März 2011

In die schwarze Liste bei hoher Lebensversicherung

Die Versicherungsbranche will ihre „schwarze Liste“ ausweiten. Die schwarze Liste, Hinweis- und Informationssystem genannt, wird ab dem 01.04.2011 von der Firma IIRFP neu konzipiert. Nur für diesen Zweck wurde die IIRFP gegründet und soll mit den angeschlossenen Versicherungen eine Auskunftei bieten.

Die schwarze Liste, auch Uni-Wagnis genannt, soll nun endlich die Anforderungen an das Datenschutzgesetz erfüllen. Nun sollen sich auch betroffene hier melden können, eine Selbstauskunft verlangen können und Anspruch auf Korrektur oder Löschung falscher Tatbestände haben.

Gespeichert werden so genannte atypische Schadenhäufigkeit (im Rechtsschutz sind dies vier Versicherungsfälle in 12 Monaten, ansonsten drei in 24 Monaten) oder Hinweise auf betrügerische Tätigkeiten. Auffällig wird bereits, wer mit seinem Auto einen Totalschaden abwickelt, eine Totalentwendung anzeigt oder ab einer bestimmten Schadenhöhe die Abrechnung auf Gutachterbasis verlangt.

Ebenso können dort so genannte erhöhte Risiken, wie besonders gefährliche Berufe oder Vorerkrankungen eingetragen werden.

Kosten entstehen zwischen 4 und 15 Cent pro Anfrage. Private Krankenversicherer können die Daten nicht erhalten.

Jedes Jahr entsteht der Branche durch Betrug ein Schaden in Höhe von 4 Milliarden Euro, bei Beitragseinnahmen von etwa 180 Milliarden Euro (2010). Nach Schätzungen des GDV steckt hinter jeder zehnten Schadenmeldung ein Betrug, meistens bei Autohaftpflicht und Hausrat.

Wichtige Neuerung: Kunden werden künftig informiert, wenn sie registriert werden.

In die Datei wird zudem aufgenommen, wer ein Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mehr als 100.000,00 € abschließt oder eine Berufsunfähigkeitspolice mit einer Rente von mehr als 9.000,00 € jährlich, oder wenn eine Eintragung aufgrund eines Punktesystems erforderlich wird.

Generali

Kaum hatte ich gestern über Geronzi berichtet, bricht nach Angaben der Financial  Times vom 28.3.11 ein großer Führungsstreit aus.

Nun gibt es danach ein außerordentliches Treffen des Verwaltungsrats. Dazu zählt dem Bericht zufolge auch Reinfried Pohl.

Präsidenten der Assicurazioni Generali droht Haftstrafe

Dem Präsidenten der Assicurazioni Generali droht gemäß Financialtimes vom 03.03.2011 eine hohe langjährige Haftstrafe.

Gemäß Antrag der Staatsanwaltschaft soll Cesare Geronzi für 8 Jahre in Haft gehen. Er soll eine unlautere Rolle beim Kollaps des Lebensmittelkonzerns Cirio im Jahre 2002 gespielt haben, bei dem tausende Kleinanleger ihr Geld verloren haben.

Die Generali wurde 1831 in Triest (Österreich)  gegründet. Assicurazioni Generali ist der italienische Mutterkonzern der „Generali“. Assicurazioni Generali S.p.A. ist der größte italienische Versicherungskonzern. 1998 erwarb er eine Mehrheitsbeteiligung von 65 Prozent an der Generali Deutschland Holding AG.

Generali Deutschland Holding AG (Köln) ist nach Wikipedia eine deutsche Holdingsgesellschaft, unter der mehrere Versicherungsgesellschaften gebündelt sind.

Dazu gibt es noch die Generali Versicherungen (München), die unter dem Namen Generali auf dem Markt auftretenden Lebens- und Sachversicherungen anbietet.

Die Generali Deutschland Holding AG hieß bis 2008 AMB Generali Holding AG. Unter ihm der etwa zwanzig deutsche Versicherungsunternehmen angesiedelt sind.

Gemäß Handelsblatt war Geronzi erst im Jahre 2010 an die Spitze der Generali gewählt worden. Angeblich sollen dann schon bereits drei Justizverfahren wegen betrügerischem Konkurs gegen ihn begonnen haben. In einem weiteren Verfahren wegen Erpressung soll er freigesprochen worden sein.

BGH : Anlagevermittler haftet

Am 07.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anlagevermittler verpflichtet ist, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Ein Kunde hatte sich mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 an einem geschlossenen Immobilien-Fond beteiligt. Dies geschah auf Anraten eines Anlagevermittlers.

Der einzuzahlende Betrag wurde durch einen Bankkredit finanziert. Der Fond wurde durch einen Prospekt bzw. durch eine Modellberechnung dem Kunden erläutert.

Nicht erläutert wurde jedoch, dass 20 % für Kosten, davon allein 12 % für Provisionen, mit in die Berechnung hätte einfließen müssen. Darüber hatte der Vermittler nicht aufgeklärt.

Der Kunde verlangte Schadenersatz und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

Das Gericht entschied nun:

Die vorgelegten Modelberechnungen enthielten ein falsches Bild, weil die Kosten für den Fond nicht berücksichtigt wurden. Ein Vermittler ist jedoch dazu verpflichtet, über alle wichtigen Umstände einer Anlageentscheidung aufzuklären. Er muss es auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen.

Die Modellberechnungen enthielten weitere Fehler, nämlich z.B. den, dass die Wertsteigerung bei 6,5 % hätte liegen müssen, um die ausgewiesene Rendite erzielen zu können. Berechnet wurde jedoch eine Wertsteigerung mit 3%.

Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgegeben.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2011 Aktenzeichen III ZR 144/10

OLG Düsseldorf : Ausgleichsanspruch darf durch Prognose berechnet werden

Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.

§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.

In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.

Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496

…Und nun auch im Netz

Der Artikel in DasInvestment.Com ist auch auch hier ersichtlich.

Das Investment

Im März- Heft von Das Investment steht ein von mir geschriebener Artikel. Auf diesem Wege vielen Dank an die Redaktion. Er ist nur in der Printausgabe erhältlich.

Vom AWD zum AKW

Deutschland könne auf Kohle und Kernenergie nicht verzichten, schrieben mehr als 40 Vorstandschefs und Politiker in einem „energiepolitischen Appell“ und traten damit für die Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke ein.

Selbstverständlich machten sich Vertreter der Energiekonzerne dafür stark. Aber auch die Deutsche Bank und ihr Frontmann „Atomstrom-Joe“ bekennen sich zu ihrer Vorliebe für Kernenergie, an der sogar Anleger dank des „S-Box Nuclear Power Index-Zertifikats“ partizipieren können.

Carsten Maschmeyer zählte letztes Jahr ebenfalls zu den Unterzeichnern dieser Kampagne. Bezeichnenderweise ist er der einzige aus dem Versicherungsbereich, der sich für eine strahlende Zukunft einsetzt.

Die Töne, die die Versicherungen dieser Tage anstimmen, klingen anders. Klimaexperten der Allianz-Versicherung gehen davon aus, dass sich eine Abschaltung der Atomkraftwerke auf die Stromversorgung kaum auswirken werde. Überhaupt zeigen sich die Versicherer weder erpicht auf das Versichern von Nuklearunfällen noch scheint sich der Klimawandel großer Beliebtheit zu erfreuen. Vielmehr sympathisiert die Münchener Rück offen mit Solarstrom aus der Wüste und die Allianz mit erneuerbaren Energien.

Nun werden die deutschen Versicherungen zwar auch nicht gerade übermäßig belastet mit der Haftung im Falle eines atomaren Zwischenfalls, sondern allenfalls mit einem Bruchteil. Aber ob das so bleiben wird? „Sofort volle Haftpflichtversicherung für deutsche Atomkraftwerke“, fordert die Initiative Atomhaftplficht.de. Hochgerechnet beliefen sich die Kosten für eine solche Versicherung, die es wohl nie geben wird, nach Berechnungen der taz auf voraussichtlich 2,70 Euro pro Kilowattstunde.

Während sich die Versicherer im nuklearen Leisetreten üben, erobert Maschmeyer den Satiregipfel im Sturm. Das Hamburger Abendblatt fragte nach, wie die Unterzeichner der Kampagne heute nach Fukushima über die Verlängerung der AKW-Laufzeiten denken. Maschmeyer lässt einen Sprecher ausrichten: „zu energiepolitischen Fragen äußere er sich grundsätzlich nicht“. Ah, so ist das!

SWAPS: SCHWUPPS ist das Geld weg

Was der Banken Gewinn, ist der Kunden spiegelbildlicher Verlust. Solchen Finanzspielchen hat der BGH nun eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass der Bankkunde, in diesem Fall ein mittelständisches Unternehmen, nicht richtig von seiner (Deutschen) Bank über das hochkomplexe Finanzprodukt und dessen Risiken aufgeklärt wurde und somit Schadenersatz erhält.

Bemerkenswert war schon die zuvor in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des Vorsitzenden, dass die Bank vielleicht einfach mal die Vokabel „Finger weg!“ in ihren Wortschatz hätte aufnehmen sollen.

Zugegeben, das Urteil mag für den einen oder anderen nicht ungewöhnlich klingen, allerdings sind Bankkunden die letzten Jahre beim sogenannten Bankensenat, dem für Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof, auch nicht allzu gut weggekommen. Der Vorgänger des jetzigen Vorsitzenden hatte seine Rechtsprechung seinerzeit voll und ganz in den Dienst „gesunder volkswirtschaftlicher Verhältnisse“ gestellt und damit dafür gesorgt, dass „Dummheit, Leichtsinn und Dopaminausschüttungen“ der Anleger die billigsten Rohstoffe („Anleger-Glücksschmiede“) der Branche bleiben.

Aufschlussreich ist aus meiner Sicht die Verteidigungsstrategie des Bankenvertreters. Die kommt mir sogar irgendwie bekannt vor. Wieder einmal wurde die Tragweite eines BGH-Urteils bemüht, sollte es zugunsten des Schwächeren ausfallen. Diesmal stand allerdings nicht die gesamte Wirtschaft auf dem Spiel, sondern es droht uns nun doch fürwahr eine zweite Finanzkrise! Für manch einen mag das wie eine freudige Verheißung klingen: Finanzkrise, aber ohne Banken-Rettungsschirm. Weit gefehlt. Der Deutschen Bank drohen allenfalls Peanuts.

BGH Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10

Haftungsgrund : Verschwiegene Provisionen

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab in einem Urteil vom 10.03.2011 einem Bankkunden Recht, der sich in Form einer Kapitalanlage an einem größeren Wohnkomplex beteiligt hat und sich hinsichtlich der Provisionen getäuscht fühlte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg dazu:
„Hat ein finanzierendes Geldinstitut gewusst oder wissen müssen, dass ein Käufer eine Immobilie oder eines Anteils an einem Immobilienfond arglistig vom Verkäufer bzw. Vermittler getäuscht worden ist, sollte es keinen Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzierung gewährten Darlehens“.

Die beklagte Bank hatte die Finanzierung ausschließlich übernommen. In dem Anlageprospekt stand nichts davon, dass der Vermittler (hier eine Treuhändergesellschaft) eine Innenprovision von über 18 % erhalten sollte.

Als der Kläger davon erfuhr, fühlte er sich getäuscht.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg sah darin eine arglistige Täuschung und stoppte eine Zwangsvollstreckung, die die Bank aufgrund des Darlehensvertrages gegen den Kunden bereits begonnen hatte.

Die Bank hätte zwar grundsätzlich nicht auf die Innenprovision hinweisen müssen. Wegen der unzureichenden oder fehlenden Angaben im Anlagenprospekt hat die Bank keinen Anspruch auf Zahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens. Schließlich, so das Gericht, hätte sich der Kläger nicht an der Immobilie beteiligt, wenn er von der Innenprovision Kenntnis gehabt hätte.

Das Darlehen muss er also nicht zurückzahlen.

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 10.03.2011, Aktenzeichen 8 U 53/10

Maschmeyer in der ARD, Ferres im ZDF

Während Carsten Marschmeyer sich mit der ARD auseinandersetzt, macht seine Lebensgefährtin Veronica Ferres im ZDF Marco W zum Helden.

Verrückte Fernsehwelt, könnte man denken. Der Liebe tut das angeblich keinen Abbruch.