Mai 2016

Stornobekämpfung zu kriegerisch

Gestern überraschte das Landgericht Frankfurt mit einer sehr friedensstiftenden Haltung. Es ging um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen der DVAG. Bekanntlich gibt es diese ja nur dann zurück, wenn zumindest versucht wurde, ein Storno zu verhindern.

Dieser Versuch wird als Stornobekämpfung bezeichnet, was dem Richter aber zu kriegerisch klang. Er bevorzugte deshalb das Wort Nachbearbeitung. Dies klinge sanfter, so der Richter sinngemäß.

Vor dem OLG Frankfurt brüskierte sich ein Richter mal über das Wort Strukturmitarbeiter und meinte, der Berater würde damit herabgewürdigt. Dieses Wort sollte man deshalb meiden.

Gestern lagen plötzlich zwei Vertragsversionen vor und keiner wusste, was vereinbart war. Der Vermögensberater stellte sich nämlich auf den Standpunkt, Ende 2007 habe man höhere Promillesätze vereinbart und diese habe er nicht bekommen. Das Saldo sei somit falsch. Da auch eine Vertragsversion mit kleineren Sätzen vorlag, konnte der Richter nicht zu einer Lösung finden, fand dies aber offensichtlich „unseriös“, ohne zu sagen ,wer denn den „unseriösen“ Vertrag vorgelegt hatte.

Zumindest konnte der Richter nachvollziehen, dass ein geänderter Promillesatz sich auf das Saldo auswirken würde. Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt,  dass es sich nicht auswirken würde. Schließlich verlange man ja nicht mehr zurück, als man gezahlt habe.

Der Richter, der einräumte, mathematisch nicht so gut aufgestellt zu sein, meinte aber, dass ja das Saldo falsch wäre. Wer es aber richtig zu rechnen hätte, wollte er nicht abschließend sagen. Er drängte noch auf einen Vergleich. Da die Vorstellungen beider Streitparteien zu weit auseinandergingen, konnte ein solcher nicht erzielt werden.

Mister Money verklagt

Nach Check24 wird nun das nächste Vergleichsportal wird verklagt. Mister Money soll es treffen, konkret die Seite www.mister-money.info

Von dort soll man auf eine Seite von Kai Zimmermann weitergeleitet werden, schreibt das Versicherungsjournal.

„Die Darstellung auf der Plattform im Wege des Framings unter der Geschäftsbezeichnung „Mister Money“ erweckt den Eindruck, als werde die Vermittlung tatsächlich vom Portalbetreiber selbst durchgeführt, der aber nicht über die dafür erforderliche Versicherungsvermittlererlaubnis verfügt“. Erst in einem versteckt angebrachten Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bei Eingabe der Antragsdaten erhalte der Interessent Kenntnis davon, dass Vermittler nicht der Portalbetreiber, sondern Check 24 sei, so die die Wettbewerbszentrale auf ihrer Homepage.

Wer Mister Money tatsächlich ist, wird aus keiner Meldung ersichtlich. Hier eine mister-money-eigene Chronologie der Seite.

Ärzte werden schnell zu Anlagenopfern

Wer hätte das gedacht? Die Welt schreibt heute, dass Ärzte Opfer Nr.1 von Anlagenbetrügern sind.

Berater und Aussteiger

Für viele ist der Beruf des Versicherungsvertreters oder Vermögensberaters nur eine vorübergehende Erscheinung. Es gibt viele Gründe, mit dem Beruf aufzuhören. Risiken der Selbstständigkeit, Stress, Angst, Abhängigkeit und schlechter Verdienst sind immer wieder Dinge, die als Gründe zugetragen werden.

Und gern berichte ich von denen, die dann einen ganz neuen Weg eingeschlagen haben. Einige stiegen ganz aus und machen seitdem etwas völlig anderes.

Erhan Aran ist ein solcher Aussteiger. Jetzt will er endlich den Weg gefunden haben, der ihm Freude macht. Er gründete ein Label und verkauft unter aran Powerline eine große Palette von Sportbekleidung und  Accessoires.

Hier geht’s zur aran-powerline.com

LG Mainz kann Klagehöhe nicht nachrechnen

Das Landgericht Mainz sah sich in einem Rechtsstreit zwischen der OVB und einem ehemaligen Handelsvertreter zu folgenden Hinweisen veranlasst:

„Hinsichtlich des Anspruch dem Grund nach sieht das Gericht derzeit keine Bedenken …

Bezüglich der Nachbearbeitung hat die Klägerin grundsätzlich die Wahl, ob sie Stornogefahrmitteilungen versendet oder sonstige eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen will.

Auch hierzu hat die Klägerin nur substantiiert vorgetragen und entsprechend Unterlagen vorgelegt, so dass auch hier der Beklagte substantiiert bestreiten müsste.

Probleme bestehen allerdings hinsichtlich der Anspruchshöhe. Aus der als Anlage … vorgelegten Vereinbarung zu Berechnungsgrundsätzen für Haftungszeiten und verdienten Provisionen ergeben sich die aus der Anlage … genannten Haftungszeit nicht. Außerdem sind in dieser Vereinbarung nicht alle der hier genannten streitgegenständlichen Versicherungsgesellschaften aufgeführt. Die Klägerseite musste daher noch einmal im Einzelnen darlegen, um welche Art von Versicherungen es sich jeweils genau handelt, und zu jeder dieser Versicherungen de entsprechenden Vereinbarungen vorlegen und auf dieser Grundlage dann den Provisionsrückzahlungsanspruch berechnen .. Sofern der Beklagte geltend macht, dass von den Provisionen eine Stornoreserve einbehalten worden sein, müsste er substantiiert darlegen, in welcher Höhe dieses geschehen sein soll. Im Streitfall wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen.“

OLG Hamm zu Ausgleichsansprüchen bei Tankstellenbetreibern

Versicherungsvertreter sind bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Warenvertretern in mancher Hinsicht benachteiligt. Es gibt für Versicherungsvertreter keine genauen Berechnungsgrundlagen (Ausnahme die „Grundsätze“). Mit Neid blickt man da auf den Handelsvertreter, der waren verkauft. Dass dieser Blick eine Fehleinschätzung ist und dass die Berechnung von Ausgleichsansprüchen voller Fallstricke ist, zeigt jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 21.1.2016.

Es geht allgemein um die Frage, ob einem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche zustehen, ob es einen Ausgleich für das Ladengeschäft gibt und für die Waschstraße, für Geschäfte mit überwiegend anonymen Kunden also.  Erstinstanzlich wurden Ausgleichsansprüche für die Waschstraße und den Shop abgewiesen. Das Urteil wurde durch das OLG bestätigt.

Hier ein paar Auszüge der Entscheidung:

1. Waschstraße

„Der Kläger hat die Waschanlage gem. Ziff. 17.2 des Tankstellenvertrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Er war insoweit nicht Handelsvertreter der Beklagten, mag diese ihr auch die Waschanlage gestellt haben, so dass sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 89 b HGB in direkter Anwendung berufen kann. Anders läge es nur dann, wenn das sog. Waschgeschäft eine im Hinblick auf das eigentliche Tankstellengeschäft, also den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen („Agenturwaren“), solchermaßen unselbstständige Betätigung darstellte, dass trotz der vom Agenturgeschäft gesonderten rechtlichen Ausgestaltung als „Eigengeschäft“ eine Differenzierung im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nicht hinnehmbar wäre oder gar als unzulässiger Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB aufzufassen wäre.

Für eine solche Betrachtungsweise fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten. Der Betrieb der Waschanlage mag in das Marketingkonzept der Beklagten gehören, doch ändert dies nichts daran, dass der eigentliche Tankstellenbetrieb davon rechtlich und tatsächlich unabhängig ist. Die Vorhaltung der Waschanlage stellte auch im Rahmen des Tankstellenvertrags mit dem Kläger ein zusätzliches Serviceangebot an Autofahrer dar, das für den Pächter mit spezifischen Chancen und Risiken verbunden ist, die beim eigentlichen „Tankgeschäft“ nicht auftreten. Entscheiden sich die Vertragspartner bei dieser Sachlage dazu, dass der Pächter das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, schließt es diese Regelung aus, den Pächter gleichwohl auch insoweit als Handelsvertreter anzusehen.

Indes kann nach herrschender Auffassung auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigenhändlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB führen (z.B. BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, NJW 2015, S. 1300, Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 HGB Rn. 11ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 b, Rn. 213). Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer „wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat“, und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die „Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann“ (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).

Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 – „Benetton“), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt. Diese Entscheidung betraf Ausgleichsansprüche aus dem Betrieb zweier Backshops im Rahmen eines Franchisesystems. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar:

Auch bei dem Betrieb der Autowaschanlage auf der Station Am Südring in E handelte es sich um ein anonymes Massengeschäft im Sinne des Bundesgerichtshofs. Da der Kläger zu einer „Übertragung des Kundenstamms“ der Waschanlage nicht verpflichtet war, eine solche nicht vornehmen konnte und auch nicht vorgenommen hat, scheitern Ausgleichsansprüche für das Waschgeschäft bereits aus diesem Grund.

Soweit der Kläger im Rahmen des Betriebs der Waschanlage „Waschkarten“ (mit dem Versprechen einer Gratiswäsche nach einer bestimmten Anzahl von Wäschen) ausgegeben sowie (Wasch-)Umsätze auch mit sog. Stationskreditkunden erzielt hat, ergibt sich daraus auch nicht teilweise eine andere rechtliche Bewertung: Denn die Ausgabe von Waschkarten selbst führt nur zu einer faktischen Bindung der betreffenden Kunden; diese selbst bleiben anonym.

Aus solchen „Kundenbindungsmechanismen“ folgt jedenfalls keine Verpflichtung des Pächters, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist (BGH, a.a.O., Az. VII ZR 109/13 Rn. 14). An dieser Verpflichtung fehlt es auch bezüglich der Stationskreditkunden. Die Beziehung zu ihnen wird und darf der Pächter mit Aufgabe der Station beenden. Eine Verpflichtung, diese Geschäftsverbindungen „weiterzugeben“, ist im Tankstellenvertrag nicht enthalten. Im Übrigen scheitert eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Franchisenehmer bereits dann, wenn der von ihm geworbene Kundenstamm im Wesentlichen anonym und als solcher nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar ist (BGH, a.a.O, Rn. 18). Da die Umsätze des Klägers mit Stationskreditkunden deutlich unter 1 % der Gesamtumsätze (sowohl im Wasch- als auch im Shopgeschäft) lagen, handelte es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um einen im wesentlichen anonymen Kundenstamm.“

2. Shop

„Auch hier scheitert ein Ausgleichsanspruch in direkter Anwendung des § 89 b HGB, weil der Kläger die Shopwaren im eigenen Namen verkauft hat.

Er kann sich indes auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB berufen. Das Shopgeschäft stellte, wie der Kläger selbst ausführt, ein sog. Systemgeschäft dar, so dass er insoweit durchaus als Franchisenehmer anzusehen ist. Als solcher kann er nur zu einem Ausgleichsanspruch gelangen, wenn eine Übertragung des Kundenstammes auf die Beklagte sichergestellt war. Auch hier ergab sich allenfalls eine faktische Kontinuität des Kundenstammes, die bei einem anonymen Massengeschäft, wie es der Umsatz im Shopsortiment darstellt, nicht ausreicht (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13). Die Existenz von Stationskreditkunden führt, wie dargelegt, nicht zu einer anderen Bewertung. Die Gründe, aus denen ein Ausgleich zu versagen ist, gelten auch insoweit, als der Kläger für die Beklagte gelegentlich Kommissionsware (genannt sind insoweit Sonnenbrillen) verkaufte.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger, die er offensichtlich auf der Grundlage der Shop-Umsätze vorgenommen hat, der Notwendigkeit, händlertypische Vergütungsbestandteile zu eliminieren (z.B. BGH, Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), nicht Rechnung trägt. Die dem Kläger von der Beklagten gewährten Margen waren offensichtlich so bemessen, daraus sowohl einen Teil der Standortpacht als auch Umsatzpacht zahlen zu können. Zumindest solche Vergütungsbestandteile können jedoch händlertypischen Charakter annehmen, weil es dem Händler – anders als dem Handelsvertreter – selbst obliegt, das Verkaufslokal vorzuhalten und etwa damit verbundene Kosten zu tragen.“

DVAG wirbt mit DFB

Gestern gab der Löw die deutschen Teilnehmer bekannt, die mit zur EM nach Frankreich fahren dürfen (10.6.-10.7.16).

Die DVAG darf übrigens sich laut Versicherungsbote Premium-Partner der deutschen Fußballnationalmannschaft nennen. Man möchte mit dieser Werbemaßnahme auf das Thema Vorsorge und Finanzbildung aufmerksam machen, sagt Vorstandsvorsitzender der DVAG Andreas Pohl laut Versicherungsbote.

Auf der DFB-Seite ist die DVAG noch nicht als Premiumpartner aufgeführt. Auch auf der DVAG-Seite ist die Nationalmannschaft als Premium-Partner auch nicht erwähnt.

DFB-Team-Manager Oliver Bierhoff meint zum Thema Vorsorge und Fußballprofi:  „Nur einer von 10 Profis muss nach Karriereende nicht mehr arbeiten. Auf sehr viel Geld in kürzester Zeit folgt ein schnelles Karriereende – das durch Verletzung oder Krankheit noch begünstigt werden kann. Wer dann kein Geld zurückgelegt hat, muss den sozialen Abstieg fürchten.“ In Schulden mündeten bekannte Fußballerlaufbahnen wie die von Gerd Müller, Eike Immel und Paul Gascoigne erwähnt der Versicherungsbote.

Ein anderer ehemaliger Nationalspieler gehört zu den vielen Exprofis, die nach Ende der Laufbahn wohl auch noch arbeiten müssen. Flankengott und Ex-HSVer Manfred Kaltz arbeitet schon seit vielen Jahren als Vermögensberater für die DVAG. Kaltz ist mittlerweile 63 Jahre alt und gilt nach dem Hamburger Abendblatt als der erfolgreichste HSV-Fußballer. „Banane Manni, ich Kopf – Tor“ fasste Horst Hrubesch die torreiche Zusammenarbeit mit Kaltz einmal zusammen. Vor zwei Jahren wurde Kaltz vom Focus als Kandidat für den Dschungelcamp gehandelt. Eine Anfrage sagte er aber ab.

Markus Kompa: Das Netzwerk

„Ein Thriller mit wenig Blut und umso mehr Grauen – davor, wie manipulierbar wir sind, wie politische Meinungen verbreitet werden, wie sich Geheimdienste verselbständigen und ihre skrupellosen Machtspiele spielen.“

Eigentlich hätte ich auf dieses Buch vor Pfingsten hinweisen sollen, mit der Empfehlung, die regnerischen Tage mit einem guten Buch zu verbringen. Markus Kompa, immer wieder gern gelesener Kritiker zum Thema Finanzdienstleistung, Mitautor dieses Blogs und Alleinautor des Blogs zum Medienrecht, hat es unter Beweis gestellt: Er kann es! Nur wenigen würde ich dies bestätigen, Roger Willemsen z.B., dass sie den Umgang mit der deutschen Sprache in Perfektion beherrschen. Markus Kompa gehört auch zu den großen Wortjongleuren.

Nun hat er seine Kunst in einem Roman verewigt: Das Netzwerk. Vordergründig geht es um eine fiktive Präsidentin des Bundesamts für Verfassungsschutz. Mehr soll erst mal nicht verraten werden.

Und es wird auch nicht verraten, ob nicht möglicherweise der eine oder andere Seitenhieb auf die Welt der Finanzdienstleistung geführt wird. Viel Spaß allen. Die nächsten Regentage kommen bald.

Hier kann man es kaufen:

Amazon

Buch.de 

Banken müssen ab 1.8.2014 über alle Provisionen aufklären

Der BGH hatte am 3.6.2014 entschieden, dass (zumindest) Banken ab 1.8.2014 über alle Provisionen aufzuklären haben. Früher galt dies insbesondere nur für sog. Kickbacks. Bis dahin unterschied man zwischen zwischen Kickbacks und Innenprovisionen.

Früher wurde differenzierend folgende Ansicht vertreten: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn die Bank Teile des Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungskosten erhalte. Innenprovisionen, die als Kostenbestandteile in den Anlagebetrag eingepreist seien, stellten demgegenüber keine Rückvergütungen dar; über diese Provisionen müsse erst ab einer Höhe von insgesamt 15% aufgeklärt werden.

Wer Pfingsten mit juristischen Fragen verbringen möchte, kann ich das Urteil zur Lektüre empfehlen. In der BGH-Entscheidung werden die einzelnen Rechtsmeinungen gut dargestellt.

Everybody dance now

Gestern kündigte das Landgericht München eine Tendenz an. Der Bundesverband der Versicherungskaufleute (BvK) klagte bekanntlich gegen Check 24, die auf Ihrer Internetseite Versicherungen im Vergleich anbieten. Es ist auch der Kampf des konservativen Geschäftsmodells gegen neue Medien. Die alte Schule des Versicherungsverkaufs wehrt sich gegen das Online-Angebot durch Check24. Beratung im Wohnzimmer statt ein flotter Internetabschluss via IPad.

Das Gericht gab eine erste Einschätzung ab, die von allen Seiten völlig unterschiedlich bewertet wird. „Online-Vergleichsportale dürfen wohl auch in Zukunft Versicherungen vermitteln. Bei einem Vertragsabschluss im Internet müsse der Verbraucher grundsätzlich nicht so intensiv beraten werden wie bei einem Versicherungsmakler von Angesicht zu Angesicht“, hörte die FR im Gerichtssaal und stellte die grundsätzliche Berechtigung von Check24 an.

Aber das Gericht sagte auch, Check24 muss die Kunden künftig besser darüber informieren, dass es als Makler tätig ist und Provisionen für Versicherungsabschlüsse kassiert. Bislang las man dies auf der Webseite des Unternehmens nur in einer Fußzeile, die aus Sicht des BvK wohl von den wenigsten Nutzern zur Kenntnis genommen wird.

Insgesamt sieht dies wie der klassische Pyrrhus-Sieg aus, dessen Verfahren für Check24 kostenlose Werbung bereitet, im Ergebnis jedoch die Rechtmäßigkeit von Online-Portalen verankert, wenn gewisse Regeln eingehalten werden. Das Urteil wird am 13.7.16 erwartet.

Brandenburgisches OLG: Anerkenntnisse sind wirksam

Während sich viele Vertriebe damit rumstreiten, ob das Schweigen ein Anerkenntnis darstellt, gibt es Vertriebe, die diesen Weg umgehen, in dem man Anerkenntnisse einholt. Die OVB beispielsweise hält ihre Berater alljährlich dazu an.

Das OLG Brandenburg hat ein solches Anerkenntnis für wirksam erachtet, auch wenn der Berater sich bei Abgabe unter Druck gesetzt gefühlt hatte.

Hier ein paar Kernzitate der Entscheidung:

„…..Der Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht, sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters, hier der Klägerin) das vom Untervertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat, § 87a Abs 1 S. 1 HGB. Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer, mag er auch seinerseits vom Kunden Zahlung erlangt haben, den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt, § 87a Abs 2 HGB (vgl. BGHZ 91, 370).

…..Der Handelsvertreter kann gemäß § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, also Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden. Gefordert ist ein „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87c Rn 15). Der Unternehmer schuldet den Buchauszug (anders als die Abrechnung selbst, Abs. 1) erst auf Verlangen des Handelsvertreters. § 87c Abs. 5 HGB macht die Regelung in Abs. 2 zwingend. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Rechte aus § 87 c HGB für die Vergangenheit ist aber möglich (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn 4, 29). Soweit ein Saldoanerkenntnis des Handelsvertreters vorliegt, ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c HGB ausgeschlossen (Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 87c Rn 17 m.w.N.). Ein Saldoanerkenntnis stellt in der Regel einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar (BGHZ 56, 290).

……Der Provisionsanspruch des Beklagten bestand auch gemäß § 87a Abs. 3 HGB fort. Nach dieser Vorschrift besteht auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung nur, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH NJW-RR 2005, 1196). Die Nichtausführung (Stornierung) eines Vertrages ist schon dann nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten (§ 87a Abs. 3 S. 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang „nachbearbeitet“ hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden „Nachbearbeitung“ notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2011, 1590). Der Versicherer kann wahlweise entweder selbst Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch zugangsbedürftige Stornomitteilung Gelegenheit geben, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (Stornogefahrmitteilungen).

……..Eine ausreichende Nachbearbeitung kann in der Versendung von Mahnschreiben an die Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlung ergeben, bestehen, oder darin, dass in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Versicherungsnehmern schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet wird (BGH a.a.O. Rz. 17).

……Der Regelungszusammenhang des § 87a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter. In den Fällen der Nichtausführung des Vertrages kommt es nach § 87a Abs. 3 HGB darauf an, ob der Hauptvertreter die Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht, zu vertreten hat (OLG Köln, VersR 2006, 71). Die Pflicht zur Nachbearbeitung besteht auch im mehrstufigen Vertretungsverhältnis, mit der Folge, dass die Klägerin vertragserhaltende Tätigkeiten entfalten musste. Da unstreitig mit dem Beklagten vereinbart war, dass dieser die Nachbearbeitung unmittelbar übernehme, musste die Klägerin diesem, sofern sie nicht selbst nachbearbeitete, hierzu – in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen – Gelegenheit geben.

…….Hinsichtlich dieser Verträge ist der Klägerin der Nachweis der rechtzeitigen Absendung von Stornogefahrmitteilungen nicht gelungen. Der Zeuge W… hat zwar bestätigt, dass insoweit Mitteilungen automatisch und maschinell (elektronisch) über das interne O…System abgesandt worden sind. Zu diesem System hatte aber unstreitig und auch nach Bekundung des Zeugen W… nur ein Herr B…, die „Führungskraft“ des Beklagten, Zugang. Auch wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt haben sollte, sich einen entsprechenden Zugang einrichten zu lassen, war er hierzu nicht verpflichtet; aus der reinen Absendung der Mitteilung an Herrn B… kann deshalb nicht auf den Zugang beim Beklagten geschlossen werden.“