RA Kai Behrens

Neues BGH-Urteil zur Stornobekämpfung

Der BGH hat frische und für Versicherungsvertreter ermutigende, neue Grundsätze aufgestellt (jedoch auch alte Prinzipien bestätigt).

Neu ist:

1. Der Versicherer hat nur 2 Wochen nach Kenntnis der tatsächtlichen Stornogefahr Zeit, Stornobekämpfungsmaßnahmen duchzuführen!

2. Wenn er die Stornobekämpfung durch den Bestandsnachfolger durchführen lässt, genügt es nicht, sich darauf zu verlassen, dass dieser das auch tatsächlich macht.

Mehr dazu bald hier im Blog.

Klausel, dass Schweigen nach Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, ist unwirksam

Viele Handelsvertreter finden eine Klausel in ihren Verträgen, wonach eine Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen kurzer Zeit widersprochen wird.

Oft gibt es Streit, ob diese Klausel wirksam ist.

Dazu der BGH in einer grundlegenden Entscheidung am 20.9.2001 unter dem Az. VIII ZR 100/05 :

„Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat a.a.O. unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 a.a.O. unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 04, 470, 471; OLG Koblenz VersR 80, 623; OLG Karlsruhe BB 80, 226; OLG Hamm BB 79, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 85, 2399, OLG Naumburg VersR 99, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 98, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 01, 830, 831; Segger, VersR 04, 781, 782; Scherer, BB 96, 2205, 2209) fest. „

Bekommen auch erkrankte Versicherungsvertreter und Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch?

Verstärkt erhalte ich Nachfragen von erkrankten Handelsvertretern, versicherungsvertretern und Vermögensberatern zum möglichen Ausgleichanspruch gemäß § 89 b HGB.
Grundsätzlich bekommt ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch, wenn er selbst kündigt.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat, wenn die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist jedenfalls der Ausspruch der Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung nicht zumutbar ist.
Die Störung des Gesundheitszustandes muss dafür schwerwiegend sein. Sie muss von nicht absehbarer Dauer sein und mit Ersatzkräften nicht behebbar sein. Berufsunfähigkeit ist dazu nicht nötig.
Es spielt keine Rolle, ob aufgrund dieser Erkrankung ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde (Hauptsache, es wurde gekündigt ).
Da es bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches jedoch eine Rolle spielt, ob noch während der Krankheitsphase Provisionen bezogen wurden und diese eventuell angerechnet würden, ist zu empfehlen, rechtzeitig die Kündigung zu erklären.

Strukturmitarbeiter

Ich war heute beim OLG Frankfurt in einer „Strukturangelegenheit“.

Da war auch die Rede von Strukturmitarbeitern.

Diesen Begriff kritisierte der Richter. Er gab zu verstehen, dass man Menschen nicht so bezeichnen dürfe. Eher sollte man von übergeordneten oder untergeordneten Mitarbeitern reden.

Näheres zum Begriff Struktur erklärt Wikipedia.

Und tatsächlich: Auf Arbeitsverhältnisse scheint das wirklich nicht anwendbar zu sein.

Aber in einer Welt, in der man auch von Angestellten als Material spricht, bürgern sich auch andere Unfeinheiten ein.

LG Erfurt: Vertragsstrafe von 25.000€ unwirksam

Foto: Landgericht Erfurt

Am 01.06.2011 entschied das Landgericht Erfurt, dass ein Vermögensberater eine Vertragsstrafe nicht zahlen muss.
Die Parteien hatten um einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € gestritten. Diese war im Vertrag vereinbart. Der Beklagte Handelsvertreter hatte dem Orgaleitervertrag fristlos gekündigt. Anschließend hatte er für ein Konkurrenzunternehmen ein Info-Seminar durchgeführt.
Das Gericht sah, dass die Vertragsstrafe eine Klausel im Sinne des § 305 Abs. BGB sei und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Der Vertragspartner sei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwar zulässig. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliege die Vertragsstrafenklausel aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Eine zulässige Ausgestaltung einer nach allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe lässt sich allerdings nicht allgemeingültig bestimmen. Sie ist vielmehr am doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszurichten. Diese soll einerseits als Druckmittel den Schuldner anhalten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, andererseits soll sie den Gläubiger in den Stand versetzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe; sie muss sich aber an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betroffenen Höhe angemessen erscheinen lassen. Dabei muss die Höhe der Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen (Oberlandesgericht München Urteil vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 U 5643/99, Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen 7 U 329/08).
Einer hier in § 11 Abs. 4 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafenhöhe von 25.000,00 € für jeden nachgewiesenen Fall einer Verkaufs- und Werbehandlung für ein Konkurrezunternehmen stellt eine ungemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Denn in dieser Klausel wird nicht nach der objektiven Schwere der Vertragsverletzung und dem Grad des Verschuldens des Orgaleiters differenziert. Vielmehr ist danach bei jeder Begehungsform und jeder denkbaren Art eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € verwirkt. Nach dem Wortlaut der Klausel im § 11 Abs. 4 des Vertrages ist eine Vertragsstrafe auch bei einem leichten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt. Eine Klausel, die jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen läßt und auch bei leichten Verstößen grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden steht. Ferner ist in § 11 Abs. 4 des Vertrages keine Obergrenze der Vertragsverhältnis im Falle mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dies kann dazu führen, dass im Fall mehrere Verstöße der Provisionsverdienste der Beklagten für mehrere Jahre in einem seiner existenzvernichtenden Umfang aufgezerrt wird.
Eine geltungserhaltende Reduktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte nicht möglich.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10

OLG München: Bei Anzeigepflicht kein Einfirmenvertreter

Ansicht des Hauptgebäudes des Oberlandesgerichts München
Am 02.07.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes mit einer Handelsvertreterin das Zivilgericht zuständig ist.
Schon das Landgericht hatte den Weg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Die Handelsvertreterin soll keine Ein-Firmen-Vertreterin gewesen sein.
Ein Tätigkeitsverbot im rechtlichen Sinne liegt bei dem Handelsvertretervertrag nicht vor, so das Gericht. Die Handelsvertreterin war lediglich verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit schriftlich unter Vorlage von vertraglichen Vereinbarungen anzuzeigen. Ferner darf sie die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufnehmen.
Die Handelsvertreterin ist nach der vertraglichen Regelung auch nicht auf eine Zustimmung der Unternehmerin angewiesen. Nur während der Frist von 21 Tagen ist es ihr verwehrt, bereits mit der beabsichtigen anderweitigen Tätigkeit zu beginnen.
Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 12.07.2012 Aktenzeichen 23 W 1169/12

LG Tübingen: Handelsvertreter muss Vorschüsse zurückzahlen

1906 TÜ

Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.

In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.

Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.

„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“

Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.

Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.

Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.

„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“

Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.

Das Gericht dazu:

„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“

Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10

LG Passau: Fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen Einbehalt einer Softwarepauschale und langer Kündigungsfrist wirksam

Am 15.07.2010 entschied das Landgericht Passau, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassen verschiedener Tätigkeiten, Feststellung einer Schadenersatzpflicht sowie Auskunft und Zahlung von Vertragsstrafe abgewiesen wird.

Verklagt war ein Handelsvertreter.

In diesem Fall sah das Gericht an, dass eine durch den Vertreter erklärte fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis fristlos beendet hatte. Schließlich konnte er sich auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB berufen.

Dieser Grund besteht darin, dass dem Handelsvertreter eine so genannte Software- Nutzungspauschale und Kosten für eine Kundenzeitschrift eingezogen wurde und die Klägerin sich weigerte, diese Kosten zurückzuzahlen.

Maßgeblich waren für das Gericht die lange Kündigungsfrist (in diesem Fall 24 Monate zum 31.03 eines jeden Jahres) und der Umstand, dass der Provisionsrückstellungssatz auf 50 % erhöht wurde. Diese Umstände waren in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Mit diesem Verhalten verstieß die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 86 a Abs. 1 HGB.

Damit war ein wichtiger Grund gegeben. Der Vermögensberatervertrag wurde fristlos gekündigt.

Die Klägerin musste deshalb mit ihren Ansprüchen scheitern.

Landgericht Passau vom 15.07.2010 Aktenzeichen 1 HK O 70/08

Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt.

Verbraucherzentrale Hamburg wird zum Albtraum der Versicherer

Bild: Logo

Wieder einmal kippte der BGH am 25.7.2012 Versicherungsklauseln. Diesmal waren es die Klauseln von Deutscher Ring Leben aus den Jahren 2002 bis 2007.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Da auch andere Versicherer sich dieser Klauseln bedienten, wird geschätzt, dass die Versicherer nunmehr Milliarden erstatten müssten.

Herzlichen Glückwunsch Verbraucherzentrale!

Ein Aussteiger empfiehlt : Lebe Deinen Traum

Jens Klingebiel war früher Vermögensberater bei der Deutschen
Vermögensberatung. Dort hat er jahrelang erfolgreich Verträge verkauft,
bis er dann die DVAG verließ. Anschließend blieb er zwar noch kurz in der
Branche erhalten, hegte jedoch schon hier einen langen Traum. Denn
eigentlich stand schon lange fest, dass er mit der Branche in der
Zukunft nichts zu tun haben wollte. Mittlerweile kann er sich ganz
seinem Traum widmen:

Zunächst fotografierte er Tiere, jetzt filmt er sie. Dabei hat er sich
auf die nordeuropäischen Tiere konzentriert. Er filmt nicht nur
possierlicheTierchen im Zoo, sondern sucht deren Nähe in der Wildnis.

EinenStandort hat Jens Klingebiel im nördlichen Schweden,von wo aus
er Moschusochsen, Wölfen, Bären, Luchsen und Birkhähnen näher kommt.

Den Besuch seiner Facebook-Seite und der Seite www.hejhej.eu ist  und http://www.wildlife-stockfootage.de eine kleine Reise wert.

Wer also sehen will, wie man sich den Traum vom Aussteigen erfüllt,
kann diese Seite besuchen.

Das neue Werk von Jens Klingebiel heißt „Lebe Deinen Traum“. Dieser
Film soll zeigen,dass jeder durchaus in der Lage ist, sein Leben zu
verändern, um Stress, Hektik und Frust zu verhindern.

Ich bin äußerst gespannt.

LG Hechingen: Vertragsstrafe unwirksam und Kündigung unzulässig

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass eine fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei,
er unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft bei dem Vertrieb bis zum Vertragsende zu bleiben habe,
und auch, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Der Handelsvertreter sprach eine fristlose Kündigung aus. Er meinte, dadurch, dass sein Zugang zum EDV-Netzwerk versperrt wurde, könne er die Tätigkeit als Berater nicht mehr weiterführen.
Das Landgericht Hechingen führte eine Beweisaufnahme durch und war jedoch danach überzeugt, dass er hätte im Büro der Direktion seine Tätigkeit durchführen können.
Mithin sah das Gericht die fristlose Kündigung als unwirksam an.
Die Vertragsstrafe des Vertriebes erkannte das Gericht jedoch ebenso als unwirksam an. Hauptzweck einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klägerin stehen. In dem Vertrag heißt es: Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch.
Das Landgericht sah an, dass diese Regelung keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes enthalte und die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden stehe.
Dabei verwies das Landgericht Hechingen auf das Urteil des Landgerichts Erfurt und des Oberlandesgerichtes München.
Landgericht Hechingen vom 29.06.2012