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Anbei eine Email, die uns freundlicherweise zugespielt wurde.
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unserer Direktion …. haben seit Jahresbeginn mehr als … die … aus eigenem Entschluss verlassen bzw. deren Vertragsverhältnis wurde von der Geschäftsleitung gekündigt. Dabei waren auch … mit hohen Praxisstufen und Gruppenleiter bis hinauf zur Stufe HGS. Der Neuzugang im gleichen Zeitraum lag bei nur vier …. Seit Jahren schrumpft der Umsatz unserer Direktion. In den letzten Monaten scheinen sich unsere Umsatzzahlen im freien Fall zu befinden.
Deshalb habe ich das Gefühl, dass einiges bei uns nicht stimmt und kann auch keine Bestrebungen erkennen, diese dramatische Entwicklung umzukehren.
Um mir mehr Klarheit zu verschaffen, ob ich mir das alles nur einbilde oder es tatsächlich eklatante Missstände gibt, bitte ich Sie um Antworten auf folgende Fragen:
Haben Sie das Gefühl, dass sich die Unternehmenskultur in der … in den letzten Jahren verändert hat? Wenn ja, was hat sich verändert?
Haben Sie die Erfahrung machen müssen, dass sich die Geschäftsleitung der … mit Ihnen getroffene Vereinbarungen nicht einhält? Wenn ja, welche Vereinbarungen wurden nicht eingehalten?
Haben Sie bei Ihrer Alltagsarbeit die Erfahrung gemacht, dass aufgrund unserer ausschließlichen Vermittlung von … Produkten im Versicherungsbereich unsere Chancen uns gegen Mitbewerber durchzusetzen, immer schlechter werden? Wenn ja, welche Lösungen sehen Sie für dieses Problem?
Vergibt Ihr … Wettbewerbsplätze nicht nach Leistung und hebelt so das Leistungsprinzip aus, welches Grundlage der Firmenphilosophie der … ist?
Versucht Ihr … Sie zu Dingen zu verpflichten, welche nicht Gegenstand des …vertrages sind? Wenn ja, wozu versucht er Sie zu verpflichten?
Hat Ihr … versucht, Sie zu Umsatz- bzw. Aktivitätszielen zu verpflichten mit dem Hinweis, dass bei Nichterfüllung mit Kündigung des …vertrages zu rechnen ist?
Wurden in Ihren Direktionen Kollegen der ..vertrag gekündigt, ohne dass es dafür einen ersichtlichen Grund gab? Wenn ja, welchen Kollegen wurde gekündigt?
Brauchen wir einen Internetblog zum Thema Machtmissbrauch durch Direktionsleiter?
Über Antworten auf diese Fragen an die Email-Adresse Eine_tolle_berufliche_Familiengemeinschaft@gmx.de würde ich mich sehr freuen.
Mit kollegialem Gruß“
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Dies ist ein typischer Aufhebungsvertrag, den ein Strukturvertrieb dem einen oder anderen anbietet. Da dieser keine „härteren“ Vertragsstrafen enthält, halten wir diesen Vertrag immer noch für die „sanfte Version“. Es kann nämlich auch schlimmer kommen. Die nicht so sanfte Version werden wir auch bald darstellen.
Hier der Inhalt:
A U F H E B U N G S V E R T R A G
zwischen
der Firma …
(nachfolgend kurz … genannt)
und
…..
..berater-Nr.:
1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Agenturverhältnis, dass auf dem Vermögensberatervertrag vom ……. beruht, in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des …….. sein Ende gefunden hat.
2) ……….. erhält nach Maßgabe seines Provisionssatzes bzw. Supervisionssatzes alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen für die Geschäfte, die er bzw. die ihm unterstellten Vermögensberater noch bis zum Tag der Beendigung des Agenturvertrages bei der … eingereicht haben. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien bei der Regelung, die im Vermögensberatervertrag für den Fall der Kündigung des Vermögensberatervertrages getroffen wurde.
Sollte das für …….. geführte Vertreterkonto künftig einen Sollsaldo ausweisen, wird er diesen auf erste Anforderung unverzüglich ausgleichen. Die zum …….. bestehenden Salden auf dem Diskonto über 0, EUR Soll/Haben und auf dem Rückstellungskonto über ………. EUR Haben werden von …….. anerkannt
3) Ansprüche, die über die in Textziffer 2 genannten hinausgehen, sind ausgeschlossen.
4) …….. verpflichtet sich,
a) weder persönlich noch durch Einschalten von Dritten, Mitarbeiter der … abzuwerben oder sie zu einer Konkurrenztätigkeit zu bewegen oder dies zu versuchen,
b) weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter, Kunden, die mit Partnergesellschaften der … Verträge abgeschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen,
c) es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der … zusammenzuarbeiten, die noch vertraglich an die … gebunden sind,
d) es zu unterlassen, sich negativ über die … und/oder dessen Mitarbeitern zu äußern.
5) ……. verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt 4 niedergelegten Unterlassungspflichten unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € an die DVAG zu zahlen.
…
Aktiengesellschaft…
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von RAin Britta Gedanitz
Beraterduo Maschi & Berti (MaschmeyerRürup AG) erschließen mit ihrem
ersten Auftrag neue Ölquellen Versicherungsfelder.
Denn am Ende einer Wirtschaftsanalyse steht bekanntlich immer eine
unnötige Versicherung.
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Es passt zumindest ein bisschen zum Thema : Arbeitnehmer müssen vor dem Arbeitsgericht verklagt werden. Konkurrenten müssen bei angeblichem Verstoß gegen das UWG in der Regel beim Landgericht – Kammer für Handelssachen – verklagt werden.
Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 auch dann, wenn vorgeworfen wird, alle hätten gemeinsam wettbewerbswidrig gehandelt und es liege ein dirketer Zusammenhang vor.
Der Tenor der Entscheidung :
In Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Arbeitgeber nur seine Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen. Eine Zusammenhangsklage gegen Nichtarbeitnehmer kann er nicht erheben. Er muss Betriebsfremde vor den Landgerichten (Kammer für Handelssachen) verklagen.
BAG, Beschl. v. 10.06.2010 – 5 AZB 3/10
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Am 21.07.2010 kam das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu der Feststellung, dass eine außerordentliche Kündigung eines Strukturvertriebes gegenüber einem Vermögensberater unwirksam sei. Der Vermögensberater betrieb während der Vertragszeit eine Hompepage, auf der auf einen Vertrieb von Reinigungsmitteln sowie den Verkauf von Fonds verwiesen wurde, die nicht von dem Vertrieb vertrieben wurden.
Das Gericht nahm an, dass die Kündigung zu spät erklärt wurde. Auf Kündigungen sei nämlich gemäß § 89 a HGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Mithin käme die Kündigung zu spät. Im Übrigen rechtfertige der Verkauf von Reinigungsmitteln die Kündigung ohnehin nicht.
Schadensersatzansprüche wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen, weil die Rechtskraft einer vorigen anderen gerichtlichen Entscheidung dagegen spreche.
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Streben nach Anerkennung, Profit oder ganz profane finanzielle Probleme sind Anlass für viele Betrügereien. Wir hatten schon von dem Ingolstätter Vermögensberater erzählt, der stattliche 2 Millionen Euro seiner Kunden veruntreut hat. Was seine Motive waren, wird das OLG München wohl kaum beschäftigen.
Der Vermögensberater ist verstorben und der Vertrieb, für den er tätig war, will sich den geschädigten Kunden nicht annehmen. 9,25 % Zinsen soll der Vermögensberater versprochen haben. Der Vertrieb will von all dem nichts wissen und weist die Ansprüche zurück.
Der Direktionsleiter des betrügerisch handelnden Vermögensberaters war vom Gericht geladen und zog es vor, ohne Entschuldigung nicht zu erscheinen. Er war in Portugal auf Geschäftsreise.
Unser Ingolstädter Vermögensberater ist nicht der einzige, gegen den der Vorwurf betrügerischen Verhaltens besteht. In Zwickau sollen Vermögensberater sogar ihre eigene Firma mit gefälschten Unterschriften betrogen haben und 10.000 € Schaden hinterlassen haben.
Wir glauben natürlich, dass es sich um Einzelfälle handelt.
Nachdenklich macht allenfalls eine Rede des Firmenchefs jenes Vertriebes, bei dem der Vermögensberater beschäftigt war, im Juli 2010. Er forderte, dass „Manipulationen“ aufhören müssen.
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Noch ein Beitrag bzw. Zusatz eines Lesers zu unserem Bericht über die Loveparade, den wir ja schon einmal ergänzen durften.
„Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Vermittler um einen sehr sachkundigen Makler handelte, der sich mit Großveranstaltungen auskennt. Somit wird sich dann auf alle Fälle dessen VSH-Versicherer einschalten (die evtl. für die an ihn gestellten Ansprüche auch zu niedrig dimensioniert sein könnte).
Auch ist zu bedenken, dass eine behördliche Genehmigung vorlag – das zieht natürlich auch Fragen der Haftung und Versicherung der STadt Duisburg nach sich. Und für die stehen wir bekanntlich alle ein, also Deckung ohne Grenzen.
Ich wollte diese Komplexität nur anmerken, weil es sich dabei um echtes Versicherungsgeschäft handelt, welches nicht mit dem Strukki-Mist in einen Topf geworfen werden sollte. Und ich wollte nicht, dass Sie in dem Bereich angreifbar werden, weil ich Ihre Arbeit und Ihre Webseite für überaus wichtig und richtig betrachte.“
Wir sagen : Vielen Dank für die Blumen !
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Auch in Münster, wo entweder die Kirchen läuten oder es wieder einmal regnet, gibt es klagende Lehman-Opfer.
Diesmal klagte ein 83-Jähriger, weil er seine komplette Anlage verlor. Die Anlage Cobold 62 kostete mal eben 100.000 €.
Am 15.9.2010 soll entschieden werden, ob die Sparkasse Münsterland-Ost leisten muss.
In Frankfurt hatten Lehman-Geschädigte im Jahre 2008 verloren, in Hamburg im Jahr 2009 gewonnen.
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Der ehemalige Chef der MEG Göker, die sich bekanntlich in der Insolvenz befindet, soll sich Gerüchten zufolge in Frankfurt niederlassen wollen.
Dies entnahm ich einem aktuellen Eintrag der Seite www.geprellte-strukkis.de . Wir möchten uns den Gerüchten nicht anschließen.
Lustig aber waren dabei die Weisheiten, die einem Autoren namens Weißnix in diesem Zusammenhang einfielen. Ich zitiere wie folgt :
„Man empfindet es oft als ungerecht, daß Menschen, die Stroh im Kopf haben, auch noch Geld wie Heu besitzen.“
Gerhard Uhlenbruck
„Die einzige ehrliche Form der Anerkennung in Deutschland ist der Neid.“
Justus Frantz
aber am Schönsten: „Besser beneidet als bedauert!“
Herodot
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Entscheidung Oberlandesgericht Celle vom 05.11.2009 Aktenzeichen 11 U 117/09
Oberlandesgericht Celle weist eine fristlose Kündigung zurück, der keine wirksame Abmahnung vorausgegangen ist. Es argumentiert wie folgt:
Die Kündigung des Handelsvertreters hat das Handelsvertreterverhältnis nicht beendet, weil die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB nicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten. Es muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Kündigungsempfängers, insbesondere in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten seinerseits liegen. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wie sie nochmals bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühstmöglichen vertragsmäßigen Beendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund.
Vorliegend scheiterte die Kündigung an der fehlenden Abmahnung. Wichtig ist, dass die Abmahnung dem gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt wird. In einem Strukturvertrieb sind dies nicht die anderen, in der Struktur höherrangig angesiedelten Handelsvertreter !
Diese sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen eines Strukturvertriebes im Sinne des § 278 BGB.
Abmahnen muss man mithin gegenüber dem Unternehmen selbst bzw. an dessen Geschäftssitz. .
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Dann möchte ich mal zu der Entscheidung des LG Dresden gratulieren, Frau Kollegin Jakobs, und hinzufügen, dass ein Bayerisches Landgericht kürzlich Prozesskostenhilfe gewährt hat, als ein Handelsvertreter Rückforderungen in Hinblick auf Miete eines Notebooks, Kosten für Visitenkarten und Briefpapier und anderer Ausgaben geltend gemacht hat. Das Gericht hat also zumindest Erfolgsaussichten bejaht.
Es dreht sich was.