April 2014

Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.

Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.

Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.

Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:

„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.

 Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.

 Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.

 Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.

 Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.

 Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.

 Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.

 Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.

 Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.

 Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.

 Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“

 Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014

Das Versorgungswerk

Die Deutsche Vermögensberatung unterhält für Mitarbeiter ab einer bestimmten Stufe ein so genanntes Versorgungswerk. Dieses wirft einem Gericht rechtlich einige Fragen auf.

Ein Vermögensberater war erkrankt. Während eines stationären Aufenthaltes wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Diesen unterschrieb er, obgleich er zu diesem Zeitpunkt die Tragweite hatte eventuell gar nicht erkennen können. Ihm wurde sogar attestiert, er sei in diesem Moment geschäftsunfähig gewesen.

Nach dem Aufhebungsvertrag hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Berufsunfähigkeitsversicherung (Bestandteil des Versorgungswerkes) gekündigt.

Die AachenMünchener verweigerte zunächst die Leistung auf BU-Rente, nachdem der Vermögensberater diese beantragt hatte . Die Leistungen wurden im Klagewege geltend gemacht. Der Gutachter stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen habe. Deshalb kam es auf die Kündigung in diesem Fall nicht an. Die AachenMünchener hatte somit zu zahlen, dem sie auch nachkam.

Die AachenMünchener stellt sich jedoch noch weiterhin auf den Standpunkt, der Vertrag sei gekündigt.

Der Vermögensberater meint, die DVAG wäre zur Kündigung nicht befugt gewesen. Über diese Fragen hat das Landgericht Aachen in einem neuen Verfahren zu entscheiden.

Lebenswerk Justiz

Vielleicht ist die Überschrift ein bisschen hochgegriffen. Sie soll jedoch meinen Respekt vor solchen Menschen aussprechen, die von Ihrem Handeln überzeugt sind und sich für moralische Dinge einsetzen.

Ich meine dabei nicht irgendwelche Märchenerzähler, die nur behaupten, Gutes tun zu wollen, sich für Moral oder Gerechtigkeit oder  einzusetzen und in Wirklichkeit nur eigene Interessen im Vordergrund stehen.

Zeit online berichtet am 25.4.14 über eine ehemalige Leiterin einer Strafanstalt, die sich „aus Überzeugung“ als Geisel eintauschen ließ.

Meinen tiefen Respekt, Frau Katharina Bennefeld-Kersten!

 

Das Landessozialgericht

Das Landessozialgericht ist u.a. zuständig, wenn gegen Urteile des Sozialgerichts Berufung eingelegt wird.

Einem Mitarbeiterstamm einschließlich Arbeitgeber wurde schon vor etwa 10 Jahren vorgeworfen, sie seien Arbeitnehmer und würden nur zum Schein und, um Sozialversicherungskassen zu betrügen, als Selbständige geführt.

Das Landessozialgericht Bremen hatte sich dieser Sache dann ab 2010 im Rahmen einer Berufung angenommen. Dieses kam auf die Idee, innerhalb von einer Woche für den 25.4.2014 zu laden.

Anwälte haben dann gewöhnlich Urlaub oder einen anderen Gerichtstermin. Bei mir trifft leider die zweite Alternative zu. Ich bin nämlich in einem Rechtsstreit gegen die AachenMünchener in Aachen.

Warum das Gericht nach 10 Jahren Verfahrensdauer in einem Eilschuss terminiert, ist nicht verständlich. Dadurch werden nur unnötig viele Leute beschäftigt, um sich um einen neuen Termin zu kümmern.

Dass der terminliche Schnellschuss darauf zurückzuführen ist, dass dem klagenden Bürger langes Warten nicht zugemutet werden kann,  halte ich für eher unwahrscheinlich.

Ostertipp

Ich wünsche „Frohe Ostern“ … gehabt zu haben.

Was soll man an einem trüben Ostermontag tun? Hier mein kleiner Tipp:

Wer auch Ostern den Siegeradler sehen will, sollte sich Thin Ice ansehen.

 

Der Film spielt von einem unbedeutendem Versicherungsvertreter, der bei einem Kunden eine etwas wertvolle Geige findet und mit dem Gedanken spielt, diese – na ja – an sich zu nehmen.

Die Idee mit der Geige gestaltet sich als kleiner Albtraum. Dass der Kunde gleichzeitig nebenbei versichert wird, kann man sich ja denken.

Mehr will ich aber nicht verraten. Viel Spaß!

Rückgang der Vermittlerzahlen

Hier die aktuellen Zahlen der IHK aus dem Vermittlerregister:

Der aktuelle Beitrag aus dem HB-Online wird durch den Rückgang der Vermittleranzahl von bisher 246.776 (Stand 2.1.2014) auf nunmehr 244.317 (Stand 31.3.14) bestätigt.

Das entspricht einem Rückgang der Vermittleranzahl um 2.459 im letzten Quartal.

Der Vermittlerdschungel

Der Treueste aller Leser setzt sich mit den Fragen des Vermittlerdschungels und einem Beitrag dazu in Handelsblatt Online vom 15.04.14 auseinander:

„Nicht nur interessant für den Verbraucher, sondern auch den Vermittlern am Markt. Hier das Fazit des HB auf der letzten Seite, welches ich nach nunmehr 27-jähriger Tätigkeit in der Branche mehr denn je unterschreiben würde und bestätigen kann. Allerdings ist das nur alter Wein in neuen Schläuchen, weil die meisten Vermittler noch nie vernünftig ein ausreichendes und dauerhaftes Einkommen hatten. Da ich selbst vormals in dem Strukturvertrieb Deutsche Vermögensberatung erfolgreich tätig war und dazu den nötigen Einblick hatte dürfte dies in der heutigen Zeit für diese Vermittler nicht einfacher geworden sein. Eher dürfte die Vermittlung noch schwieriger sein. Oder etwa doch nicht und vielleicht einfacher wie mein gestriges Beratungsgespräch zeigte.
Hier der Fall: Die Kundin hatte von der AM eine BU Versicherung mit 75 Euro Monatsbeitrag bei der AM, einen Zusatzversicherung bei der Central in Köln, eine Unfallversicherung, einen Bausparvertrag und eine Kfz.Versicherung bei der AM im Oktober 2013 bei einem Vermögensberater abgeschlossen.

Auf die Frage warum sie keine Haftpflicht besitzt zog sie die Schultern und entgegnete, dass sie ihrem Bekannten einen Gefallen tun wollte und sie sowieso etwas machen wollte. Auch der Betreuer der DVAG des guten Bekannten und in der Verantwortung kam anscheinend nicht auf die Idee sie vor eventuellen Regreßansprüchen zu schützen.

Wie heißt es in § 823 BGB:

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Offenbar haben die beiden Vermittler mit serbischer Herkunft und jetzt wohnhaft in Offenbach von solchen Paragraphen noch nichts gehört. Ansonsten hätten sie zumindest der Kundin eine Private Haftpflich für rund 50 Euro Jahresbeitrag abschließen können, ja sogar müssen. Soweit zu unserer Beratungs -Dokumentations -und Informationspflicht in Deutschland.

In solchen eklatanten Fällen fällt mir nur ein: „Gott hilf Ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun.“

Anmerkung:  Leider schon längst kein Einzelfall mehr, sondern bittere Realität in der Branche! Nicht umsonst ist der Berufszweig in der Anerkennung bei dem Verbraucher auf den letzten Platz gelandet. Für mich persönlich ist dies schon seit Jahrzehnten mehr als nachvollziehbar und wird sie so nicht ändern. Da helfen auch keine bürokratischen Monster mit Informations -Dokumentation und Beratungspflichten, die die Realität in der Rhein-Main-Metropole nicht berücksichtigen.“

Hier nun der Text im HB:

„Das Problem vieler Vermittler dagegen ist: Es bleibt nur wenig übrig zum Leben. Die Folge: Sie müssen aufgeben. Dieses Vermittlersterben dürfte auch so weitergehen. Wissenschaftler der Fachhochschule Dortmund sagen einen gewaltigen Aderlass voraus. Mindestens 30.000 hauptberufliche Versicherungsvermittler würden wohl in den nächsten Jahren aufgeben.

Tatsächlich gibt es gar nicht so viele Vollzeitverkäufer, wie das Vermittlerregister glauben macht. Zwar sind knapp 250.000 offiziell registriert. Doch für viele ist der Job wohl eher ein Zeitvertreib. Nur 100.000 können Schätzungen zufolge wohl von diesem Geschäft leben. Und vielen dieser Profis geht es nun auch an den Kragen.

Immer mehr Verkäufer haben sich zuletzt selbstständig gemacht und dabei den Titel Makler angenommen. Dies wirkt gut, doch der Verkaufsdruck ist hier oft besonders hoch. Denn ein Viertel der Versicherungsmakler verdient nach Umfragen des Vermittlerverbandes BVK weniger als 25.000 Euro, die Hälfte weniger als 50.000 Euro.

Es geht also oft um Leute, die selbst zu wenig zum Leben und zu viel zum Sterben haben. Keine gute Voraussetzung, um Verbraucher vernünftig zu beraten.“ Zitat aus Handelsblatt online vom 15.04.14

OVB bekommt einen Teil der Provisionen zurück

Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.

Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.

Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

Warnung vor Schuldanerkenntnissen

Leider wird immer öfter von Handelsvertretern bzw. Finanzmaklern verlangt, sie sollen ihre Provisionsvorschüsse durch notarielle Schuldanerkenntnisse absichern. So z. B. verlangte dies auch die ASG Assekuranz Service aus Hattersheim in Zusammenarbeit mit der Finanzprofi AG.

Den Vorstand der Finanzprofi AG bilden Thorsten Hass, Walter Klein und Jürgen Afflerbach. 1:1 Assekuranz Service hatte übrigens im letzten Jahr Finanzprofi AG gekauft. Jürgen Afflerbach ist ebenso Vorstandsvorsitzender der 1:1.

Die Abgabe notarieller Schuldanerkenntnisse – zur Absicherung von Provisionsvorschüssen – wurde übrigens nicht nur von ASG, sondern auch von der Dr. Klein & Co. AG verlangt.

Vor der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist unbedingt zu warnen! Aus ihnen kann die Zwangsvollstreckung hergeleitet werden, bis hin zur Kontopfändung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u.s.w.. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann  dann sogar zum Widerruf der gewerblichen Zulassung führen.

Wenn man erst mal von der Zwangsvollstreckung bedroht ist, lässt sich nur schwer darüber verhandeln, ob die Abrechnungen zutreffend sind. Das Schuldanerkenntnis kann auch als Freibrief angesehen werden.

Cayenne mal anders

Der perfekte Tag in Münster: Einen Tag mit einer Dame vom Cayenne-Escort.

Gegen den Namen Cayenne klagte jetzt Porsche AG (wegen seines Porsche Cayenne Diesel) … und gewann vor dem Landgericht Hamburg. Der Name Cayenne sei durch Porsche geschützt. Der Escort Service aus Münster dürfe sich nicht mehr so nennen. Man könnte ja das eine mit dem anderen verwechseln.

Pikantes nebenbei: Der Münsteraner Porschehändler soll sich eine exklusive Geschäftsidee überlegt haben. Wenn man einen Porsche Cayenne kauft, so soll er sich gedacht haben, soll man dann auch gleich eine Nacht mit einer Dame vom Escort Service aus Münster Verbringen dürfen. Früher gab es mal ein Handy oder einen PC „obendrauf“, heute mal etwas anderes.

Mit diesem Ansinnen soll der Porschehändler an den Escort Service herangetreten sein. So zumindest wurde es in dem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht eidesstaatlich versichert. Da die Porsche AG jedoch mit dem Händler nichts weiter zu tun hat, als eben bloß diese eine handelsvertretungsvertragliche Beziehung, hatte dies für die Hamburger Richter keinen Einfluss.

Der Escort-Service darf sich nach dem erstinstanzlichen Urteil in Zukunft nicht mehr Cayenne nennen.

Porsche AG in Spiegel Online: „Wir distanzieren uns vollständig von diesen Dingen“.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg Aktenzeichen 327 O 562/13.

 

Etwa ein Fünftel der Parteispenden aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen

Die Tageszeitung Neues Deutschland hat sich mit den Parteispenden der letzten Jahre beschäftigt.

Das Ergebnis: Etwa ein Fünftel der Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen.

„Von 1990 bis 2012 haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 250 Millionen Euro von Großspendern erhalten. Als Großspender gelten natürliche oder juristische Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro an eine Partei überweisen und daher in deren jährlichen Rechenschaftsberichten namentlich ausgewiesen werden müssen. Die Summe wurde von insgesamt rund 2500 Privatpersonen und 1000 Firmen und Verbänden aufgebracht. Etwa ein Fünftel dieser Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen jedoch aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen: aus dem Quandt-Ensemble (Quandt-Familie und die Firmen BMW, Altana, Carbon, Delton und Altira), dem Daimler-Konzern (mit EADS und Vorläuferfirmen), der Deutschen Bank, den Firmen und Beteiligungen des Finanzmagnaten Reinfried Pohl (DVAG, Allfinanz u.a.), der Allianz-Gruppe, den Firmen und Beteiligungen der Familie Finck (Mercator, Substantia, Clair Immobilien u.a.), dem Banken-Duo Commerzbank / Dresdner Bank (mit früheren Tochtergesellschaften) und dem Energie-Duopol E.ON und RWE (mit mehreren Vorläuferfirmen und Managern). Verteilt wurden die von den acht Wirtschaftsimperien gespendeten 50 Millionen Euro wie folgt: 61 Prozent an die CDU/CSU, 19,4 Prozent an die FDP, 16,3 Prozent an die SPD und 3,3 Prozent an die Grünen. Die Linke (bzw. vormals PDS und WASG) wurde aus diesem Kreis nicht mit Spenden bedacht.“

Quelle Finanznachrichten.de