreter beauftragen. Im Sprachgebrauch gibt es echte Untervertreter, die mit dem Handelsvertreter in einem direkten Vertragsverhältnis stehen und unechte Untervertreter, die nur in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer stehen. Im typischen Strukturvertrieb, z.B. bei der DVAG, handelt es sich um unechte Untervertreter. Mitarbeiter in der Struktur binden sich vertraglich, ebenso wie der Handelsvertreter mit der Leitungsfunktion, mit dem Unternehmen.

Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Urteil am 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 203/10, dass einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG grundsätzlich ein Ausgleich auch für den Aufbau seiner Struktur zustehen kann.

Auf Seite 13 der Entscheidung heißt es:

Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde unter verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im Bereich der sogenannten Superprovisionen, durch die der Aufbau einer Vertriebsorganisation durch beispielsweise Einstellung, Einarbeitung und Betreuung von Untervertretung honoriert wird. Auch diese Superprovisionen können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, Bezirksstellenleiters oder -wie hier- Generaldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mit ursächlich für die von diesen vermittelten Ausschlüssen ist …

Eine solche Mitursächlichkeit setzt -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts- nicht zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich betreut. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalles schon die Mitursächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen.

Etwas differenzierter sah es einmal eine Entscheidung des Oberlandesgericht München mit Urteil vom 10.07.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 4522/08. Wenn man nach den sogenannten Grundsätzen Leben abrechnet, soll es nach dieser Entscheidung keinen Ausgleichsanspruch für von unechten Untervertretern vermittelten Lebensversicherungsverträge geben. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Auskunftsanspruch, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Das Oberlandesgericht München argumentierte, dass sich diese Einschränkung nur aus den sogenannten Grundsätzen ergibt. Bei einer anderen Berechnung würde es danach aber wohl keine Einschränkung geben.

Viele Vertriebe wenden ein, dass eine Provision nicht ausgleichsfähig wäre, weil diese als Entgelt für eine Leistung, nämlich der Verwaltung von Verträgen, gezahlt würde. In der Entscheidung des Oberlandesgericht München wurde auch darüber diskutiert, wann es sich um sogenannten Verwaltungsprovisionen handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 01.06.2005 (VIII ZR 335/04, RN 31), trifft die Darlegungs- und Beweislast dann den Unternehmer für eine Verwaltungsprovision, wenn nach der vertraglichen Provisionsregelung die Zweckbestimmung der zu zahlenden Provision nicht zweifelsfrei festzustellen ist.

Weniger Vermögensberater

Am 15. März 2022 teilte die DVAG Deutsche Vermögensberatung AG aus Frankfurt in einer Pressemitteilung mit, dass der langjährige Erfolg der Deutschen Vermögensberatung weiter anhalte. In der Überschrift ist von 7 Jahre-7 Rekorde die Rede. Man teilt eine Umsatzsteigerung auf über 2,24 Milliarden Euro und einen Anstieg des Jahresüberschusses auf 241,6 Millionen Euro mit.

Die Zahl der selbstständigen Vermögensberaterinnen und Vermögensberater soll danach über 18.500 angewachsen sein. Das betraf das Geschäftsjahr 2021.

Seit vielen Jahren konnte die DVAG bekanntlich in vielen Bereichen Zuwächse verzeichnen.

FONDSprofessionell online teilte am 31.03.2023 mit, dass die Vertriebsorganisation der DVAG in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen sei, nun aber stagniere. Die Zahl der hauptberuflichen Vermögensberaterinnen und Vermögensberater sei für 2022 mit über 18.000 angegeben worden, während des im Vorjahr noch über 18.500 gewesen sein sollen.

Procontra-online schreibt am 03.04.2023, dass der Umsatz des Unternehmens um 1,6% auf 2,2 Milliarden Euro zurückgegangen sei.

Der Versicherungsbote schreibt am 31. März 2023, dass der Umsatz auf 2,2 Milliarden Euro fiel, während der Jahresüberschuss um 1,7% kletterte und damit bei 245,7 Millionen Euro lag. Der Versicherungsbote schrieb noch am 18.03.2020, dass Europas größter Allfinanz-Vertrieb zum fünften Mal in Folge wuchs und für das Jahr 2019 eine Umsatzsteigerung von 19,4% erzielt hatte und dabei auf 1,87 Milliarden Euro kletterte.

Die üblichen Entwicklungen in der Branche hinterlassen offensichtlich Spuren, auch beim größten deutschen Strukturvertrieb.

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.

Generali muss Buchauszug erteilen

Die Generali muss einen Buchauszug über einen Zeitraum von 8 Jahren erteilen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 30.9.2022.

Der Kläger war lange Jahre bei der Generali als Angestellter im Außendienst tätig. Nach dem Ende des Arbeitsvertrages entstand auf der Geschäftspartnerabrechnung ein Minus. Dies sollte der ehemalige Mitarbeiter ausgleichen.

Daraufhin verlangte der Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum von 8 Jahren, der folgende Bestandteile enthalten sollte:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police- und/oder Versicherungsschein Nummer

Art und Inhalt des Vertrages

Jahresprämien

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Anschließend wurde dieser Antrag ergänzt um die Auskunft „Im Fall der Stornierung: Datum, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen“.

Die Generali erteilte einen Buchauszug, der jedoch die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt hatte. Sie wandte ein, sie habe ja bereits erfüllt. Dies wurde vom Arbeitsgericht auch entsprechend gewertet.

Letztendlich wurde die Generali im Rahmen des Buchauszuges verurteilt, im Fall der Stornierung weitere Angaben zum Datum und Grund der Stornierung und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB ist ein Unternehmen einem Handelsvertreter gegenüber zur Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Vorschrift gilt gemäß § 65 HGB auch für Mitarbeiter im Außendienst, wenn sie Provisionen erhalten. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten zur Stornobekämpfung nicht nach, bleibt gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB der Provisionsanspruch erhalten.

Das Arbeitsgericht führt aus:“ Nach der Entscheidung des BGH vom 31.3.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99, muss der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann der Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmen erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter auf die Information Datum der Stornierung, Stornogrund und ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen angewiesen. Die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage … Erfüllt diese strengen Voraussetzungen an einen Buchauszug nicht. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine klare und übersichtliche Darstellung der begehrten Informationen. Eine Übersendung eines Anlagekonvoluts genügt dem nicht. Ein solches führt auch nicht zur teilweisen Erfüllung des Buchauszuges mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch aus § 87 c Abs. 3 HGB auf Auskunft besteht. Der seitens des Klägers begehrte Buchauszug ist im Hinblick auf die Bestandteile „Datum der Stornierung“, „Grund der Stornierung“ und „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen „nicht erfüllt.“

Die Beklagte wandte noch den Einwand der Verjährung ein. Das Gericht meinte, dass gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Provisionen noch nicht verdient seien und deshalb auch keine Verjährung vorliege.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung hat deshalb Bedeutung, weil die Generali bekanntlich ihren eigenen Außendienst aufgab und diesen seit dem Jahre 2018 von der Deutschen Vermögensberatung fortführen ließ. Er stellt sich also die Frage, inwieweit der neue Außendienst, der den Bestand übernommen hat, eine Stornobekämpfungen durchgeführt hat.

Allerlei aus der Welt der Strukturvertriebe

Äußerst lesenswert ist eine aktuelle Analyse in versicherungswirtschaft-heute.de . Man hat sich dort sehr intensiv um Wesen und Unterschiede der großen Strukturvertriebe wie DVAG und OVB gekümmert, um neue und alte Vertriebe und um solche, die kein Strukturvertrieb sein wollen.

Es geht um Umsätze, Motivation und Incentives, um die Platzhirsche am Markt und auch um neue Vertriebe wie die Königswege GmbH.

Zu lesen ist das alles hier.

Buchauszug als Holschuld nachhaltig?

Jeder Handelsvertreter hat gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug. Der Buchauszug dient der Kontrolle, ob die Provisionsabrechnungen in Ordnung sind. Da er sich auf sämtliche vermittelten Geschäfte bezieht, ist er zumeist sehr umfangreich.

Gerade in Zeiten, in denen sehr viel über Nachhaltigkeit und Umweltschutz gesprochen wird, könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Buchauszug per Stick oder per E-Mail übersendet wird. Leider liegt dieser nachhaltige Gedanke fern der vertrieblichen Realität.

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Buchauszug “ verlangt“ werden. Dort steht erst mal nichts von Zusendung. Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld. Gemäß § 269 BGB hat die Leistung an den Ort zu erfolgen, an welchen der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dies ist die sogenannte Holschuld. Wenn im Handelsvertretervertrag eine entsprechende Regelung nicht vorhanden ist, ist der Buchauszug nach diesem Verständnis abzuholen.

So entschied auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 45. März 2008 unter dem Aktenzeichen I-16 W 77/07.

Die wenigsten Vertriebe senden den Buchauszug zu. In der Regel lässt man den Buchauszug sogar vorher noch einmal ausdrucken, sodass die Abholung nur in Papierform möglich ist.

In dieser Form stellen beispielsweise die großen Vertriebe DVAG, MLP und OVB die Buchauszüge zur Abholung bereit. Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter zumeist persönlich den Buchauszug abholen muss. Die OVB begründet dies zum Beispiel mit dem Datenschutz.

Die Ergo dagegen hatte den Buchauszug sogar übersandt. Der Handelsvertreter musste also nicht weit reisen, um den Buchauszug abzuholen. Im Zeitalter des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit wäre es wünschenswert, wenn der ein oder andere Vertrieb seine Strategie überdeckt.

AG Frankfurt: DVAG muss Rückstellung auszahlen

Eine ehemalige Handelsvertreterin klagte auf Zahlung ihrer zurückgestellten Provisionsbeträge gegen die DVAG und hatte dabei Erfolg:

Wird ein Versicherungsvertrag während der Stornohaftungszeit beendet, kann der Versicherer die Provision vom Handelsvertreter eventuell zurückfordern. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erlischt jedoch erst dann, wenn der Vertrag storniert wurde und dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat. So steht es in § 87 a Abs. 3 S.2 HGB).

Zu vertreten hat es der Versicherer jedoch, wenn eigene Stornobekämpfung unterlassen bleibt. Als Stornobekämpfung werden alle Maßnahmen angesehen, die geeignet sind, abgeschlossene Versicherungsverträge aufrecht zu erhalten. Wie genau dieses aussehen könnte, ließ das Gericht offen.

Die Verletzung dieser sog. Nachbearbeitungspflicht bzw. Stornobekämpfungspflicht lässt den Provisionsanspruch des Handelsvertreters bestehen, auch wenn die Verträge tatsächlich storniert wurden. Die Verpflichtung zur Stornobekämpfung eines Versicherungsunternehmens, Vertriebes oder Strukturvertriebes ergibt sich aus § 87a Abs. 3 S. 2 HGB. Der Versicherer muss Rücksicht auf das Interesse an dem Erhalt der Provision des Handelsvertreters nehmen. Eine ungenügende Stornobekämpfung hat der Versicherer insoweit zu vertreten, als dass der Provisonsanspruch trotz Storno erhalten bleibt.

Um Näheres zu den Stornobekämfungen zu erfahren, wurde ein Buchauszug eingeholt. Darin konnte nach Auffasung des Gerichts die DVAG im konkreten Fall jedoch nicht deutlich machen, inwiefern das Unternehmen eine Stornobekämpfung betrieben hatte.

Die DVAG hatte zur Stornobekämpfung lediglich Standardschreiben versendet, die laut dem Amtsgericht für eine solche Nachbearbeitung nicht ausreichend seien. Solche Standardschreiben seien nur bei sog. Kleinverträgen oder -beträgen ausreichend, wenn die Provisionsbeträge dabei auch als gering angesehen werden können. Die DVAG konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, ob und welche Nachbearbeitungen sie zu den Verträgen unternahm, auch wenn sie die Verträge kannte. Auch war die DVAG nicht darauf angewiesen, weitere Informationen von dem ausscheidenden Handelsvertreter zu bekommen.

Somit entschied das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin einen Anspruch auf die Zahlung der gesamten zurückgestellten Provisionen habe.

Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der DVAG entfiele zudem, bei Vorliegen des Anspruchs.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vermögensberater vom Problem der Scheinselbständigkeit betroffen

Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.

Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.

Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.

Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.

Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

Bald weniger Vermögensberater?

Die Bafin ist teilweise für die Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 23,26 und 48ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Der Versicherungsvermittler wird aktuell (Stand Juli 2020) nicht von der BaFin überwacht. Bei den Vermittlern unterscheidet man zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter beauftragt, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln. Ein Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Er ist ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

Alle Versicherungsvermittler benötigen gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis. Die ist von der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und anderen Kriterien abhängig, die sich an dem Recht der einzelnen Bundesländer orientieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Vermittler eine Erlaubnisurkunde der IHK und wird in das vom deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) geführte Register über Versicherungsvermittler und –berater eingetragen.

Die Register werden vom DIHK für die 79 regional tätigen IHKs geführt.

Ein von der BaFin geführtes öffentliches Register gibt Auskunft über sog. „gebundene Vermittler“. Diese sind vertraglich nur an eine Gesellschaft gebunden. Aus § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG ergibt sich, wann eine gebundene Vermittlung möglich ist. Die KWG- Vermittler werden bei der BaFin als sogenannte gebundene Vermittler geführt. Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, bedarf keiner Erlaubnis der BaFin, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt.

Für den Außenstehenden ist dies schon kompliziert genug.

Wer im Umfang des Bereiches des § 2 Absatz 6 Satz 1 Ziff 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu den dort genannten Finanzanlagen vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach einem neuen Gesetzesentwurf sollen nun alle Vermittler, die eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung haben, unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden. Das Ganze nennt sich Finanzanlagenvermittler- Aufsichtsübertragungsgesetz. Die Beaufsichtigung durch die Bafin soll am 01.01.2021 beginnen.

Ziel der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist es, die Aufsicht zur vereinheitlichen und die Beratung zu verbessern. Vermittler gemäß § 34 f Gewerbeordnung vermitteln schließlich z.B. Anteile aus offenem oder geschlossenem Investmentvermögen sowie weiterer in §1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz beschriebener Finanzanlagen. Da ist eine strenge Aufsicht sicher angebracht.

Die Finanzanlagenvermittler stehen bisher noch unter den „Fittichen“ der IHKs.

Eine große Rolle spielen die 34-f-Vermittler bei den IHKs offensichtlich wohl nicht, da die meisten, die dort zugelassen sind, gar kein Neugeschäft mehr einreichen. So teilte es Fonds- Professionell online am 05.03.2020 mit.

Gegen geplante die Gesetzesnovelle werden viele Argumente ins Feld geführt. Die mit der Übertragung auf die Bafin erhoffte Vereinheitlichung ist äußerst fraglich, weil die Vermittler dann immer noch weiterhin von den IHKs beaufsichtigt werden und teilweise von der BaFin. Ob die Beratung besser wird, wenn die BaFin die Aufsicht führt, bleibt ebenso unklar. Wegen der verschwundenen Milliarden bei Wirecard ist auch die BaFin in die Kritik geraten.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Kosten die mit der BaFin- Aufsicht verbunden sind.

Für die Erlaubniserteilung ist eine Gebühr von 1590 Euro geplant, für die Änderung oder Erweiterung eine Gebühr von 740 Euro und für die Erlaubnis als Vertriebsgesellschaft von 2485 Euro.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) rechnet mit jährlichen Kosten für den Vermittler von über 4000 Euro, wenn die BaFin die Aufsicht betreibt. Neben dem AfW haben sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DiHK) und auch der Bundesverband deutscher Vermögensberater (BDV) gegen die Gesetzesänderung gewandt.

Viele glauben nun, dass 34 f.- Vermittler sich nur noch für die Vermittlung von Versicherungen entscheiden. Ansonsten müsste man für die Erlaubnis sowohl bei der IHK als auch bei der BaFin zahlen und damit doppelte Kosten haben. Angeblich hätten bereits 56 % im Rahmen einer Umfrage gesagt, sie würden bei einem Wechsel der Aufsicht hin zur BaFin ihre Zulassung zurückgeben.

Immerhin sollen gemäß dem Handelsblatt auf die BaFin bald 36 Millionen Euro weitere Kosten zukommen, die von den Vermittlern getragen werden müssten. Viele der 38.000 Vermittler werden dann aufgeben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, meint, dass in die AfW-Umfrage die über 12.000 gebundenen Finanzanlagenvermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und noch mindestens weitere 3.000 an andere große Vertriebsgesellschaften gebundene 34f-ler nicht eingebunden waren und deshalb zu erwarten ist, dass noch viel mehr ihre Zulassung abgeben. Am 24.06.2020 beruft sich Versicherungswirtschaft-heute. de auf ein Zitat von Norman Wirth und schreibt: „Von den ca. 37.000 Vermittlern mit Zulassung nach § 34 f GewO sind nahezu die Hälfte an große Vertriebe angeschlossen. Allein ca. 13.000 bei der DVAG. Diese werden – wenn das Gesetz doch kommen sollte – mit sehr hoher Sicherheit ihre Zulassung abgeben und sich der jeweiligen Vertriebsgesellschaft unmittelbar anschließen.“ Ob sich dies als Schwarzmalerei herausstellt oder ansatzweise eintrifft, bleibt abzuwarten.