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2026Vorsicht vor der Unterschrift neuer Handelsvertreterverträge!
Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.
Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.
Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.
Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.
Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.
Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.
Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.
Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.
Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.
Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.
Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.
Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.
Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.
Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.
Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.
Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.
Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.
Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.
Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.

