März 2013

Ostern 2013

Ich wünsche allen Lesern frohe Ostern.

Und nicht vergessen: Vorsorge ist immer noch das Beste. Wer zu Ostern Eier sucht, könnte Weihnachten die Bescherung haben.

Der Herr Vermögensberater erklärt seiner Frau das Ipad

Da schwärmt er über die papierlose Zeit und darüber, alles mit dem Ipad machen zu können.

Alles, wirklich alles?

Näheres hier.

Hackerangriff auf meinen Account

Eine böse Überraschung durfte ich gestern Abend erleben. Ich erhielt einen Anruf und wurde darauf hingewiesen, dass ich gerade dubiose Emails versenden würde. Und das, obgleich alle Bürorechner ordnungsgemäß ausgeschaltet waren.

Offensichtlich wurde ich Opfer eines Hackerangriffs. Obgleich ich schnell die Passwörter ändern konnte, wurden Emails ohne mein Zutun versandt. Inhalt dieser Mails war ein Link, der – wie sollte es anders sein – auf eine Sexseite oder alternativ auf eine Seite mit Tipps zum Abnehmen führte. Diese werden von einer Adresse in Argentinien unterhalten.

Die Rechner weisen nach erster Prüfung keinen Virenbefall vor. Vor der Öffnung dieser Links muss aber ausdrücklich gewarnt werden.

Trotz schnellen Handelns, trotz skeptischer Kontrolle und trotz entsprechender Warnsysteme ist das eingetreten, was ich immer befürchtet habe.

Die Rechner wurden sofort vom Netz genommen. Die Spurensuche wird mit professioneller Hilfe fortgesetzt.

Alle, die eine solche Mail erhalten haben, bitte ich um Entschuldigung und empfehle die sofortige Löschung der Mails.

Verkaufen in der Pyramide

Der geoutete Maximilian von Ah beschreibt das Verkaufen in der Pyramide. Er kritisiert die Ausbildung und den Verkaufsdruck und dass jedenfalls immer der Mann an der Spitze mitverdient.

Ordentliche Gerichte für Rechtsstreit zuständig

Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.

Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.

Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.

Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.

Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.

Provisionsklagen abgewiesen

Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.

Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des

Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist

für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.

… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und

gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,

dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin

vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…

zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.

… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Lobby der Versicherer setzt sich durch

Ein überaus interessanter Beitrag ist am 22.3.2013 im Versicherungsjournal zu lesen.

Der Rechtsauschuss der EU hat sich zur Frage geäußert, ob ein Provisionsverbot eingeführt werden soll. Dies stand zunächst im Raum.

Bei normalen Produkten stimmte der Ausschuss mit den Vorgaben überein. Hier sollte es ein Provisionsverbot nicht geben.

Im Bereich der Versicherungs-Anlageprodukte des Artikels 24, für die sich das Kürzel „PRIPs“ („Packaged Retail Investment Products“) eingebürgert hat, war das anders. Unter die PRIPs könnten auch fondsgebundene Lebensversicherungen fallen, für die die Kommission im Falle unabhängiger Beratung ein Provisionsverbot beabsichtigt.

Der Rechtsauschuss sprach sich jedoch auch bei den PRIPs gegen ein Provisionsverbot aus.

Mehr dazu hier.

Jauch moderierte auch für die DVAG

Günther Jauch war nicht nur Moderator beim AWD. Er moderierte auch das 20. Jubiläum der DVAG.

Vielen blieb in Erinnerung, dass sich Jauch bei der DVAG mehrmals versprochen hatte und aus Deutsche Vermögensberatung die Deutsche Vermögensverwaltung machte.

Der Spiegel berichtete darüber am 20.11.1995. Er kritisierte Jauch, der zuvor im Stern-TV Fernsehkollegen kritisierte, die sich als Werbeträger in der freien Wirtschaft anboten.

Jauch selbst soll jedoch laut Spiegel nicht nur für die DVAG und den AWD, sondern auch auf einem Zahnärztekongress, einer Computerfirma, beim Fußball Klub Bayern München und auch für den Autokonzern BMW tätig gewesen sein.

Jauch soll dann auch in Frankfurt bei dem Immobilienguru  Jürgen Schneider bei der Eröffnung des Einkaufszentrums Zeilgalerie aufgetreten sein.

Der Spiegel widmete sich dann auch dem Auftritt von Jauch am 01.07.1995 bei der DVAG. Der Spiegel kritisierte, dass Jauch dabei die knallharten Vertriebsmethoden wohl entgangen waren.

GbR haftet für Mietvertrag, auch wenn nur einer unterschreibt

Am 23.01.2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Stempel genügt, um anzuzeigen, dass eine ganze GbR verpflichtet ist.

Eine GbR ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Gerichts und besteht z. B. dann, wenn mehrere Personen  einen Mietvertrag abschließen.

In diesem Fall hatte eine GbR Gewerberäume angemietet. Nur einer der Gesellschafter hat unterschrieben.

Dieser hatte nämlich eine Kündigung erklärt. Dazu hatte er sich eines Stempels der GbR bedient und seine Unterschrift zusätzlich geleistet.

Früher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur dann die Schriftform gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder

unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Hier jedoch sollte bereits das Erscheinungsbild der Urkunde für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen haben und dies durch ein Zusatz kenntlich gemacht worden sein. Ein solchen Zusatz liegt in der Verwendung des Fimen- oder Betriebsstempels.

Bundesgerichtshof vom 23.01.2013 Aktenzeichen XII ZR 35/11.

Das Coming-Out des Maximilian von Ah

Bekannt wurde er als Kritiker der Strukturvertriebe und MLM-Systeme. Bekannt wurde er auch durch sein Insiderwissen über den AWD.

Unbekannt blieb jedoch sein wirklichert Name. Er trat unter dem Pseudonym Maximilian von Ah auf.

Im wahren Leben heißt er Frank Henkel. Hier offenbart er Ausschnitte seines „wahren Lebens“, auch aus seiner Zeit als AWD-Pionier in Genf.

Pohl: „Mein ganzes berufliches Wirken ist auf Helfen ausgerichtet.“

In einem  Interview am 13.03.2013 in der WLZ-FZ wurde Professor DR. Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, gefragt, was er gedacht hatte, als der Papst zurücktrat. Das Interview wurde dann genauer, als er gefragt wurde, ob er als der letzte Patriarch als Oberhaupt der DVAG sich auch zurückziehen wolle. Pohl sagte, er habe darüber noch nicht nachgedacht. Immerhin wäre er noch bis 2016 gebunden. Außerdem glaube er, er würde seinen Kindern keinen Gefallen tun, wenn er sich aus dem Geschehen und als Chef eines großen Konzerns heraushalten würde.

Darauf angesprochen, ob seine Söhne Nachfolger werden sollen, sagte er, er könne nicht beantworten, ob es immer einen Chef geben wird und dass seine Söhne vom Wesen her sehr unterschiedlich seien. Die Nachfolge würde sich ergeben.

Dann wurde Pohl auf seine Spenden an die Stadt Marburg angesprochen und auf einen damit verbundenen Aufzug zum Schloss. Pohl erwähnte, er habe 4 Millionen gespendet und das mit dem Bürgermeister Vaupel abgesprochen, dass dies zunächst nicht veröffentlicht würde. Wie dann die Stadt Marburg mit der Spende umgegangen ist, stelle für Pohl noch heute eine Kränkung „von einigen“ dar. Schließlich stehe seit Ende 2011 noch immer nicht fest, ob der Aufzug gebaut wird.

Angesprochen auf weitere Spenden, wie z.B. an die Uniklinik Marburg, äußert Pohl Zweifel daran, ob hier ein Anneliese-Pohl-Krebszentrum entstehen wird. Dazu sagt er: „Wenn man das Gefühl hat, überall begegnet einem Neid und Misstrauen, dann zerstört das Vieles. Ich werde nie verstehen, wie man über meine Spende an die Stadt diskutieren konnte. Ein Aufzug zum Schloss wäre eine Bereicherung, das muss doch jedem Marburger klar sein.“

Außerdem sagte er: „Mein ganzes berufliches Wirken ist auf Helfen ausgerichtet.“

Pohl sagte, er beflügele die Stadt. Ganz zum Schluss sagte er: „ Ich habe ein großes Ansehen in der Finanzwirtschaft, ich habe eine reine Weste, gegen mich läuft kein einziges Prozessverfahren.“