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„Die Bedeutung Ihrer Arbeit wird zunehmen“, verspricht Kanzlerin Merkel in einem Werbefilmchen der DVAG .
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Trotz steigender Einkommen und guter Konjunktur leidet MLP dem Handelsblatt zufolge unter schlecht zu verkaufenden Rentensparverträgen und sinkenden Provisionen.
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Wie bereits gestern berichtet, hatte der Bundesverband deutscher Vermögensberater die Kosten zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts kritisiert. Der deutsche Industrie- und Handelstag schlug in die gleiche Kerbe und wies darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass „zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen“.
Auch der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte sich damit beschäftigt. Hier ein Auszug seiner Stellungsnahme vom 1.7.2011:
„Für das Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG fallen in der Regel Gebühren von mindestens 2.000 Euro an. Ferner haben Finanzdienstleistungsinstitute die Kosten der laufenden Aufsicht durch die BaFin zu tragen. Die jährliche Mindestumlage für Anlagevermittler ohne Befugnis, sich Eigentum/ Besitz an Kundengeldern/-anteilen zu verschaffen, beträgt 2.500 Euro; bei einer Bilanzsumme unter 100.000 Euro beträgt die Umlage 1.250 Euro. Zusätzliche Kosten entstünden den betroffenen Unternehmen durch die Umlage für die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (Mindestumlage 1.050 Euro/Jahr) sowie die Anforderung an Finanzdienstleistungsinstitute, einen Jahresabschluss nach der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute aufzustellen und prüfen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten belaufen sich nach Informationen der BaFin jährlich auf rund 8.000 Euro. Demgegenüber werden für eine Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler nach § 34d/e GewO bei den Industrie- und Handelskammern durchschnittlich Gebühren in Höhe von etwa 200 Euro veranlagt; Folgekosten für die gewerberechtliche Aufsicht entstehen in der Regel nur anlassbezogen, z. B. bei Änderung der Registerdaten.
Für Unternehmen erhöht sich bei einer Aufsichtslösung der Vertriebsdruck. Die Mehrkosten von jährlich rund 8.000 Euro müssen durch Provisionen zusätzlich erwirtschaftet werden. Dadurch wird die Gefahr erhöht, dass Vermittler sich bei der Beratung der Anleger verstärkt an der Höhe der Provisionen orientieren. Ein solches Ergebnis stünde diametral im Gegensatz zu den Zielen des Gesetzes den Anlergerschutz zu erhöhen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und die damit einhergehende Einbeziehung in die Solvenz- und Marktaufsicht der
BaFin erhebliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich brächte. Aktuell betreiben schätzungsweise 80.000 freie Berater auf Basis einer Erlaubnis nach § 34c GewO die Vermittlung von geschlossenen Fonds. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese i. d. R. als Einzelunternehmen organisierten Betriebe in der Lage sind, den mit einer BaFin-Erlaubnis und Aufsicht einhergehenden finanziellen und bürokratischen Anforderungen zu entsprechen. Mit der Einstufung der geschlossenen Fonds als Finanzinstrument i. S. d. KWG ginge die konkrete Gefahr einher, dass zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen.“
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Leider kam der von uns am 8.8. angekündigte Report-Bericht nicht. Er wurde kurzfristig verschoben. Nun soll er in Teilen im Internet zu finden sein bzw. zu gegebener Zeit gesendet werden.
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Wie das Versicherungsjournal heute berichtet, hat der Bundesverband deutscher Vermögensberater e.V. (BdV) kritisiert, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kosten im Rahmen der neuen Regulierung der Finanzanlagenvermittlung zu niedrig eimgeschätzt hat.
Leider fand sich in dem Artikel weder ein passender Link zu den Aussagen oder zu den zu erwartenden Kosten.
Zur Erinnerung :
Der am 06.04.2011 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sowie die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung “ sehen vor, dass die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie „sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen“ ab 2013 gewerberechtlich reguliert werden soll und somit vergleichbare Anforderungen wie im Versicherungsvermittlerrecht gelten werden: Erlaubnis, Registrierung, IHK-Sachkundenachweis „Finanzanlagenfachmann IHK“ (jedoch ohne „Alte-Hasen-Regelung“), Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung, Beratungs- Dokumentations- und Informationspflichten gem. §§31ff WpHG.
Laut Versicherungsjournal meint der BdV, davon seien allein 11000 Vermögensberater und weitere 260.000 Vermitller betroffen, von denen ein Großteil Investmentfonds vermitteln würde.
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Heute um 21.45 Uhr erklärt der Ex-Insider und Schlüsselroman-Autor Maximilian von Ah, wie die Finanzvertriebe die Angst der Anleger schüren und ausnutzen.
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Wie n-tv berichtet, bekommt Ergo wegen seiner Budapester Sex-Party und falschen Kostenberechnungen bei Riesterverträgen vielleicht sogar Besuch von der Bafin. Eine Berichterstattung zu den Vorfällen hatte die Bafin schon angefordert.
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Was google verrät !
Früher stand der Name IOS für ein Unternehmen, das schon in den 70igern eine Strukturvertriebsorganisation aufbaute und in aufsehenderregender Weise in die Insolvenz ging.
IOS ist damit der Urvater der Strukturvertriebe.
Wie die Zeiten sich ändern. Googelt man heute ios, findet man etwas anderes. Es wird sogar empfohlen, iOS runter zu laden – jedoch nicht als Struktursystem, sondern als Betriebssystem für den Apple Iphone.
Wie die Zeiten sich ändern. Auf den ersten Seiten im Google war der Strukturvertrieb nicht mehr zu finden.
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Ein treuer Leser wurde auf den Blogeintrag vom 20.7.2011 aufmerksam und da fiel ihm doch das nette Gleichnis vom Ei ein (am 20.7. wurde über die HMI-Rolex berichtet).
Hier sein Kommentar :
„wie heißt es doch im Volksmund: „Ein Ei gleicht dem anderen.“
Dieser Spruch fiel mir ein als ich auf Ihrem Blog unter o.a. Artikel diese Zeilen gelesen habe.
……Spruch gearbeitet, diese wertvolle HMI-Uhr bringe ihren Träger, wenn er kein Kleingeld mehr zur Hand habe, von jedem Fleck der Erde wieder nach Hause.
In den 90er Jahren hatte ich persönlcih die goldene Uhr von dem damaligen Alleinvorstand der XXXX bei einer großen Ehrung erhalten. Die Uhr hat soviel Wert an Gold, dass man von ….
Genau so war’s. Irgenwie arbeiten die Strukkis alle mit den gleichen Worthülsen. Na ja. Sie kommen von der XXX. „
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Gemäß § 7 Abs. 3 ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz order teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Bisher galt: War der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, und konnte er den Urlaub deshalb nicht nehmen, ist der Urlaubsanspruch entfallen.
Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 20.01.2009 entgegen getreten.
Dabei war ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Erkrankung konnte der Urlaub nicht genommen werden. Das Gericht meinte, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängen, dass er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat.
Die Konsequenz: Jeder langfristig erkrankte Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber keinen Lohn kostet, weil er Krankengeld bezieht, wird aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem Risiko. Denn jetzt soll er Lohnansprüche haben.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich darüber Gedanken zu machen und notfalls dem Erkrankten eine Kündigung auszusprechen. Früher bedurfte es solcher Gedanken nicht.
Dem Europäischen Gerichtshof sei Dank.