Die Kündigungsfristen beim nebenberuflichen Handelsvertreter

Ist das Vertragsverhältnis mit dem nebenberuflichen Handelsvertreter auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es gemäß § 92 b Abs. 1 Satz 2 HGB mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

Wenn im Handelsvertretervertrag andere Fristen vereinbart werden, könnten diese unwirksam sein. Der BGH prüfte im Urteil v. 21.03.2013, VII ZR 224/12 folgende Klausel: „Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende des Kalenderjahres zulässig.“

Der BGH kam zu dem Ergebnis, diese Klausel sei unwirksam.

Diese Kündigungsklausel sei eine unangemessene Benachteiligung des nebenberuflichen Handelsvertreters (§ 307 Abs. 1 BGB). Zur Begründung führte er an, dass die 6 Monate über die gesetzlichen Kündigungsregelungen deutlich hinausgehen. Derat lange Kündigungsfristen würden für den hauptberuflichen Handelsvertreter gemäß § 89 HGB gelten.