Oktober 2012

Nur verdiente Provisionen sind bezogene Provisionen

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.

Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.

Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.

Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07

Kommentar des treuen Lesers

Der treue Leser zu dem Artikel Pohl edler Spender und Platz 33 der reichsten Deutschen:

„nach dem Motto -das bei der DVAG in den Direktionen (Strukturen) als Erfolgsrezept propagiert und in den Schulungen den Mitarbeitern infiltriert wird- hat offenbar am meisten dem Gründer genutzt. Das Musketierprinzip „Einer für alle, alle für einen“ finden Sie hier auf der Seite der DVAG unter Erfolg! „

AWD wird in Kürze Swiss Life Best Select heißen

Die Welt schrieb am 28.10.12, dass AWD wegen der vielen Gerichtsverfahren kurz vor der Namensänderung steht. Swiss Life Best Select soll der Strukturvertrieb bald heißen.

Ob die Namenswahl die erhoffte Trendwende bringt, wissen auch wir nicht.

Wenn der Richter zum Graphologen wird

Am 16.10.2012 hatte das Landgericht Zwickau darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsnehmer gegen einen Handelsvertreter bzw. einem Vertrieb Schadenersatzansprüche zustehen.

Hintergrund war der Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Gothaer Krankenversicherung AG, der sich im Nachhinein als falsch herausstellte. Einige Gesundheitsangaben sollen hier nicht umfänglich mitgeteilt worden sein.

Zunächst wurde ein Versicherungsschein erteilt. Anschließend erklärte die Gothaer den Rücktritt.

Die Parteien stritten nun darum, wer die falschen Eintragungen zu verantworten hatte. Der Vermittler soll, so der Kläger, die Angaben im Versicherungsantrag gefälscht haben, um so den Abschluss zu ermöglichen und Provisionen zu verdienen.

Der Kläger meinte, dass eine Kopie, die kurz nach Erstellens des Antrages gefertigt wurde, stark von dem Antrag abweiche, der letztlich zur Gothaer gesandt wurde.

Diese Änderungen habe der Vermittler im Nachhinein vorgenommen.

So soll nach Darstellung des Klägers aus dem „Ja“ zu der Frage, ob Vorerkrankungen bestanden haben, im Nachhinein ein „Nein“ geworden sein.

Der Kläger drängte auf die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Der Richter nahm dazu eigene Einschätzungen vor und wies die Schadenersatzklage ab.

Das Gericht meinte dazu, dass die von dem Kläger behaupteten Fälschungsmerkmale nicht vorliegen würden. Das Gericht erkannte zwar, dass zwischen dem Originalantrag und der vorgelegten Kopie ein Unterschied bestehe, jedoch mechanische oder fotomechanische Fälschungsspuren sich nicht ergeben würden.

Dann setzte sich das Gericht im Näheren mit Kopie und Antrag auseinander, sowie mit individualisierenden Ausfüllungsmerkmalen, unterschiedliche Ausprägung der Schrift auf dem Antrag, Durchdrückungsmerksmale, die im Schräglich ohne weiteres feststellbar sind und so weiter.

Das Gericht kommt dann zu dem Ergebnis, dass es der Erholung eines Schriftsachverständigengutachtens nicht bedarf.

Im Ergebnis hält das Gericht den Original-Antrag für richtig. Leider ist die Erklärung nicht nachvollziehbar, das Begriffe wie schräglich und die Erholung eines nicht eingeholten Gutachtens auf Unverständnis stoßen.

Noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16.10.2012 Aktenzeichen 2 O 568/11

Wie man Handelsvertretern eine kleine Freude machen kann

Viele fragen sich, wie man dem Handelsvertreter nach bestandener IHK-Prüfung eine kleine Freude machen kann. Dabei ist es so einfach.

Haftung für SEB-Immoinvest?

Ich habe seinerzeit den SEB-ImmoInvest vermittelt. Nun soll der Vertrieb dafür haften. Der SEB-Immoinvest wurde bekanntlich geschlossen.

Der Kunde hält mir und dem Vertrieb vor, bei der Beratung habe ich auf Verlustrisiken nicht hingewiesen und auch nicht auf die Möglichkeit der Schließung des Fonds. Der Kunde hat dadurch wohl einen Schaden erlitten.

Der Kunde will Klage erheben und ich soll aussagen, wie es wirklich war.

Der treue Leser und die Psychologie erfolgreicher Strukturvertriebe

„Ich möchte Sie heute mit einigen Zeilen über meine Erfahrungen,

Kenntnisse über die  …., deren Mitarbeitern und falschen Annahmen

dieser Menschen  konfrontieren.

Gerne werde ich Ihnen von Zeit zu Zeit zu diversen Themen schreiben und meine

persönliche Erfahrung oder auch Meinung dazu geben, sowie ich es bisher

getan habe.

Veranlasst hat mich mein Erfolg(!) bei der …. und der Mißerfolg von

anderen in dem Unternehmen und warum das so ist bzw. war und viele

andere Gründe die dazu führten. Auslöser sind meine gesamten 25-jährigen

Erfahrungen in der Branche, mein Lebensalter mit den gewonnen Eindrücken

die sich deckenden Erfahrungen über die es zwischenzeitlich Hunderte von

Studien gibt.

 

Inspiriert hat mich der Schriftsteller Rolf Dobelli und Gründer der

Zurich.Minds .

Meine persönlichen Erfahrungen decken sich mit den Studien und

möchte diese im Zusammenhang hier erläutern welche falschen Annahmen

gemacht werden und wie sich die …. dies zu nutze macht, zum Vorteile

eines Struktursystems und zum Nachteile dem Heerschar der Vermittler die

einmal für das Unternehmen arbeiteten.

Der Denkfehler Nr. 1

Nachdem ich als junger Vermögensberater bei dem Vertrieb namens ….

in den 80er Jahren mich beworben und als Vermögensberaterassistent

dort im Unternehmen angefangen hatte, war ich

-wieso auch immer- offensichtlich ganz erfolgreich.

Viele sagten: „Du bist erfolgreich“. Damit konnte ich aber zunächst noch

nicht soviel anfangen. Das ging dann aber erstaunlicherweise über viele

Jahre hinweg. Was auch immer als erfolgreich  gemeint sein sollte.  Mein

Konto zumindest war immer aufgrund der Vermittlungen von Versicherungen

und Investment sowie der Vermittlungen von Baudarlehen gedeckt.

Als sog. „Erfolgreicher“ erhielt man an vielen internen Veranstaltungen

und Meetings Auszeichnungen in verschiedensten Formen bis hin über

Geldgeschenke und sonstige Geschenke mit Symbolcharakter. Viele andere

waren auch erfolgreich und wurden entsprechend vor tausenden

Mitarbeiter/-innen auf Bühnen im entsprechenden feierlichen Rahmen  vor

allen anderen geehrt. Woche für Woche, Monat für Monat, Jahr für Jahr.

Irgendwann wurde mir dies sogar peinlich. Warum?

Weil es (fast) immer dieselben „Erfolgreichen“ waren. Und die anderen

vielen Mitarbeiter/-innen die da uns auf den Bühnen klatschten. Was war

mit denen? Die waren nach Tagen, Wochen und Monate nicht mehr da. Dafür

waren andere gekommen, die sich ausprobierten. In der Regel scheiterten

die meisten Bewerber nach mehr oder minderem Erfolg ihre Freunde und

Bekannte zu beraten. Nachdem diese nicht mehr als potenzielle Kunden

vorhanden waren ist bei den allermeisten Einsteigern hier schon Schluß

gewesen und sind gescheitert. Schulungen der Direktionen sollten dafür

sorgen, dass bei Freunden  und Bekannten genügend und ausreichend

„Empfehlungen“ an deren Bekannte und Freunde ausgesprochen werden, mit

Name und Adresse, sowie Telefonnummer von diesen Personen. Das ist

anfänglich der eigentliche Schwierigkeitsgrad, den man u.a. zu überwinden

hatte. Deshalb auch die ausführlichen Schulungen in dieser Hinsicht.

Fachschulungen wurden zu dieser Zeit hinten angestellt, weil dieser

hatte der sog. „Betreuer“, der schon länger für die …. vermittelte.

Fachkompetenz ist dann dort schon mal ein Geheimnis und dürfte auch in

Frage gestellt werden können.

Wieviele Musiker, Schauspieler usw. von den Tausenden haben es

geschafft? Die Medien interessieren sich wenig um die Gescheiterten. Und

in einem solchen Unternehmen wie der …. u.a. -wo sicherlich gutes Geld

verdient werden kann-  interessiert es auch niemand, wer hier

gescheitert ist. Die Erfolge werden sichtbar auf den Bühnen präsentiert

und zwar für alle. Bei Großveranstaltungen ist die Prominenz aus

Politik, Wirtschaft und Sport und dem Medien präsent.

Heute weiß man und hat Ausdrücke für solche Effekte.

Die Experten nennen es “ Survivorship Bias“. Man kann es in etwas so

übersetzen: Ungleichgewicht zugunsten der Überlebenden.

Es wird damit begründet, weil Erfolge größere Sichtbarkeit im Alltag

erzeugen als Misserfolge. Systematisch wird die Aussicht auf Erfolg

überschätzt. Deswegen scheitern auch mittel -bis längerfristig die

meisten an dem Struktursystem der ….. Auch mir namentlich bekannte

Direktionsleiter (höchste anerkannte Stufe im Struktursystem der ….)

scheiterten in diesem hierarchisch aufgebauten Struktursystem. Es waren

jetzt schon in dieser Struktur der vierte Direktionsleiter, wo ich

selbst einmal tätig war. Aber für die interessiert sich niemand mehr.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit dauerhaft  für das Unternehmen langfristig

tätig sein zu können wird von den Außenstehenden  verkannt und

überschätzt. Von einem erfolgreichen Vermittler verbergen sich 100 oder

1000 andere. Hinter diesen wiederum 100 oder 1000. Gescheiterte werden

nicht registriert.

Survivorship Bias wird heikel, wenn man selbst Teil der „überlebenden

Menge“ ist. Selbst wenn der Erfolg durch Zufall basiert. Gemeinsam mit

anderen „Erfolgreichen“ werden offenbar gemeinsame „Erfolgsfaktoren“

erklärt.

Auch die Gescheiterten wendeten die sog. Erfolgsfaktoren an.

Systematisch wird die Erfolgswahrscheinlichkeit von den vielen Tausenden

Mitarbeitern überschätzt, die da noch tätig sind und vormals in den

letzten Jahrzehnten für solche  Unternehmen tätig waren.  Die Aussicht

auf den langfristigen Erfolg innerhalb solcher Unternehmen  ist und wird

immer noch überschätzt. Von den z. Zt. genannten 37.203 Vermittlern der

…. sind mit Bestimmtheit der geringere Teil auch tatsächlich

finanziell erfolgreich, so dass die Zahl der Erfolgreichen hier deutlich

niedriger sein dürfte und den Teil der Gescheiterten langfristig noch

erhöhen wird.

Die Anzahl der „Gescheiterten“ seit …. im Jahre der Firmengründung

dürfte die Anzahl der aktuellen Vermittlerzahl von …..  um dass

100-fache und mehr deutlich übersteigen.  Wie wahrscheinlich ist dann

noch der dauerhafte Erfolg in solchen Unternehmen? Ja, fast gleich null.

Das wird allerdings nicht propagiert, sondern nur der Erfolg und dass

ist es was systematisch überschätzt wird und zwar sein eigener.

Das ist der 1. Denkfehler und Irrglaube der meisten Menschen, die an die

Wahrscheinlichkeit des Erfolges glauben und sich für solche Unternehmen

begeistern.

Hier vorab ein kleiner Auszug über weitere Denkfehler die gemacht

werden, die ich bei Bedarf erörtern und im Kontext wiedergeben würde.

…nächste Denkfehler sind, dass wir uns von der Außenwirkung eines

Unternehmens (hier ….)  blenden lassen . Der sog. Halo Effect (Halo

steht für Heiligenschein). Dieser Effekt funktioniert immer gleich, z.B.

bei der …. mit der Darstellung des Geschäftsberichtes und der

finanziellen Situation.  Der halo Effect versperrt den meisten

Mitarbeitern und andere die Sicht auf die wahren Eigenheiten solcher

Unternehmen. Eine Firma ist nicht nur an deren Geschäftsbericht zu

bewerten. Der Pschologe Edward Lee Thorndike hat den effekt vor 100

Jahren entdeckt.

….und weitere Denkfehler und Fallen. Ich helfe Dir und Du mir usw. Wie

sich diese Unternehmen mit den Denkfehlern anderer bereichern.

Gerne wieder.“

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Pohl edler Spender und Platz 33 der reichsten Deutschen

Das Handelsblatt schrieb am 10.10.2012 über die spendabelsten Deutschen.

Auf Platz 1 ist SAP-Mitgründer Hasso Plattner. Dann folgen Susan und Stefan Findel und auf Platz 3 Reinfried Pohl, Vorstandschef und Gründer der Deutschen Vermögensberatung.

Seine von ihm begründeten Stiftungen unterstützen Wissenschaft und Forschung und medizinische Zwecke.

Wieviel genau er gespendet hat, ergibt sich aus dem Bericht des Handelsblattes nicht.

Der auf Platz 4 liegenden Heinz-Horst Deichmann spendete in den letzten zwölf Monaten 12 Mio. Euro, das Ehepaar Findel 13,8 Mio. Euro, so dass Pohl wohl zwischen den beiden liegen dürfte.

Gleichzeitig berichtet das Managermagazin in seiner aktuellen Ausgabe, dass die Familie Reinfried Pohl Platz 33 in der Rangliste der reichsten Deutschen belegt. Sein Vermögen wird mit 2,85 Milliarden Euro geschätzt.

Im Jahr 2010 belegte Reinfried Pohl nach Angaben des Managermagazins mit einem Vermögen von 2,3 Milliarden Euro Platz 44 unter den reichsten Deutschen. Danach wuchs das Vermögen Pohls in zwei Jahren um 0,55 Milliarden an.

Männerfreundschaften, Herrenabende und der Hanebuth

Was haben Expräsident Wulff, Siegmar Gabriel, Udo Lindenberg, Karsten Maschmayer, Glogowski, Utz Claassen, Klaus Meine, Rudolf Schenker, H.P. Bexter von den Scooter, gemeinsam?

Sie sind alle – mehr oder weniger – Freunde von Rechtsanwalt Götz-Werner von Fromberg.

Zu seinen Freunden gehört auch Frank Hanebuth, ehemaliger Chef der inzwischen verbotenen Hannoveraner Hells Angels.

Mehr zu lesen über Männerfreundschaften und Herrenabende hier.

Wenn schon zillmern, dann richtig

Nun hatte der BGH gewisse Lebensversicherer dazu verpflichtet, nicht die ganzen Einzahlungen einzustecken und mit Kosten zu verrechnen.

Stattdessen sollten die Versicherer das ungzillmerte Guthaben auszahlen.

Ein Versicherer, die Generali, hatte sich dann eigene Klauseln aufgestellt, die vom BGH am 25.07.2012 kurzerhand für unwirksam erklärt wurde.

„Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebens-versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unange-messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH vom 25.07.2012 Az.IV ZR 201/10